RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob85/26i
Entscheidungsdatum
2026-08-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00085.26I.0818.000
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0070OB00085_26I0000_000

Sachverhalt

Die klagenden Parteien erhoben außerordentliche Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 9. April 2026. Der Rechtsstreit betraf Forderungen des Erstklägers von 38.360,92 EUR und der Zweitklägerin von 154.397,81 EUR, jeweils samt Anhang. [3]

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 22. Juni 2026 wurde über das Vermögen des Beklagten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der OGH hatte die Auswirkungen dieser Eröffnung auf das Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. [4] [5]

Ausführungen des OGH

Der OGH befasste sich mit der gesetzlichen Unterbrechung des Verfahrens durch die Insolvenzeröffnung. Maßgeblich ist, ob der Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist. [5]

Ergebnis

Der OGH stellte den Akt dem Erstgericht zurück. Über die außerordentliche Revision wurde wegen der Verfahrensunterbrechung nicht entschieden; eine inhaltliche Beurteilung der geltend gemachten Forderungen erfolgte damit nicht. [1] [5]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf die Insolvenzordnung und die Rechtsprechung zur Unterbrechung bei Insolvenzeröffnung. Für die Wirkung bei Eigenverwaltung zieht der OGH eine Vergleichsentscheidung und Literatur heran. [5]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Betrifft der Rechtsstreit zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen, darf während der Unterbrechung nach § 7 Abs 1 IO über ein zuvor erhobenes Rechtsmittel nicht entschieden werden. Auch ein Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung wirkt prozessunterbrechend. Der OGH berücksichtigte die Insolvenzeröffnung von Amts wegen und stellte den Akt dem Erstgericht zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00085_26I0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1. Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss vom 22. 6. 2026, AZ *, des Bezirksgerichts Steyr das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

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[1] 1. Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss vom 22. 6. 2026, AZ *, des Bezirksgerichts Steyr das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

[2] 2. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eingetretenen Unterbrechung nicht entschieden werden (RS0036996 [T6]). Da auch das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff IO ein Insolvenzverfahren ist, hat die Eröffnung eines solchen Verfahrens prozessunterbrechende Wirkung (RS0103501). Eine solche Verfahrensunterbrechung tritt auch durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens mit Eigenverwaltung ein (vgl 17 Ob 10/21a – für ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung; Jelinek in KLS2 § 7 IO Rz 5 und Rz 45 mwN). Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen (vgl RS0036752).

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. DI Mag. DDDr. C* G*, und 2. Dr. B* G*, beide vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei H* W*, vertreten durch Mag. Dominik Scharf, Rechtsanwalt in Steyr, wegen 38.360,92 EUR sA (Erstkläger) und 154.397,81 EUR sA (Zweitklägerin), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. April 2026, GZ 2 R 37/26p‑46, den

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[4]

RIS-Text – Auszug

[1] 1. Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss vom 22. 6. 2026, AZ *, des Bezirksgerichts Steyr das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[2] 2. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eingetretenen Unterbrechung nicht entschieden werden (RS0036996 [T6]). Da auch das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff IO ein Insolvenzverfahren ist, hat die Eröffnung eines solchen Verfahrens prozessunterbrechende Wirkung (RS0103501). Eine solche Verfahrensunterbrechung tritt auch durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens mit Eigenverwaltung ein (vgl 17 Ob 10/21a – für ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung; Jelinek in KLS2 § 7 IO Rz 5 und Rz 45 mwN). Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen (vgl RS0036752).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00085_26I0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Betrifft der Prozess die Insolvenzmasse, unterbricht die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auch das Rechtsmittelverfahren.
  • Eigenverwaltung verhindert die gesetzliche Verfahrensunterbrechung nicht.
  • Der OGH berücksichtigt die Insolvenzeröffnung von Amts wegen und stellt den Akt dem Erstgericht zurück.

Häufige Fragen

Unterbricht ein Schuldenregulierungsverfahren eine laufende Revision?

Ja, wenn der Rechtsstreit zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen betrifft. Während der Unterbrechung nach § 7 Abs 1 IO darf über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel nicht entschieden werden.

Gilt die Verfahrensunterbrechung auch bei Eigenverwaltung?

Ja. Der OGH hält ausdrücklich fest, dass auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens mit Eigenverwaltung prozessunterbrechend wirkt, wenn der Rechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft.

Was entschied der OGH in 7Ob85/26i?

Der OGH stellte den Akt nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Beklagten dem Erstgericht zurück. Eine Entscheidung über die außerordentliche Revision erging nicht.

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