Sachliche Zuständigkeit
Wenn in den Abgabenvorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht anderes geregelt ist, sind zuständig:
1. zur Erhebung der Landesabgaben das Landesabgabenamt;
2. zur Einhebung der Gemeindeabgaben der Bürgermeister.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Sachliche Zuständigkeit
Wenn in den Abgabenvorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht anderes geregelt ist, sind zuständig:
1. zur Erhebung der Landesabgaben das Landesabgabenamt;
2. zur Einhebung der Gemeindeabgaben der Bürgermeister.