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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 34/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 49 Abs 3 und 53c Abs 2 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57/2019, in der geltenden Fassung wird verordnet:

(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 34/2026 ).

Förderung von institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Zur Berechnung der monatlichen Förderbemessungsgrundlage gemäß § 53c Abs 2 S.KBBG beträgt der Stundengrundbetrag im Jahr 2026

1. in den Monaten Jänner bis einschließlich Juni: 133,20 € und

2. in den Monaten Juli bis einschließlich Dezember: 137,60 €.

In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Es treten außer Kraft:

1. mit Ablauf des 30. Juni 2026 und

2. mit Ablauf des 31. Dezember 2026.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.