Die Ablagerung von Schutt, Kehricht und anderen, die Beschaffenheit des Wassers gesundheitsschädlich oder sonst nachteilig beeinflussenden Stoffen an den Uferböschungen und an den Treppelwegen der Donau im Bereiche des Bundeslandes Niederösterreich ist untersagt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. 6950/10-0
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 48 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969 wird verordnet:
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des dieser Verordnung werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. März 1955, LGBl. Nr. 32, betreffend das Verbot der Ablagerung von Abfallstoffen an der Donau außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
