Gesamte Rechtsvorschrift

§ 177 ABGB – Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Bundesrecht konsolidiert · Fassung vom 01.07.2001 · Quelle: RIS

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Fassung vom 01.07.2001 · Stammfassung: JGS Nr. 946/1811

Stichtag
Heutige Fassung

RIS-Abgleich: 18.09.2026. Gesamtfassungen ab 01.07.1992 verfügbar.

§ 177. (1) Wird die Ehe der Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht. Sie können jedoch dem Gericht - auch in Abänderung einer bestehenden Regelung - eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann. Im Fall der Obsorge beider Eltern kann diejenige eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein.

(2) In jedem Fall einer Obsorge beider Eltern haben sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Dieser Elternteil muss immer mit der gesamten Obsorge betraut sein.

(3) Das Gericht hat die Vereinbarung der Eltern zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht.

Kundmachungen & Gesetzesmaterialien

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Stammkundmachung

JGS Nr. 946/1811 – im Quellenarchiv suchen ↗

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Änderung dieser Fassung

BGBl. I Nr. 135/2000

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Fassungsverlauf

  1. 01.02.2013 · kein Außerkrafttreten angegebenBGBl. I Nr. 15/2013Fassung öffnen
  2. 01.07.2001 – 31.01.2013BGBl. I Nr. 135/2000Fassung öffnen
  3. 01.07.1989 – 30.06.2001BGBl. Nr. 162/1989Fassung öffnen
Textvergleich mit der vorherigen Fassung ab 01.07.1989

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§ 177. (1) IstWird die Ehe der Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden oder leben die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht. Sie können siejedoch dem Gericht - auch in Abänderung einer bestehenden Regelung - eine Vereinbarung darüber unterbreitenüber die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wem von ihnen künftigwobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann. Im Fall der Obsorge fürbeider Eltern kann diejenige eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein. (2) In jedem Fall einer Obsorge beider Eltern haben sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind allein zukommenhauptsächlich aufhalten soll. Dieser Elternteil muss immer mit der gesamten Obsorge betraut sein. (3) Das Gericht hat die Vereinbarung der Eltern zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. (2) Kommt innerhalb angemessener Frist eine Vereinbarung nicht zustande oder entspricht sie nicht dem Wohl des Kindes, so hat das Gericht, im Fall nicht bloß vorübergehender Trennung der Eltern jedoch nur auf Antrag eines Elternteils, zu entscheiden, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind künftig allein zukommt. (3) Der § 167 gilt entsprechend.

Entscheidungen zu § 177 ABGB

Entscheidungen, in denen diese Bestimmung zitiert wird, nach Entscheidungsdatum. Das Zitat belegt nicht, welche Fassung im Einzelfall anzuwenden ist.