RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob81/26a
Entscheidungsdatum
2026-08-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00081.26A.0818.000
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0070OB00081_26A0000_000

Sachverhalt

Der Kläger kaufte am 9. März 2021 ein noch in Errichtung beziehungsweise im Umbau befindliches Wohnungseigentumsobjekt. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft wickelte den Erwerb als Treuhänderin ab. Zwischen dem Kläger und der beklagten Versicherung bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag auf Grundlage der ARB 2003. [6]

Der Kläger begehrte Deckung für eine Schadenersatzklage gegen die Treuhänderin auf Wiederauffüllung des Treuhandkontos um den Kaufpreis von 331.000 EUR. Er behauptete eine dem BTVG widersprechende vorzeitige Auszahlung sowie fehlende Aufklärung über die wirtschaftliche Verbindung der Treuhänderin zur Verkäuferin. Außerdem verlangte er die Feststellung der Haftung des Versicherers für Schäden aus verspäteter Deckungszusage. [6]

Der Versicherer bestritt die Zuordnung zu einem versicherten Rechtsschutzbaustein und berief sich auf Art 7.1.9. ARB 2003. Das Erstgericht wies beide Begehren ab. Das Berufungsgericht gab der Deckungsklage statt und verwies die Sache hinsichtlich der Haftung für die verspätete Deckungszusage zur Verfahrensergänzung zurück. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH trennt die Zuordnung zum Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz von der Prüfung des Risikoausschlusses. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung fällt sowohl wegen der behaupteten Verletzung des Treuhandvertrags als auch wegen der behaupteten vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung zunächst unter Art 22 ARB 2003. [6]

Ergebnis

Der OGH gab der Revision im Übrigen teilweise Folge. Der Versicherer muss Deckung für die beabsichtigte Klage wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten über die wirtschaftliche Verflechtung der Treuhänderin mit der Verkäuferin gewähren. Das Deckungsbegehren für die Klage wegen vorzeitiger Auszahlung des Treuhanderlags wurde hingegen abgewiesen. Beide Anspruchsgrundlagen betrafen die begehrte Wiederauffüllung des Treuhandkontos um 331.000 EUR. [6]

Die Zurückverweisung hinsichtlich der Haftung für Schäden aus verspäteter Deckungszusage blieb durch die Zurückweisung des dagegen gerichteten Rechtsmittels unberührt. Die auf das Teilurteil entfallenden Kosten aller drei Instanzen wurden dem Endurteil vorbehalten. Gegenstand der Entscheidung war die Versicherungsdeckung, nicht die abschließende Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Treuhänderin. [6]

Rechtsgrundlagen

Zentral sind die vereinbarten Versicherungsbedingungen der ARB 2003. Für die Einordnung beweglicher Sachen verweist der OGH außerdem auf das ABGB; die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die Zurückverweisung richtet sich nach der ZPO. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH ordnet die hier vereinbarte mehrseitige Treuhand dem Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz zu. Deckung besteht für die beabsichtigte Klage wegen unterlassener Aufklärung über die wirtschaftliche Verflechtung der Treuhänderin mit der Verkäuferin. Das Deckungsbegehren wegen vorzeitiger Auszahlung des Treuhanderlags wird hingegen abgewiesen. Der Angriff gegen die teilweise Urteilsaufhebung ist unzulässig.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Die Revision der beklagten Partei wird, insofern sie sich gegen die teilweise Aufhebung des Ersturteils richtet und damit als Rekurs zu behandeln ist, als unzulässig zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird ihr teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie als Teilurteil lauten:

„1. Es wird mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei Deckung für die gegen die Treuhänderin P* GmbH zu erhebende Klage wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Verflechtung der Treuhänderin mit der Liegenschaftsverkäuferin, welche auf die Wiederauffüllung des Treuhandkontos in Höhe des damaligen Kaufpreises von 331.000 EUR gerichtet ist, sowie für den in der Folge zu führenden Rechtsstreit, aufgrund des im Zeitpunkt des Schadensfalls aufrechten Versicherungsverhältnisses aus der Rechtsschutzversicherungspolizze Nr. * zu gewähren hat.

2. Das Klagebegehren, es werde mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei Deckung für die gegen die Treuhänderin P* GmbH zu erhebende Klage wegen der vorzeitigen Auszahlung des Treuhanderlags, welche auf die Wiederauffüllung des Treuhandkontos in Höhe des damaligen Kaufpreises von 331.000 EUR gerichtet ist, sowie für den in der Folge zu führenden Rechtsstreit, aufgrund des im Zeitpunkt des Schadensfalls aufrechten Versicherungsverhältnisses aus der Rechtsschutzversicherungspolizze Nr. * zu gewähren hat, wird abgewiesen.“

Die auf diese Teile des Entscheidungsgegenstands entfallenden Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen bleiben dem Endurteil vorbehalten.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Die Revision der beklagten Partei wird, insofern sie sich gegen die teilweise Aufhebung des Ersturteils richtet und damit als Rekurs zu behandeln ist, als unzulässig zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird ihr teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie als Teilurteil lauten:

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I. Die Revision der beklagten Partei wird, insofern sie sich gegen die teilweise Aufhebung des Ersturteils richtet und damit als Rekurs zu behandeln ist, als unzulässig zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird ihr teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie als Teilurteil lauten:

„1. Es wird mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei Deckung für die gegen die Treuhänderin P* GmbH zu erhebende Klage wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Verflechtung der Treuhänderin mit der Liegenschaftsverkäuferin, welche auf die Wiederauffüllung des Treuhandkontos in Höhe des damaligen Kaufpreises von 331.000 EUR gerichtet ist, sowie für den in der Folge zu führenden Rechtsstreit, aufgrund des im Zeitpunkt des Schadensfalls aufrechten Versicherungsverhältnisses aus der Rechtsschutzversicherungspolizze Nr. * zu gewähren hat.

2. Das Klagebegehren, es werde mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei Deckung für die gegen die Treuhänderin P* GmbH zu erhebende Klage wegen der vorzeitigen Auszahlung des Treuhanderlags, welche auf die Wiederauffüllung des Treuhandkontos in Höhe des damaligen Kaufpreises von 331.000 EUR gerichtet ist, sowie für den in der Folge zu führenden Rechtsstreit, aufgrund des im Zeitpunkt des Schadensfalls aufrechten Versicherungsverhältnisses aus der Rechtsschutzversicherungspolizze Nr. * zu gewähren hat, wird abgewiesen.“

Die auf diese Teile des Entscheidungsgegenstands entfallenden Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen bleiben dem Endurteil vorbehalten.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00081_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Entscheidungsgründe:

[1] Zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherer bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Diesem lagen ua die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2003) zugrunde, die auszugsweise lauten:

„Artikel 7

Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen […]

1.9. im Zusammenhang mit

• der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden (Gebäudeteilen), Grundstücken oder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;

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Entscheidungsgründe:

[1] Zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherer bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Diesem lagen ua die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2003) zugrunde, die auszugsweise lauten:

„Artikel 7

Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen […]

1.9. im Zusammenhang mit

• der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden (Gebäudeteilen), Grundstücken oder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;

• der Planung derartiger Maßnahmen;

• der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbs.

Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf‑Rechtsschutz; […]

Artikel 22

Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz […]

2. Was ist versichert?

2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus

[…]

2.1.2. sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen;

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.

[…]“

[2] Der Kläger kaufte am 9. 3. 2021 ein noch in Errichtung bzw im Umbau befindliches Wohnungs-

eigentumsobjekt. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft wickelte als Treuhänderin für den Kläger den Erwerb der Eigentumswohnung ab.

[3] Der Kläger begehrt, gestützt (ua) auf Art 22 ARB 2003, Deckung für die gegen die Treuhänderin zu erhebende Schadenersatzklage und die Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden aus der verspäteten Deckungszusage. Die Schadenersatzpflicht der Treuhänderin resultiere aus der den Bestimmungen des BTVG widersprechenden Auszahlung des Kaufpreises an die Verkäuferin vor der Fertigstellung des Wohnungseigentumsobjekts sowie aus der unterlassenen Aufklärung des Klägers über die wirtschaftliche Verbindung zur Verkäuferin vor Abschluss des Treuhandvertrags.

[4] Die Beklagte bestritt die Deckungspflicht mangels Zuordnung zu einem Rechtsschutzbaustein des Versicherungsvertrags und berief sich auf den Ausschlussgrund in Art 7.1.9. ARB 2003.

[5] Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab.

[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge, gab der Deckungsklage mit Teilurteil statt und hob das Urteil des Erstgerichts im Umfang des Feststellungsbegehrens zur Haftung der Beklagten für Schäden aus der verspäteten Deckungszusage auf. Der Kläger könne sein Deckungsbegehren zwar nicht auf Art 22 ARB 2003 gründen, weil der Treuhandvertrag kein schuldrechtlicher Vertrag über eine bewegliche Sache sei. Da der Kläger seine Ansprüche aber auch auf culpa in contrahendo stütze, falle der zu deckende Schadenersatzanspruch unter Art 21 ARB 2003. Der Ausschluss nach Art 7.1.9. ARB 2003 sei nicht verwirklicht, weil der Kläger nicht selbst Bauherr gewesen sei. Die treuhändige Abwicklung stelle keine Streitigkeit aus der Finanzierung dar.

[7] Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Urteil im vollständig klageabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[8] Der Kläger begehrt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Zu I.

[9] Das Berufungsgericht hob das Ersturteil hinsichtlich der Feststellung der Haftung der Beklagten für die verspätete Deckungszusage auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Das Berufungsgericht ließ den Rekurs nicht zu. Insoweit sich die Revision der Beklagten gegen die Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz richtet, ist sie als Rekurs zu werten, der gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig ist.

Zu II.

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[8] Der Kläger begehrt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Zu I.

[9] Das Berufungsgericht hob das Ersturteil hinsichtlich der Feststellung der Haftung der Beklagten für die verspätete Deckungszusage auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Das Berufungsgericht ließ den Rekurs nicht zu. Insoweit sich die Revision der Beklagten gegen die Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz richtet, ist sie als Rekurs zu werten, der gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig ist.

Zu II.

[10] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und auch teilweise berechtigt.

A. Zum Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz

1. Allgemein

[11] 1.1 Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz nach Art 22 ARB 2003 sind – soweit hier von Interesse – Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen „über bewegliche Sachen“ gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“ (RS0008869). Bewegliche Sachen sind Gegenstände, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können (§ 293 erster Halbsatz ABGB). Dazu zählen in der Regel zwar auch Rechte (§ 298 ABGB), die grundsätzlich als beweglich gelten, selbst dann, wenn sie verbüchert sind (7 Ob 10/25h). Entscheidend ist aber nicht die Einordnung eines Rechts als solches, sondern der Vertragsgegenstand, den das (grundsätzlich bewegliche) Recht betrifft (7 Ob 131/22y).

[12] 1.2 Der Fachsenat hatte sich in jüngerer Zeit bereits mehrfach mit der Abgrenzung auseinanderzusetzen, ob ein Vertragsgegenstand eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache betrifft (vgl 7 Ob 171/25k mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Lehre).

2. Zur Treuhandschaft

[13] 2.1 Die Treuhandschaft ist im österreichischen Recht nicht gesetzlich geregelt, ihr Inhalt ist im Einzelnen nach der Parteienvereinbarung zu beurteilen (RS0010444). Die ständige Rechtsprechung nimmt bei der in Österreich üblichen Ausgestaltung der Rechtsposition eines Treuhänders zu den Kaufvertragsparteien eines Liegenschaftskaufvertrags eine mehrseitige Treuhand an (vgl nur 4 Ob 84/98h; 1 Ob 119/01h): Eine solche liegt vor, wenn der Treuhänder mehrere Interessen zu wahren hat, etwa einerseits das Interesse des Käufers an der lastenfreien Verbücherung seines Eigentumsrechts und andererseits das Interesse des Verkäufers an der Lastenfreistellung und der Auszahlung des Kaufpreises (6 Ob 139/22t mwN).

[14] 2.2 Zwischen dem Kläger und der Treuhänderin bestand ein derartiges Treuhandverhältnis. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen umfasste neben der Erstellung des Kaufvertrags auch die Zahlungsabwicklung im Zuge des Wohnungseigentumserwerbs unter Wahrung der Interessen beider Vertragsparteien, und war nicht allein und unmittelbar auf den Erwerb einer unbeweglichen Sache durch den Kläger gerichtet. Der reale Leistungsgegenstand des Treuhand-

vertrags (vgl RS0008869) betraf daher nicht die Wohnung selbst, sondern die Vertragsleistung der Treuhänderin war, insbesondere unter wechselseitiger Interessenwahrung die ordnungsgemäße Auszahlung des Treuhanderlags sicherzustellen.

[15] Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den Sachverhalten in den Entscheidungen 7 Ob 97/17s und 7 Ob 131/22y. Der erstgenannten Entscheidung lag eine fremdnützige Erwerbstreuhand zugrunde, nach der der Treuhänder im eigenen Namen, aber im Interesse des Treugebers Liegenschaften erwerben sollte. Im Rahmen der Treuhand wird dabei das Treugut wirtschaftlich dem Treugeber zugeordnet (7 Ob 97/17s mwN). Die zweitgenannte Entscheidung hatte einen Mietvertrag über ein Ferienhaus zum Gegenstand, der keine der sonst bei einem Beherbergungsvertrag typischen Zusatzleistungen wie etwa Verpflegung, Reinigung oder die Zurverfügungstellung von Freizeiteinrichtungen, beinhaltete. Der Vertragsgegenstand war somit in beiden Fällen ausschließlich und unmittelbar auf den Erwerb eines Rechts an einer unbeweglichen Sache gerichtet.

[16] Der hier zu beurteilende Treuhandvertrag als solcher ist demgegenüber weder ein schuldrechtlicher Titel für die Übertragung des Eigentumsrechts, noch betrifft er unmittelbar ein dingliches oder obligatorisches Recht an der Liegenschaft.

[17] 2.3 Der Treuhandvertrag weist zwar auch hier einen sachlichen Bezug zu einer unbeweglichen Sache – hier der Wohnung – auf. Gegenstand des Rechtsverhältnisses der Vertragspartner des Treuhandvertrags ist aber nicht der Erwerb der Eigentumswohnung, sondern die Abwicklung des zwischen der Verkäuferin und dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrags. Der Treuhandvertrag betrifft somit die einzelnen Komponenten der von der Treuhänderin zu erbringenden Dienstleistungen, welche insofern als „bewegliche Sachen“ nach Art 22.2.1.2. ARB 2003 zu verstehen sind. Dies entspricht auch den berechtigten Deckungserwartungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der als Gegenstand eines Treuhandvertrags und Kern des Vertragsverhältnisses die ordnungsgemäße Zahlungsabwicklung mit den dabei von der Treuhänderin zu erbringenden Dienstleistungen und weniger das dahinterstehende Objekt ansehen wird (vgl 7 Ob 171/25k).

3. Zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht

[18] Zufolge der im zweiten Absatz des Art 22.2.1. ARB 2003 angefügten Ergänzungstatbestände, die gegenüber dem Basistatbestand konstitutive Bedeutung haben, also Deckung gewähren, die sich aus dem Grundtatbestand nicht ergeben würde, ist – hier von Interesse – auch die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen, zum Gegenstand der Deckung im Allgemeinen Vertragsrechtsschutz erklärt (7 Ob 33/25s; 7 Ob 141/20s je mwN). Ziel dieser Zusatzdeckungen ist es, „vertragsnahe“ Ansprüche auf Ersatz „reiner Vermögensschäden“ nicht beim (Allgemeinen) Schadenersatz‑Rechtsschutz, sondern beim (im Allgemeinen) Vertrags‑Rechtsschutz anzusiedeln (vgl Fenyves VR 2024, 17 [22]).

4. Zwischenergebnis

[19] Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die Treuhänderin ist sowohl hinsichtlich der Verletzung des Treuhandvertrags als auch der vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung vom Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz nach Art 22 ARB 2003 umfasst.

B. Zum Risikoausschluss nach Art 7.1.9. ARB 2003

1. Allgemein

[20] 1.1 Die Beklagte stützt ihre Deckungsablehnung auch auf den Risikoausschluss nach Art 7.1.9. ARB 2003, welcher die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden (Gebäudeteilen), Grundstücken oder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden und der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbs ausnimmt.

[21] 1.2 Das Berufungsgericht verneinte die Anwendbarkeit dieses Ausschlusses mit der Begründung, der Kläger sei nicht selbst Bauherr, weshalb das Baurisiko, welches die „Bauherrenklausel“ adressiere, nicht bei ihm zu verorten sei. Daran ändere auch die Wortfolge „[…] oder von ihm erworben werden;“ (Art 7.1.9. erster Unterpunkt ARB 2003) nichts, weil damit erkennbar Objekte gemeint seien, die vom Versicherungsnehmer zur Errichtung oder Veränderung erworben werden.

1.3 Dieser Ansicht ist nicht zu folgen:

[22] Nach der Rechtsprechung des Fachsenats umfasst die Klausel das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die im Rahmen eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden. Der Ausschluss greift, wenn Anlass des Streits (angebliche) mangelhafte Baumaßnahmen sind. Eindeutig um Bauerrichtung handelt es sich bei Streitigkeiten aus vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Schuldner einer Bauleistung. Unter den Ausschluss fallen insbesondere alle Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schuldner von Bauleistungen auf Erfüllung dieser Leistungen sowie dabei aufgetretene Leistungsstörungen aller Art, insbesondere Ansprüche auf Gewährleistung wegen Sach- oder Rechtsmängel sowie auf Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung, also bei Verzug, Unmöglichkeit oder Verletzung einer Schutzpflicht (vgl 7 Ob 206/23d mwN).

[23] 1.4 Auseinandersetzungen über die im Rahmen eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen können aber nicht nur entstehen, wenn der Versicherungsnehmer selbst Bauherr ist, sondern auch, wenn er eine erst zu errichtende oder in Errichtung befindliche Wohnung erwirbt und Gewährleistungs- bzw Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit den zu erbringenden Bauleistungen gegen den Veräußerer hat.

[24] Der Ausschlusstatbestand stellt auch nicht auf die Rolle des Versicherungsnehmers als Bauherr ab, sondern betrifft generell die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von – hier – Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden (vgl Brünge in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht3 [2022] ARB 2010 § 3 Rn 16 zur älteren Bedingungslage in Deutschland, die den Ausschluss mit der Eigenschaft des Versicherungsnehmers als Bauherr verband).

[25] 1.5 In diesem Sinn hat der BGH zur mit der hier vorliegenden im Wesentlichen vergleichbaren Regelung des § 3 Abs 1 lit d) bb) dARB 94 ausgeführt, dass entscheidend sei, dass der Versicherungsnehmer der Vereinbarung mit dem Veräußerer entnehmen kann, dass dieser verpflichtet ist, für die vertragsgerechte Errichtung des Gebäudes, das der Versicherungsnehmer erwerben will, zu sorgen, und dass ihm daraus Ansprüche auf vollständige Erfüllung sowie – im Fall von Baumängeln – Gewährleistung zustehen. Erwerbsverträge mit Herstellungsverpflichtung dieser Art werden daher nach allgemeiner Ansicht den Bauvorhaben im Sinne dieses Risikoausschlusses zugeordnet (BGH IV ZR 189/03, r+s 2004, 501).

[26] 1.6 Auch nach der deutschen Lehre muss der Versicherungsnehmer nicht selbst Bauherr sein, sondern auch Erwerbsverträge mit Herstellungsverpflichtung über Eigentumswohnungen sind, unabhängig vom genauen Errichtungsstand, erfasst (Piontek in Prölss/Martin, ARB 201032 § 3 Rn 14 f; Brünge in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht3 [2022] ARB 2010 § 3 Rn 20; Obarowski in Langheid/Wandt, MüKo VVG3 [2025] Rechtsschutzversicherung Rn 188; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung9 § 3 ARB 2010 Rn 47; 56; 61).

[27] 1.7 Nach dem Kaufvertrag leistet die Verkäuferin dem Kläger Gewähr, dass der Kaufgegenstand entsprechend der Bau- und Ausstattungsbeschreibung sowie den Änderungswünschen gemäß Kaufanbot nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errichtet wurde (RS0121557 [T3]). Dem Kläger stehen daher gegen die Verkäuferin Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche aus den Bauleistungen zu, sodass sich das von der Klausel erfasste Baurisiko in gleicher Weise verwirklicht wie in dem Fall, dass der Kläger selbst als Bauherr aufgetreten wäre.

[28] 1.8 Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Ausschlussgrund nicht schon deshalb ausscheidet, weil der Kläger nicht selbst Bauherr war.

[29] 2. Zu prüfen bleibt, ob die angestrebte Rechtsverfolgung gegen die Treuhänderin vom Ausschluss umfasst ist.

[30] 2.1 Zweck des Ausschlusses ist es, dass ein ganzer, durchaus überschaubarer und auch eingrenzbarer, im Grund erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, der die allermeisten Versicherungsnehmer nicht, relativ wenige Bauwillige dafür mit erheblichem Kostenrisiko und in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit betrifft (7 Ob 31/23v; 7 Ob 112/23f je mwN). Der Risikoausschluss bedarf – wie im Schadenersatz zur Haftungsbegründung – eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Bauvorhaben. Ein solcher adäquater Zusammenhang mit der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden liegt vor, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für die Errichtung typischen Problemen aufweist (7 Ob 206/23d mwN).

[31] Wie bereits ausgeführt, umfasst die Klausel Auseinandersetzungen des Versicherungsnehmers gegen den Schuldner von Bauleistungen, die über die im Rahmen eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden (vgl 7 Ob 206/23d mwN). Aber auch die Rechtsverteidigung wegen Vergütungsansprüchen des Schuldners von Planungs- und Bauleistungen gegen den Versicherungsnehmer fällt unter den Ausschluss, die der Versicherungsnehmer erfahrungsgemäß häufig mit dem Einwand mangelhafter oder sonst unzureichender Leistung bekämpft (7 Ob 41/16d; 7 Ob 75/18g; vgl 7 Ob 206/23d). Weiters ist die Unfallgefahr, die regelmäßig mit dem Betrieb von Baustellen einhergeht, ein solches typisches Risiko (7 Ob 75/18g). Der Fachsenat bejahte den adäquaten Zusammenhang außerdem bei einem Haftpflichtprozess gegen einen gerichtlichen Sachverständigen, bei dem die Klägerin eine Schadenszufügung durch ein unrichtiges Sachverständigengutachten in dem im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geführten Gewährleistungs-/Schadenersatzprozesses geltend macht. Bei diesem Verfahren sei gerade der entstandene Baumangel und letztlich die mangelfreie Leistungserbringung durch die Werkunternehmerin zu beurteilen (7 Ob 172/21a).

[32] 2.2 Bei der Prüfung des adäquaten Zusammenhangs zwischen der vom Kläger beabsichtigten Klagsführung gegen die Treuhänderin und dem Bauvorhaben ist zu berücksichtigen, dass der Kläger hierfür zwei Anspruchsgrundlagen behauptet, nämlich einerseits die Vertragsverletzung wegen der Nichtbeachtung der Bestimmungen des BTVG bei der Auszahlung des Treuhanderlags, andererseits die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Hinblick auf die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Verkäuferin und der Treuhänderin.

3. Zur Verletzung des BTVG

[33] Soweit der Kläger seinen Anspruch auf die Vertragsverletzung wegen der Nichtbeachtung der Bestimmungen des BTVG stützt, ist der Ausschlussgrund verwirklicht:

[34] 3.1 Der Kläger wirft der Treuhänderin eine verfrühte Auszahlung des Treuhanderlags vor, weil die allgemeinen Teile des Hauses nicht fertiggestellt, das zugesagte Kellerabteil nicht übergeben worden und keine gültige Fertigstellungsanzeige vorgelegen sei.

[35] 3.2 Gegenstand des gegen die Treuhänderin zu führenden Haftpflichtprozesses ist damit die Klärung, ob die geschuldeten Bauleistungen vollständig und mängelfrei von der Verkäuferin erbracht wurden, bevor die Treuhänderin den Treuhanderlag ausgezahlt hat. Damit realisiert sich auch in diesem Anspruch das typische Baurisiko im gleichen Maße wie durch eine unmittelbare Inanspruchnahme der Werkunternehmerin oder – hier – der Verkäuferin in einem Gewährleistungs-/​Schadenersatzverfahren wegen mangelhaft erbrachter Leistungen (vgl 7 Ob 172/21a).

4. Zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht

[36] Insoweit der Kläger seine Rechtsverfolgung auf eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung stützt, liegt der Ausschlusstatbestand hingegen nicht vor:

[37] Fragen, die das Baurisiko betreffen, stellen sich in diesem Zusammenhang nicht, weil alleine zu klären ist, ob der Kläger über die wirtschaftliche Verflechtung informiert wurde und die allfällige Aufklärungspflichtverletzung kausal für den vom Kläger behaupteten Schaden war.

5. Zur Baufinanzierung

[38] Schließlich betrifft die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch entgegen dem im Verfahren vertretenen Standpunkt keine Baufinanzierung:

[39] 5.1 Ein adäquater Zusammenhang mit einer Baufinanzierung ist nach der Rechtsprechung des Fachsenats zu bejahen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für Fremdfinanzierungen typischen Problemen wie Fälligstellungen wegen Zahlungsrückständen, Uneinigkeit über die Zinsberechnung und Schlechtberatung bei der Wahl und konkreten Gestaltung der Finanzierung, aufweist. So besteht ein hinreichender Zusammenhang mit Aufklärungs- und Beratungsfehlern durch den Darlehensgeber oder ‑vermittler (7 Ob 110/16a; 7 Ob 130/10h ua; vgl RS0126927).

[40] 5.2 Der Ausschluss zielt nach dem Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und dessen Wortlaut, wie außerdem aus den angeführten Entscheidungen hervorgeht, allein auf die Fremdfinanzierung eines Bauvorhabens und den in diesem Zusammenhang typischen Problemen ab.

[41] 5.3 Der Gegenstand der beabsichtigten Rechtsverfolgung durch den Kläger steht aber in keinem Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung, sondern betrifft allein vorvertragliche Aufklärungspflichten iZm der Beauftragung der Treuhänderin bzw deren Vertragsverletzung bei der Auszahlung des Treuhanderlags.

C. Ergebnis und Kostenentscheidung

[42] 1. Der Revision ist teilweise Folge zu geben und das Deckungsbegehren im Umfang der beabsichtigten Geltendmachung der Ansprüche aus der vertragswidrigen vorzeitigen Auszahlung des Treuhanderlags abzuweisen. Im Übrigen, also hinsichtlich der vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung, ist die Stattgebung des Deckungsbegehrens durch das Berufungsgericht zu bestätigen.

[43] 2. Der Kostenvorbehalt in Ansehung der Kosten des nunmehr mit Teilurteil abgeschlossenen Verfahrens stützt sich für alle drei Instanzen auf § 52 Abs 4 ZPO.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. S* M*, vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A* SE, *, vertreten durch Mag. Martin Paar ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen den Beschluss und das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. März 2026, GZ 15 R 138/25m‑24, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Mai 2025, GZ 17 Cg 81/24d‑18, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

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[5]

RIS-Text – Auszug

I. Die Revision der beklagten Partei wird, insofern sie sich gegen die teilweise Aufhebung des Ersturteils richtet und damit als Rekurs zu behandeln ist, als unzulässig zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie als Teilurteil lauten:

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die mehrseitige Treuhand zur Zahlungsabwicklung kann trotz Liegenschaftsbezugs unter den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz fallen.
  • Die Zuordnung zu einem Rechtsschutzbaustein ersetzt nicht die gesonderte Prüfung eines Risikoausschlusses.
  • Deckung wurde für die behauptete Aufklärungspflichtverletzung gewährt, für die behauptete vorzeitige Auszahlung hingegen versagt.
  • Über die Haftung des Versicherers für Schäden aus verspäteter Deckungszusage ist nach Verfahrensergänzung zu entscheiden.

Häufige Fragen

Fällt eine Treuhand beim Wohnungskauf unter den Vertrags-Rechtsschutz?

Bei der hier vereinbarten mehrseitigen Treuhand bejahte der OGH die Zuordnung zu Art 22 ARB 2003. Maßgeblich waren die Dienstleistungen zur Kaufvertrags- und Zahlungsabwicklung, nicht der bloße Bezug zur Wohnung. Ein Risikoausschluss ist zusätzlich zu prüfen.

Für welche Klage gegen die Treuhänderin wurde Deckung gewährt?

Für die beabsichtigte Klage wegen unterlassener vorvertraglicher Aufklärung über die wirtschaftliche Verflechtung mit der Verkäuferin wurde Deckung gewährt. Das Deckungsbegehren wegen vorzeitiger Auszahlung des Treuhanderlags wurde abgewiesen.

Hat der OGH die Haftung der Treuhänderin festgestellt?

Nein. Die Entscheidung betrifft die Deckung durch den Rechtsschutzversicherer für eine erst zu erhebende Klage. Eine abschließende Entscheidung über die behaupteten Schadenersatzansprüche gegen die Treuhänderin liegt damit nicht vor.

Warum wurde ein Teil des Rechtsmittels zurückgewiesen?

Der Angriff gegen die teilweise Aufhebung des Ersturteils war als Rekurs zu behandeln. Weil das Berufungsgericht diesen nicht zugelassen hatte, war er nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig.

Quelle und Hinweis

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