I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt, welche Behörden des Landes und der Gemeinden zur Verwaltung, insbesondere zur Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung, der Abgaben zuständig sind.
(2) Dieses Gesetz regelt weiters das Strafrecht in Abgabensachen.
