Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

*) Ziel, Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Vermeidung von:

a) Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung;

b) Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat;

c) Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung;

d) Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit bei Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie ungerechtfertigten Einschränkungen und Behinderungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union; sowie

e) Diskriminierungen aufgrund der Geltendmachung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis.

(2) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. a und b für folgende Angelegenheiten, soweit sie in die Regelungskompetenz des Landes fallen:

a) Dienstrecht der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, einschließlich Personalvertretungsrecht;

b) Zugang zu selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, einschließlich der Erweiterung der Erwerbstätigkeit und des beruflichen Aufstiegs, der Berufsberatung, der Berufsaus- und -weiterbildung sowie der Umschulung;

c) Mitgliedschaft und Mitwirkung in beruflichen Vertretungen, einschließlich der Inanspruchnahme von deren Leistungen;

d) Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste;

e) soziale Vergünstigungen;

f) Bildung;

g) Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(3) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. c für alle Angelegenheiten, die in die Regelungskompetenz des Landes fallen.

(4) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. d für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten.

(5) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. e für die in Abs. 2 lit. a genannten Angelegenheiten.

(6) Im Rahmen des Anwendungsbereiches der Abs. 2 bis 5 gilt dieses Gesetz für:

a) die Hoheits- und die Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände;

b) die Tätigkeit sonstiger natürlicher sowie juristischer Personen privaten oder öffentlichen Rechts, soweit sie der Regelungskompetenz des Landes unterliegt.

(7) Ein über die Abs. 2 bis 5 hinausgehender Anwendungsbereich ergibt sich aus .

(8) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreift.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017, 57/2019, 40/2023