Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Vereinbarungsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung der in der Anlage 1 dargestellten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der österreichischen Donau in der Höhe von 255 098 430,-- € (in Worten: zweihundertfünfundfünzigmillionenachtundneunzigtausendvierhundertdreißig Euro) aus, die wie folgt zu bedecken sind:

– Bund 50 vH;

– Betroffenes Bundesland 30 vH;

– Antrag stellender Interessent 20 vH.

(2) Es wird festgehalten, dass die Summe von 255 098 430,-- € auf Berechnungen (Preisbasis 2011 inklusive Vorausvalorisierung) der jeweils zuständigen Bundesländer basiert.

(3) Es wird weiters festgehalten, dass der Bund Kostenerhöhungen, die zu einer Erhöhung des Bundesanteils von 127 549 215,-- € führen, nicht mittragen wird. Kostenerhöhungen bei einzelnen Projekten sind innerhalb der vom Bund zur Verfügung gestellten Ländersumme (Anlage 1) zu bedecken oder vom jeweiligen Bundesland und Interessenten zu tragen.