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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Erfassungsstichtag: 13.5.1987

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 75/1986

Änderung

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

(1) Die Vollziehung der Angelegenheiten der Bodenreform obliegt im Land Salzburg dem Amt der Landesregierung als Behörde. Diese Aufgabe wird vom Amt der Landesregierung unter der Bezeichnung “Agrarbehörde Salzburg” besorgt.

(2) Abs. 1 gilt auch für sonstige Zuständigkeiten der Agrarbehörde.

(3) Der Agrarbehörde obliegt auch die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes.

Die näheren Vorschriften über die Organisation und den Geschäftsgang der Agrarbehörde Salzburg hat die Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zu treffen.

(1) Ist nach ein Leiter der Agrarbehörde Salzburg zu bestellen, so hat dies ein rechtskundiger Bediensteter zu sein, der eine mehrjährige zufriedenstellende Verwendung im Agrardienst aufweist.

(2) Die mit agrartechnischen Aufgaben leitend betrauten Bediensteten haben Absolventen der Universität für Bodenkultur Wien kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung zu sein und eine mindestens dreijährige zufriedenstellende einschlägige Verwendung aufzuweisen.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert das Gesetz vom 17. November l948, LGBl. Nr. 16/1949, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden im Lande Salzburg seine Wirksamkeit.

(3) in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.