Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Rechnungsabschluss

Buchungen für den Rechnungsabschluss

(Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung ist ermächtigt, die zur Erstellung des Rechnungsabschlusses erforderlichen Korrektur-, Verrechnungs- und Abschlussbuchungen auch noch in dem auf das Voranschlagsjahr folgenden Jahr vorzunehmen. Insoweit wird die Geltungsdauer des jährlichen Landeshaushaltsgesetzes verlängert. Ab dem im des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 genannten Zeitpunkt dürfen die erforderlichen Buchungen nur in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof vorgenommen werden.