Gesamte Rechtsvorschrift

§ 177 ABGB – Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Bundesrecht konsolidiert · Fassung vom 01.07.1992 · Quelle: RIS

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Fassung vom 01.07.1992 · Stammfassung: JGS Nr. 946/1811

Stichtag
Heutige Fassung

RIS-Abgleich: 18.09.2026. Gesamtfassungen ab 01.07.1992 verfügbar.

§ 177. (1) Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden oder leben die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt, so können sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber unterbreiten, wem von ihnen künftig die Obsorge für das Kind allein zukommen soll. Das Gericht hat die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht.

(2) Kommt innerhalb angemessener Frist eine Vereinbarung nicht zustande oder entspricht sie nicht dem Wohl des Kindes, so hat das Gericht, im Fall nicht bloß vorübergehender Trennung der Eltern jedoch nur auf Antrag eines Elternteils, zu entscheiden, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind künftig allein zukommt.

(3) Der § 167 gilt entsprechend.

Kundmachungen & Gesetzesmaterialien

Die Materialien beziehen sich auf die jeweilige Kundmachung. Einzelne Textstellen sind nicht gesondert zugeordnet.

Stammkundmachung

JGS Nr. 946/1811 – im Quellenarchiv suchen ↗

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Änderung dieser Fassung

BGBl. Nr. 162/1989

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Die Stammkundmachung allein belegt nicht die Einführung dieser Bestimmung. Ein gesonderter Einführungsnachweis ist derzeit nicht erschlossen.

Fassungsverlauf

  1. 01.02.2013 · kein Außerkrafttreten angegebenBGBl. I Nr. 15/2013Fassung öffnen
  2. 01.07.2001 – 31.01.2013BGBl. I Nr. 135/2000Fassung öffnen
  3. 01.07.1989 – 30.06.2001BGBl. Nr. 162/1989Fassung öffnen

Entscheidungen zu § 177 ABGB

Entscheidungen, in denen diese Bestimmung zitiert wird, nach Entscheidungsdatum. Das Zitat belegt nicht, welche Fassung im Einzelfall anzuwenden ist.