RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die klagenden Parteien erhoben außerordentliche Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 9. April 2026. Der Rechtsstreit betraf Forderungen des Erstklägers von 38.360,92 EUR und der Zweitklägerin von 154.397,81 EUR, jeweils samt Anhang. [3]
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 22. Juni 2026 wurde über das Vermögen des Beklagten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der OGH hatte die Auswirkungen dieser Eröffnung auf das Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. [4] [5]
Ausführungen des OGH
Der OGH befasste sich mit der gesetzlichen Unterbrechung des Verfahrens durch die Insolvenzeröffnung. Maßgeblich ist, ob der Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist. [5]
- Unterbrechung kraft Gesetzes: Bei einem die Insolvenzmasse betreffenden Rechtsstreit tritt die Unterbrechung nach § 7 Abs 1 IO ex lege ein. Währenddessen darf über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel nicht entschieden werden. [5]
- Schuldenregulierung als Insolvenzverfahren: Auch das Schuldenregulierungsverfahren nach §§ 181 ff IO ist ein Insolvenzverfahren. Seine Eröffnung entfaltet daher unter den genannten Voraussetzungen prozessunterbrechende Wirkung. [5]
- Eigenverwaltung ändert die Wirkung nicht: Die Unterbrechung tritt auch bei einem Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung ein. Der OGH verweist dazu vergleichend auf 17 Ob 10/21a zum Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung. [5]
- Amtswegige Berücksichtigung: Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Akt ist deshalb dem Erstgericht zurückzustellen. [5]
Ergebnis
Der OGH stellte den Akt dem Erstgericht zurück. Über die außerordentliche Revision wurde wegen der Verfahrensunterbrechung nicht entschieden; eine inhaltliche Beurteilung der geltend gemachten Forderungen erfolgte damit nicht. [1] [5]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf die Insolvenzordnung und die Rechtsprechung zur Unterbrechung bei Insolvenzeröffnung. Für die Wirkung bei Eigenverwaltung zieht der OGH eine Vergleichsentscheidung und Literatur heran. [5]
- § 7 Abs 1 IO; RS0036996 [T6]: Die gesetzliche Unterbrechung verhindert bei einem die Insolvenzmasse betreffenden Rechtsstreit die Entscheidung über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel. [5]
- §§ 181 ff IO; RS0103501: Das Schuldenregulierungsverfahren ist ein Insolvenzverfahren und kann daher die Unterbrechung eines Rechtsstreits bewirken. [5]
- 17 Ob 10/21a; Jelinek in KLS2 § 7 IO Rz 5 und 45: Diese Verweise zieht der OGH für die Unterbrechungswirkung auch bei Eigenverwaltung heran. Die Vergleichsentscheidung betrifft ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung. [5]
- RS0036752: Der OGH verweist im Zusammenhang mit der amtswegigen Berücksichtigung der Insolvenzeröffnung und der Rückstellung des Akts auf diesen Rechtssatz. [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Betrifft der Rechtsstreit zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen, darf während der Unterbrechung nach § 7 Abs 1 IO über ein zuvor erhobenes Rechtsmittel nicht entschieden werden. Auch ein Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung wirkt prozessunterbrechend. Der OGH berücksichtigte die Insolvenzeröffnung von Amts wegen und stellte den Akt dem Erstgericht zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00085_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss vom 22. 6. 2026, AZ *, des Bezirksgerichts Steyr das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss vom 22. 6. 2026, AZ *, des Bezirksgerichts Steyr das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
[2] 2. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eingetretenen Unterbrechung nicht entschieden werden (RS0036996 [T6]). Da auch das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff IO ein Insolvenzverfahren ist, hat die Eröffnung eines solchen Verfahrens prozessunterbrechende Wirkung (RS0103501). Eine solche Verfahrensunterbrechung tritt auch durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens mit Eigenverwaltung ein (vgl 17 Ob 10/21a – für ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung; Jelinek in KLS2 § 7 IO Rz 5 und Rz 45 mwN). Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen (vgl RS0036752).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00085_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. DI Mag. DDDr. C* G*, und 2. Dr. B* G*, beide vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei H* W*, vertreten durch Mag. Dominik Scharf, Rechtsanwalt in Steyr, wegen 38.360,92 EUR sA (Erstkläger) und 154.397,81 EUR sA (Zweitklägerin), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. April 2026, GZ 2 R 37/26p‑46, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00085_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] 1. Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss vom 22. 6. 2026, AZ *, des Bezirksgerichts Steyr das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00085_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] 2. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eingetretenen Unterbrechung nicht entschieden werden (RS0036996 [T6]). Da auch das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff IO ein Insolvenzverfahren ist, hat die Eröffnung eines solchen Verfahrens prozessunterbrechende Wirkung (RS0103501). Eine solche Verfahrensunterbrechung tritt auch durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens mit Eigenverwaltung ein (vgl 17 Ob 10/21a – für ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung; Jelinek in KLS2 § 7 IO Rz 5 und Rz 45 mwN). Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen (vgl RS0036752).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00085_26I0000_000.
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Wichtige Punkte
- Betrifft der Prozess die Insolvenzmasse, unterbricht die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auch das Rechtsmittelverfahren.
- Eigenverwaltung verhindert die gesetzliche Verfahrensunterbrechung nicht.
- Der OGH berücksichtigt die Insolvenzeröffnung von Amts wegen und stellt den Akt dem Erstgericht zurück.
Häufige Fragen
Unterbricht ein Schuldenregulierungsverfahren eine laufende Revision?
Ja, wenn der Rechtsstreit zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen betrifft. Während der Unterbrechung nach § 7 Abs 1 IO darf über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel nicht entschieden werden.
Gilt die Verfahrensunterbrechung auch bei Eigenverwaltung?
Ja. Der OGH hält ausdrücklich fest, dass auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens mit Eigenverwaltung prozessunterbrechend wirkt, wenn der Rechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft.
Was entschied der OGH in 7Ob85/26i?
Der OGH stellte den Akt nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Beklagten dem Erstgericht zurück. Eine Entscheidung über die außerordentliche Revision erging nicht.
Quelle und Hinweis
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