Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sachliche Zuständigkeit

Wenn in den Abgabenvorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht anderes geregelt ist, sind zuständig:

1. zur Erhebung der Landesabgaben das Landesabgabenamt;

2. zur Einhebung der Gemeindeabgaben der Bürgermeister.