Gesamte Rechtsvorschrift

§ 391 ABGB – Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Bundesrecht konsolidiert · Fassung vom 18.09.2026 · Quelle: RIS

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Fassung vom 18.09.2026 · Stammfassung: JGS Nr. 946/1811

Stichtag
Heutige Fassung

RIS-Abgleich: 18.09.2026. Gesamtfassungen ab 01.07.1992 verfügbar.

§ 391. Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn

1. der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder

2. der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.

Kundmachungen & Gesetzesmaterialien

Die Materialien beziehen sich auf die jeweilige Kundmachung. Einzelne Textstellen sind nicht gesondert zugeordnet.

Stammkundmachung

JGS Nr. 946/1811 – im Quellenarchiv suchen ↗

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Änderung dieser Fassung

BGBl. I Nr. 104/2002

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Die Stammkundmachung allein belegt nicht die Einführung dieser Bestimmung. Ein gesonderter Einführungsnachweis ist derzeit nicht erschlossen.

Fassungsverlauf

  1. 01.02.2003 · kein Außerkrafttreten angegebenBGBl. I Nr. 104/2002Fassung öffnen
  2. 01.01.2002 – 31.01.2003BGBl. I Nr. 98/2001Fassung öffnen
  3. 01.01.1998 – 31.12.2001BGBl. I Nr. 140/1997Fassung öffnen
  4. 01.08.1989 – 31.12.1997BGBl. Nr. 343/1989Fassung öffnen
Textvergleich mit der vorherigen Fassung ab 01.01.2002

Grün: hinzugefügt. Rot und durchgestrichen: entfernt. Der Vergleich zeigt den Haupttext.

§ 391. Wenn sichDie Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn 1. der vorige InhaberFinder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder Eigenthümer 2. der gemeine Wert der gefundenen Sache in einer Jahresfrist10 Euro nicht übersteigt, von der Zeit der vollendeten Kundmachunges sei denn erkennbar, meldet, und sein Recht gehörig darthut, wird ihmdass die Wiedererlangung der Sache oder das daraus gelöste Geld verabfolget. Er ist jedoch verbunden, die Auslagen zu vergüten, und dem Finder auf Verlangen Zehnfür einen Verlustträger von Hundert des gemeinen Werthes als Finderlohn zu entrichtenerheblicher Bedeutung ist. Wenn aber nach dieser Berechnung die Belohnung eine Summe von 200 Euro erreicht hat; so soll sie in Rücksicht des Uebermaßes nur zu Fünf von Hundert ausgemessen werden.

Entscheidungen zu § 391 ABGB

Entscheidungen, in denen diese Bestimmung zitiert wird, nach Entscheidungsdatum. Das Zitat belegt nicht, welche Fassung im Einzelfall anzuwenden ist.