. Der Finder ist also verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmahlen der Sache, oder aus andern Umständen deutlich erkannt wird, die Sache zurück zu geben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht bekannt, so muß er, wenn das Gefundene 130 S am Werthe übersteigt, den Fund innerhalb acht Tagen auf die an jedem Orte gewöhnliche Art bekannt machen lassen, und wenn die gefundene Sache mehr als 500 S werth ist, den Vorfall der Ortsobrigkeit anzeigen.
Beachte: Nach Art. XXXII Z 3 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, gilt die
Neufassung des zweiten Satzes für Sachen, die nach dem 31. Dezember
1997 gefunden worden sind
