Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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. Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den und 93a ist nur einmalig zulässig.

Beachte: Ist auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31.3.2013 schließen (vgl. ).