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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Drey u. zwanzigstes Hauptstück.

Von dem Tauschvertrage.

Tausch.

. Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Uebergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigenthumes nothwendig.