§ 389. (1) Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.
(2) Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder vergessenen Sache berechtigte Personen.
Bundesrecht konsolidiert · Fassung vom 19.09.2026 · Quelle: RIS
Fassung vom 19.09.2026 · Stammfassung: JGS Nr. 946/1811
RIS-Abgleich: 18.09.2026. Gesamtfassungen ab 01.07.1992 verfügbar.
§ 389. (1) Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.
(2) Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder vergessenen Sache berechtigte Personen.
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21.03.1990 · Rechtssatz
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29.11.1989 · Rechtssatz
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29.11.1989 · Entscheidung
26.01.1989 · Entscheidung
01.03.1988 · Entscheidung
27.11.1986 · Entscheidung
26.01.1983 · Rechtssatz
25.03.1982 · Rechtssatz
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08.01.1980 · Entscheidung
13.10.1977 · Rechtssatz
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05.12.1968 · Rechtssatz
05.03.1958 · Entscheidung