Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Klasseneinteilung und besondere Bestimmungen für einzelne Wildarten

Altersklassen

(1) Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild wird in folgende

Altersklassen eingeteilt:

Klasse III: Jugendklasse

Klasse II: Mittelklasse

Klasse I: Ernteklasse.

(2) Altersangaben beziehen sich auf das vollendete Lebensjahr, jedoch vollzieht sich der Übergang in den nächsthöheren Jahrgang einheitlich am 1. April jeden Jahres.