Die Verwaltung der Erhaltungsfonds obliegt, insoweit die Landesregierung nicht anders verfügt, den beteiligten Gemeinden, bzw. den Konkurrenzausschüssen.
Weitere Inhalte
Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).
