Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Verwaltung der Erhaltungsfonds obliegt, insoweit die Landesregierung nicht anders verfügt, den beteiligten Gemeinden, bzw. den Konkurrenzausschüssen.

Weitere Inhalte

Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).