Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Achtes Hauptstück.

Von dem Erbrechte.

Verlassenschaft.

. Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, in so fern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlaß.