Gesamte Rechtsvorschrift

§ 213 ABGB – Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Bundesrecht konsolidiert · Fassung vom 01.01.2002 · Quelle: RIS

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Fassung vom 01.01.2002 · Stammfassung: JGS Nr. 946/1811

Stichtag
Heutige Fassung

RIS-Abgleich: 18.09.2026. Gesamtfassungen ab 01.07.1992 verfügbar.

§ 213. Ist eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahe stehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, so hat das Gericht die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen.

Kundmachungen & Gesetzesmaterialien

Die Materialien beziehen sich auf die jeweilige Kundmachung. Einzelne Textstellen sind nicht gesondert zugeordnet.

Stammkundmachung

JGS Nr. 946/1811 – im Quellenarchiv suchen ↗

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Änderung dieser Fassung

BGBl. I Nr. 135/2000

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Die Stammkundmachung allein belegt nicht die Einführung dieser Bestimmung. Ein gesonderter Einführungsnachweis ist derzeit nicht erschlossen.

Fassungsverlauf

  1. 01.07.2018 · kein Außerkrafttreten angegebenBGBl. I Nr. 59/2017Fassung öffnen
  2. 01.02.2013 – 30.06.2018BGBl. I Nr. 15/2013Fassung öffnen
  3. 01.01.2005 – 31.01.2013BGBl. I Nr. 58/2004Fassung öffnen
  4. 01.07.2001 – 31.12.2004BGBl. I Nr. 135/2000Fassung öffnen
  5. 01.07.1989 – 30.06.2001BGBl. Nr. 162/1989Fassung öffnen
Textvergleich mit der vorherigen Fassung ab 01.07.1989

Grün: hinzugefügt. Rot und durchgestrichen: entfernt. Der Vergleich zeigt den Haupttext.

§ 213. Ist einemeine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ein Vormundganz oder ein Sachwalterteilweise zu bestellenbetrauen und läßtlassen sich eine hiefürdafür Verwandte oder andere nahe stehende oder sonst besonders geeignete PersonPersonen nicht finden, so hat das Gericht dendie Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger zu bestellenübertragen.

Entscheidungen zu § 213 ABGB

Entscheidungen, in denen diese Bestimmung zitiert wird, nach Entscheidungsdatum. Das Zitat belegt nicht, welche Fassung im Einzelfall anzuwenden ist.