§ 391. Wenn sich der vorige Inhaber oder Eigenthümer der gefundenen Sache in einer Jahresfrist, von der Zeit der vollendeten Kundmachung, meldet, und sein Recht gehörig darthut, wird ihm die Sache oder das daraus gelöste Geld verabfolget. Er ist jedoch verbunden, die Auslagen zu vergüten, und dem Finder auf Verlangen Zehn von Hundert des gemeinen Werthes als Finderlohn zu entrichten. Wenn aber nach dieser Berechnung die Belohnung eine Summe von 200 Euro erreicht hat; so soll sie in Rücksicht des Uebermaßes nur zu Fünf von Hundert ausgemessen werden.
§ 391 ABGB – Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Bundesrecht konsolidiert · Fassung vom 01.01.2002 · Quelle: RIS
Fassung vom 01.01.2002 · Stammfassung: JGS Nr. 946/1811
RIS-Abgleich: 18.09.2026. Gesamtfassungen ab 01.07.1992 verfügbar.
Kundmachungen & Gesetzesmaterialien
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Stammkundmachung
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Änderung dieser Fassung
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Fassungsverlauf
- 01.02.2003 · kein Außerkrafttreten angegebenBGBl. I Nr. 104/2002Fassung öffnen
- 01.01.2002 – 31.01.2003BGBl. I Nr. 98/2001Fassung öffnen
- 01.01.1998 – 31.12.2001BGBl. I Nr. 140/1997Fassung öffnen
- 01.08.1989 – 31.12.1997BGBl. Nr. 343/1989Fassung öffnen
Textvergleich mit der vorherigen Fassung ab 01.01.1998
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Entscheidungen zu § 391 ABGB
Entscheidungen, in denen diese Bestimmung zitiert wird, nach Entscheidungsdatum. Das Zitat belegt nicht, welche Fassung im Einzelfall anzuwenden ist.
- VwGH · 89/01/0312
29.11.1989 · Entscheidung
- OGH · 11Os2/88
01.03.1988 · Rechtssatz
- OGH · 11Os2/88
01.03.1988 · Entscheidung
- VwGH · 82/01/0271
26.01.1983 · Rechtssatz
- OGH · 7Ob156/75
25.09.1975 · Rechtssatz
- OGH · 1Ob189/59
26.08.1959 · Entscheidung
- OGH · 2Ob10/58; 7Ob693/80
05.03.1958 · Rechtssatz
- OGH · 2Ob10/58
05.03.1958 · Entscheidung
- OGH · 1Ob640/57
18.12.1957 · Rechtssatz
