Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erstellung des Landesvoranschlags

(1) Die Landesregierung setzt alljährlich oder bei gleichzeitiger Feststellung der Haushaltspläne für zwei aufeinander folgende Jahre (Art 44 Abs 2 L-VG; Doppelbudget) zweijährlich die Richtlinien für die Erstellung des Landesvoranschlags fest und bestimmt den Zeitpunkt der spätesten Eingabe der Mittelaufbringungen (Erträge, Einzahlungen) und Mittelverwendungen (Aufwendungen, Auszahlungen) durch die Dienststellen () beziehungsweise die ihnen angegliederten oder nachgeordneten rechtlich unselbstständigen Einrichtungen.

(2) Die Dienststellen und Einrichtungen nach Abs 1 haben für alle für sie in Betracht kommenden Haushaltsansätze die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen gemäß den Vorgaben in den Richtlinien (Abs 1) vollständig und rechtzeitig einzugeben.