IV. Hauptstück Schlussbestimmungen
*) Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
IV. Hauptstück Schlussbestimmungen
*) Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018