Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Urkunde

(1) Mit der Verleihung der Auszeichnung ist der ausgezeichneten Person eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.

(2) Im Amt der Landesregierung ist ein Verzeichnis über die nach bis 3 verliehenen Auszeichnungen zu führen.