Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 82 der Bgld. Gemeindeordnung wird die Verordnung der Gemeinde Mannersdorf vom 12.6.2002, lit. f) bezüglich der Erlassung eines allgemeinen Fahrverbotes auf der Gemeindestraße von Klostermarienberg ab der Kreuzung der L 231 bis zur B 61 als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bezirkshauptmann:

i.V. Mag. Jakowitsch