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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 100/2002

Gemäß § 82 der Bgld. Gemeindeordnung wird die Verordnung der Gemeinde Mannersdorf vom 12.6.2002, lit. f) bezüglich der Erlassung eines allgemeinen Fahrverbotes auf der Gemeindestraße von Klostermarienberg ab der Kreuzung der L 231 bis zur B 61 als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bezirkshauptmann:

i.V. Mag. Jakowitsch

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.