Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß Art. 33 § 2 Abs. 2 des NÖ Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 104/2025, wird verlautbart, dass das letzte beim NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds anhängige Verfahren abgeschlossen wurde.

Gemäß Art. 33 § 2 Abs. 2 des NÖ Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 104/2025, gilt der NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds mit dem dieser Kundmachung folgenden Tag als aufgelöst.