Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere:

1) das Recht des Gebrauches;

. Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts anderes verabredet worden ist, nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches besteht darin, daß jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu benützen.