Gesamte Rechtsvorschrift

§ 389 ABGB – Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Bundesrecht konsolidiert · Fassung vom 18.09.2026 · Quelle: RIS

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Fassung vom 18.09.2026 · Stammfassung: JGS Nr. 946/1811

Stichtag
Heutige Fassung

RIS-Abgleich: 18.09.2026. Gesamtfassungen ab 01.07.1992 verfügbar.

§ 389. (1) Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.

(2) Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder vergessenen Sache berechtigte Personen.

Kundmachungen & Gesetzesmaterialien

Die Materialien beziehen sich auf die jeweilige Kundmachung. Einzelne Textstellen sind nicht gesondert zugeordnet.

Stammkundmachung

JGS Nr. 946/1811 – im Quellenarchiv suchen ↗

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Änderung dieser Fassung

BGBl. I Nr. 104/2002

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Die Stammkundmachung allein belegt nicht die Einführung dieser Bestimmung. Ein gesonderter Einführungsnachweis ist derzeit nicht erschlossen.

Fassungsverlauf

  1. 01.02.2003 · kein Außerkrafttreten angegebenBGBl. I Nr. 104/2002Fassung öffnen
  2. 01.01.2002 – 31.01.2003BGBl. I Nr. 98/2001Fassung öffnen
  3. 01.01.1998 – 31.12.2001BGBl. I Nr. 140/1997Fassung öffnen
  4. 01.08.1989 – 31.12.1997BGBl. Nr. 343/1989Fassung öffnen
Textvergleich mit der vorherigen Fassung ab 01.01.2002

Grün: hinzugefügt. Rot und durchgestrichen: entfernt. Der Vergleich zeigt den Haupttext.

§ 389. Der(1) Finder ist also verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmahlen der Sache,wer eine verlorene oder aus andern Umständen deutlich erkannt wird, dievergessene Sache zurück zu gebenentdeckt und an sich nimmt. Ist ihm (2) Verlustträger sind der vorige Besitzer nicht bekannt, so muß er, wenn das Gefundene 10 Euro am Werthe übersteigt, den Fund innerhalb acht Tagen auf die an jedem Orte gewöhnliche Art bekannt machen lassen,Eigentümer und wenn die gefundene Sache mehr als 40 Euro werth ist, den Vorfallandere zur Innehabung der Ortsobrigkeit anzeigenverlorenen oder vergessenen Sache berechtigte Personen.

Entscheidungen zu § 389 ABGB

Entscheidungen, in denen diese Bestimmung zitiert wird, nach Entscheidungsdatum. Das Zitat belegt nicht, welche Fassung im Einzelfall anzuwenden ist.