Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zollrechtliche Bestimmungen für nationale Allgemeingenehmigungen

. Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung gemäß den §§ 3 bis 3c ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hiefür geltenden zollrechtlichen Bestimmungen festzuhalten.