Veröffentlichung der Bilanz
. Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand die gemäß aufzustellende Bilanz gemäß zu veröffentlichen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 02.06.2017 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenVeröffentlichung der Bilanz
. Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand die gemäß aufzustellende Bilanz gemäß zu veröffentlichen.