(1) Zur Mitwirkung in Ehesachen ist der Staatsanwalt am Sitze des Prozeßgerichts zuständig, in Wien der Staatsanwalt beim Landesgericht für Strafsachen Wien I.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III BGBl. Nr. 403/1977.)
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Zur Mitwirkung in Ehesachen ist der Staatsanwalt am Sitze des Prozeßgerichts zuständig, in Wien der Staatsanwalt beim Landesgericht für Strafsachen Wien I.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III BGBl. Nr. 403/1977.)