(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 34/2026 ).
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 34/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 49 Abs 3 und 53c Abs 2 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57/2019, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Förderung von institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
Zur Berechnung der monatlichen Förderbemessungsgrundlage gemäß § 53c Abs 2 S.KBBG beträgt der Stundengrundbetrag im Jahr 2026
1. in den Monaten Jänner bis einschließlich Juni: 133,20 € und
2. in den Monaten Juli bis einschließlich Dezember: 137,60 €.
In- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Es treten außer Kraft:
1. mit Ablauf des 30. Juni 2026 und
2. mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
