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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken.

. Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).