Achtes Hauptstück.
Von dem Erbrechte.
Verlassenschaft.
. Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, in so fern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlaß.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Heutige Fassung öffnenAchtes Hauptstück.
Von dem Erbrechte.
Verlassenschaft.
. Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, in so fern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlaß.