8. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
*) Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
8. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
*) Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017