Außer den Notifikationen, die nach den Artikeln 22 und 23 vorgesehen sind, notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in bezeichneten Staaten
a) die Ratifikationen und Beitritte nach ,
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach in Kraft tritt,
c) die Kündigungen nach ,
d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach ,
e) die Notifikationen nach ,
f) die Erklärungen und Notifikationen nach ,
g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach .
