Alle Rechtstexte

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 41/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Art. 33 § 2 Abs. 2 des NÖ Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 104/2025:

Gemäß Art. 33 § 2 Abs. 2 des NÖ Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 104/2025, wird verlautbart, dass das letzte beim NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds anhängige Verfahren abgeschlossen wurde.

Gemäß Art. 33 § 2 Abs. 2 des NÖ Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 104/2025, gilt der NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds mit dem dieser Kundmachung folgenden Tag als aufgelöst.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.