Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt in bezug auf Fahrzeuge, die in der Landeshauptstadt Innsbruck auf Bundes- oder Landesstraßen verkehrsbehindernd abgestellt sind.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt in bezug auf Fahrzeuge, die in der Landeshauptstadt Innsbruck auf Bundes- oder Landesstraßen verkehrsbehindernd abgestellt sind.