Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat

. Der Vorstand hat jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.