Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Achtes Hauptstück

Vom Erbrecht allgemein

I. Begriffe

Verlassenschaft

. Die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen bilden, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft.