Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verantwortlichkeit der Dienststellenleitung

(1) Die Dienststellenleitung ist im jeweiligen Zuständigkeitsbereich verantwortlich

1. für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsansätze einschließlich der Veranlassung oder Herbeiführung allfälliger notwendiger Genehmigungen und

2. für die Einhaltung der die jeweilige Dienststelle nach diesem Gesetz sonst treffenden Verpflichtungen.

(2) Werden Änderungen des Zuständigkeitsbereichs einer Dienststelle während eines laufenden Rechnungsjahrs wirksam, geht in diesem Zeitpunkt auch die Verantwortlichkeit der bisherigen Dienststellenleitung gemäß Abs 1 auf die neue Dienststellenleitung über.