Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben des Landes werden von der Landesregierung, jene der Gemeinde vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin wahrgenommen; anderes gilt in den Fällen der Abs. 2 und 3.
(2) Die Verleihung und die Entziehung von Ehrenzeichen () obliegen dem Landesehrenzeichenrat ().
(3) Die Ernennung zu Ehrenbürgern und Ehrenbürgerinnen () sowie die Auszeichnung mit dem Ehrenring oder dem Verdienstzeichen () und die Entziehung dieser Auszeichnungen obliegen der Gemeindevertretung.
(4) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme jener nach und solche des eigenen Wirkungsbereiches.
