Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außer den Notifikationen, die nach den Artikeln 22 und 23 vorgesehen sind, notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in bezeichneten Staaten

a) die Ratifikationen und Beitritte nach ,

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach in Kraft tritt,

c) die Kündigungen nach ,

d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach ,

e) die Notifikationen nach ,

f) die Erklärungen und Notifikationen nach ,

g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach .