3. Unterabschnitt
Bedeckungsmöglichkeiten für höhere Auszahlungen
Allgemeines
Die Landesregierung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ermächtigt, Auszahlungen, die über die im Landesvoranschlag bei einzelnen Ansatzteilen veranschlagten Mittel hinausgehen, zu bedecken:
1. im Rahmen der Deckungsklassen im Finanzierungshaushalt gemäß oder
2. durch Mittelübertragungen mit Bedeckung durch Minderauszahlungen oder Mehreinzahlungen im Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres gemäß oder
3. durch Mittelaufstockungen mit Bedeckung durch Minderauszahlungen oder Mehreinzahlungen aus den Voranschlägen früherer Rechnungsjahre gemäß und zusätzliche Hinterlegung durch Zahlungsmittelreserven () oder noch nicht ausgenützte Darlehensaufnahmeermächtigungen () oder
4. durch verzögerte Mittelauszahlungen bei Buchung im abgelaufenen Rechnungsjahr gemäß .
