Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schuldausspruch im Aufhebungsurteil

Wird die Ehe aufgehoben und ist ein Ehegatte im Sinne des § 42 Abs. 2 des Ehegesetezs oder des dieser Verordnung als schuldig anzusehen, so ist dies im Urteil auszusprechen.