RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob60/26p
Entscheidungsdatum
2026-08-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00060.26P.0818.000
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0070OB00060_26P0000_000

Sachverhalt

Der Sohn des Klägers registrierte sich 2016 unter dessen Namen bei einer von der L* AG betriebenen Einkaufsgemeinschaft. Zwischen Juli 2016 und September 2020 erwarb er „Discount Voucher“ um insgesamt 9.850 EUR. Bei späteren Systemumstellungen akzeptierte er neue Vereinbarungen. Mitgliedsnummer und Zugangsdaten blieben unverändert. Seine Ansprüche trat er an den Kläger ab. [6]

Der Kläger verlangte insbesondere 9.850 EUR samt Zinsen, hilfsweise 3.845,79 EUR samt Zinsen. Er behauptete, die Beklagten hätten die bisherige Vertragsbeziehung übernommen, und stützte sich zusätzlich auf absichtliche sittenwidrige Schädigung. Die Beklagten bestritten eine Vertragsübernahme und ihre Passivlegitimation. Die Vorinstanzen wiesen das Haupt- und das Eventualbegehren ab. [6]

Nach Vorlage der Revision an den OGH wurden im August 2025 über das Vermögen beider beklagter Gesellschaften Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beantragte die Fortsetzung des dadurch unterbrochenen Revisionsverfahrens. [2] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH erklärte die Revision für zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags für berechtigt. Für die Frage der Vertragsübernahme verwies er auf mehrere Entscheidungen zum selben Geschäftsmodell, insbesondere 3 Ob 189/24a, 6 Ob 78/24z, 10 Ob 63/24y und 5 Ob 192/24g. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen hinsichtlich der Abweisung des Begehrens von 9.850 EUR samt Zinsen, des Eventualbegehrens von 3.845,79 EUR samt Zinsen und der Kostenentscheidung auf. In diesem Umfang verwies er die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. Ein endgültiger Zuspruch der verlangten Beträge erfolgte nicht. [6]

Die unangefochten gebliebene Behandlung des Teilbegehrens von 65,60 EUR blieb nach dem Spruch unberührt. Gegenüber der Erstbeklagten war dieser Betrag aus dem Verfahren ausgeschieden, weil über ihn nicht entschieden worden war und weder ein Ergänzungsantrag noch eine entsprechende Berufungsrüge vorlag. [6] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung vom 18. August 2026 trägt die Geschäftszahl 7Ob60/26p. Das Revisionsverfahren war zuvor zu 7 Ob 64/25z geführt worden. [5]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH gab der Revision im Sinn des Aufhebungsantrags statt und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Ob eine Vertragsübernahme vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Bei Übertragung der gesamten Vertragsstellung können auch Rückabwicklungsansprüche wegen Nichtigkeit auf die neue Vertragspartei übergehen. Eine Zahlungspflicht der Beklagten wurde nicht abschließend festgestellt.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Das (bisher zu 7 Ob 64/25z geführte) Revisionsverfahren wird über Antrag der klagenden Partei im Umfang der jeweiligen Bestreitung in der Prüfungstagsatzung fortgesetzt.

Die Bezeichnung der erstbeklagten Partei wird auf Dr. A*, Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der  Ly* GmbH, *, und die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei auf Mag. S*, Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der my* GmbH, *, berichtigt.

II. Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die in Ansehung der unangefochten gebliebenen Behandlung des Klagebegehrens in Höhe von 65,60 EUR unberührt bleiben, werden im Übrigen, also im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens auf Zahlung von 9.850 EUR samt 4 % Zinsen seit 23. 6. 2021 und des Eventualbegehrens von 3.845,79 EUR samt 4 % Zinsen seit 23. 6. 2021 sowie der Kostenentscheidung, aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Das (bisher zu 7 Ob 64/25z geführte) Revisionsverfahren wird über Antrag der klagenden Partei im Umfang der jeweiligen Bestreitung in der Prüfungstagsatzung fortgesetzt.

Die Bezeichnung der erstbeklagten Partei wird auf Dr. A*, Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ly* GmbH, *, und die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei auf Mag. S*, Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der my* GmbH, *, berichtigt.

II. Der Revision wird Folge gegeben.

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I. Das (bisher zu 7 Ob 64/25z geführte) Revisionsverfahren wird über Antrag der klagenden Partei im Umfang der jeweiligen Bestreitung in der Prüfungstagsatzung fortgesetzt.

Die Bezeichnung der erstbeklagten Partei wird auf Dr. A*, Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ly* GmbH, *, und die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei auf Mag. S*, Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der my* GmbH, *, berichtigt.

II. Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die in Ansehung der unangefochten gebliebenen Behandlung des Klagebegehrens in Höhe von 65,60 EUR unberührt bleiben, werden im Übrigen, also im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens auf Zahlung von 9.850 EUR samt 4 % Zinsen seit 23. 6. 2021 und des Eventualbegehrens von 3.845,79 EUR samt 4 % Zinsen seit 23. 6. 2021 sowie der Kostenentscheidung, aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00060_26P0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] I. Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision des Klägers wurde über das Vermögen der Erstbeklagten mit Beschluss vom 6. 8. 2025, AZ *, und über jenes der Zweitbeklagten mit Beschluss vom 7. 8. 2025, AZ *, jeweils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, das Insolvenzverfahren eröffnet.

[2] Da die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 7 Abs 1 IO im Revisionsstadium eingetreten ist, kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu (§ 165 Abs 1 ZPO; RS0097353).

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Begründung:

[1] I. Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision des Klägers wurde über das Vermögen der Erstbeklagten mit Beschluss vom 6. 8. 2025, AZ *, und über jenes der Zweitbeklagten mit Beschluss vom 7. 8. 2025, AZ *, jeweils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, das Insolvenzverfahren eröffnet.

[2] Da die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 7 Abs 1 IO im Revisionsstadium eingetreten ist, kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu (§ 165 Abs 1 ZPO; RS0097353).

[3] Aufgrund der Fortsetzungsanträge des Klägers war daher die Fortsetzung im Umfang der jeweiligen Bestreitung in der Prüfungstagsatzung zu beschließen und die Parteienbezeichnungen auf die Insolvenzverwalter zu berichtigen.

[4] II. Die L* AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, betreibt eine Einkaufsgemeinschaft, die es den Teilnehmern ermöglicht, durch den Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen bei L*‑Partnerunternehmen Vorteile (Cashbacks und Shopping Points) zu erwerben. Die Vermarktung erfolgte unter dem Begriff „Ly*“.

[5] Am 2. 7. 2016 registrierte sich der Sohn des Klägers unter dem Namen des Klägers als Mitglied der L* AG, die für ihn ein Mitgliedskonto einrichtete. Er akzeptierte dabei die Ly*‑Vereinbarung für unabhängige Ly* Marketer in der Fassung November 2014 und die Zusatzbedingungen für Rabattgutscheine in der Fassung November 2014.

[6] Zwischen Juli 2016 und September 2020 erwarb der Sohn des Klägers bei der L* AG „Discount Voucher“ um insgesamt 9.850 EUR.

[7] Im September 2020 nahm er einen Umstieg auf Ly* New vor. Hierzu musste er auf seinem Computer Folgendes bestätigen: „Ich kündige unwiderruflich meine bisherige Teilnahme am Ly* Marketing Programm“ sowie „Hiermit bestätige ich, dass ich ein selbstständiger Unternehmer bin“ sowie „Ich habe die Ly*‑Vereinbarung, den Compensation Plan, die datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung und die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiert“ und „Ich nehme zur Kenntnis, dass mein neuer Vertragspartner des Ly* Marketing Programms die Ly* AG ist“.

[8] Im Zuge des Umstiegs akzeptierte der Sohn des Klägers die Ly*‑Vereinbarung in der Fassung März 2019, die Zusatzbedingungen zum Erwerb von „mVoucher“ in der Fassung März 2019 und die Zusatzbedingungen zum Erwerb von Benefit Vouchern in der Fassung Juli 2020.

[9] Im Rahmen einer zweiten Systemumstellung im Jahr 2021 akzeptierte der Sohn des Klägers die Ly*‑Vereinbarung in der Fassung von Jänner 2021.

[10] Zwischen Juli 2021 und Jänner 2023 bezahlte der Sohn des Klägers weiterhin monatlich 50 EUR. In Summe zahlte er nochmals 950 EUR, für die er wiederum Benefit Voucher ausgestellt bekam.

[11] Daneben wurde mit 23. 6. 2021 ein Benefit Voucher im Wert von 3.845,79 EUR auf dem Mitgliedskonto verbucht. Der von der my* ltd ausgestellte Gutschein war ausschließlich zur Einlösung beim Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung während aufrechter Mitgliedschaft nutzbar und nicht in bar ablösbar. Dieser Gutschrift liegen keine Zahlungen – weder an die Beklagten noch an die L* AG – zugrunde.

[12] Nach den Umstellungen blieb die Mitgliedsnummer, zu der die Erwerbsvorgänge verbucht wurden, gleich. Die Zugangsdaten haben sich durch die Akzeptanz der späteren Ly*‑Vereinbarungen mit der Ly* AG nicht verändert.

[13] Der Sohn trat seine Ansprüche an den Kläger ab.

[14] Der Kläger begehrt 9.850 EUR sA und 65,60 EUR an kapitalisierten Zinsen, hilfsweise 3.845,79 EUR sA. Sein Sohn habe von der L* AG „Discount Voucher“ erworben, bei denen es sich aber um wertlose Scheingutscheine handle. Im September 2020 habe er einen Umstieg auf Ly* New durchgeführt, wobei ihm versichert worden sei, dass seine Guthaben bestehen blieben. Zu diesem Zweck habe er der Ly*‑Vereinbarung in der Fassung 2019 zugestimmt, wodurch sein Mitgliedskonto auf my* Share Points umgestellt worden und die L* AG aus dem Vertragsverhältnis ausgeschieden sei. An deren Stelle seien die Beklagten gemeinsam die Betreiber des Mitgliedskontos geworden; die bisherige Geschäftsbeziehung zur L* AG sei auf die neuen Vertragspartner transferiert worden. Darüber hinaus hafteten die Beklagten ihm auch aufgrund des kollusiven Zusammenwirkens im Rahmen der verschleierten Scheinkonstruktion für den eingetretenen Totalverlust deliktisch wegen absichtlicher und sittenwidriger Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB, weil sie ihn bewusst und absichtlich unter dem Vorwand, alles bliebe beim Alten, dazu verleitet hätten, der Vertragsübernahme zuzustimmen. Die Ansprüche seien ihm von seinem Sohn abgetreten worden.

[15] Die Beklagten bestritten ihre Passivlegitimation. Der Kläger fordere Ersatz für von ihm bei der L* AG erworbene Produkte. Seine Verträge mit dieser seien von ihnen aber nicht übernommen worden. Sie hätten von der L* AG auch weder Zahlungen des Klägers erhalten noch sein L*‑Mitgliedskonto (weiter-)betrieben oder damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht. Die Voraussetzungen für eine Vertragsübernahme oder einen Schuldbeitritt lägen nicht vor. Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung habe nur im Verhältnis der Vertragspartner, hier also zwischen dem Kläger und der L* AG zu erfolgen, von der er die „(Limited Edition) Discount Voucher“ auch erworben habe. Schadenersatzansprüche seien schon wegen fehlender Kausalität ausgeschlossen. Mit der Zweitbeklagten habe der Kläger einen eigenständigen Vertrag über die Teilnahme an einem kostenlosen Benefit Programm abgeschlossen und dabei diverse Voucher erworben. Auf Wunsch des Klägers sei dieses Vertragsverhältnis aber bereits rückabgewickelt worden; weitere Produkte habe der Kläger von der Zweitbeklagten nicht erworben.

[16] Das Erstgericht verpflichtete die Zweitbeklagte, dem Kläger 65,90 EUR sA zu zahlen und wies das weitere Begehren von 9.850 EUR sA sowie das Eventualbegehren von 3.845,79 EUR sA gegenüber beiden Parteien ab. Bei den einzelnen Vertragswerken handle es sich um selbständige, voneinander unabhängige Vereinbarungen mit unterschiedlichen Vertragspartnern, sodass ausschließlich die L* AG Vertragspartnerin des Klägers sei. Die Voraussetzungen für eine Vertragsübernahme oder einen Schuldbeitritt der Beklagten lägen nicht vor, weshalb die Beklagten nicht passiv klagslegitimiert seien.

[17] Im Umfang des Zuspruchs blieb das Ersturteil unbekämpft.

[18] Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge. Es teilte die Auffassung des Erstgerichts und ließ die Revision zu, weil zur Vertragsübernahme bei Online-Einkaufsgemeinschaften noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

[19] Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, dem (verbliebenen) Klagebegehren stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[20] Die Beklagten beantragen jeweils, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00060_26P0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[21] Die Revision ist zulässig und – im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags – berechtigt.

[22] 1. Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen gegenüber der Erstbeklagten über ein Teilbegehren von 65,60 EUR sA – das sie nur gegenüber der Zweitbeklagten zusprachen – nicht erkannt haben. Mangels Ergänzungsantrags nach § 423 ZPO oder entsprechender Rüge in der Berufung ist dieser Betrag gegenüber der Erstbeklagten aus dem Verfahren ausgeschieden (RS0041490; RS0041503; RS0039606).

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[21] Die Revision ist zulässig und – im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags – berechtigt.

[22] 1. Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen gegenüber der Erstbeklagten über ein Teilbegehren von 65,60 EUR sA – das sie nur gegenüber der Zweitbeklagten zusprachen – nicht erkannt haben. Mangels Ergänzungsantrags nach § 423 ZPO oder entsprechender Rüge in der Berufung ist dieser Betrag gegenüber der Erstbeklagten aus dem Verfahren ausgeschieden (RS0041490; RS0041503; RS0039606).

[23] 2. Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlussfolgerungen; zur Rechtsfrage gehört die Anwendung der entsprechenden Rechtsnorm samt der für ihre Anwendung notwendigerweise vorausgesetzten Erfahrungssätze (einschließlich der Denkgesetze) und allgemeinen Rechtsbegriffe sowie sämtliche rechtliche Schlussfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt (RS0111996 [T4]). Gewisse einfache Rechtsbegriffe sind aber in den allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens übergegangen und werden hier vereinfachend für typische, immer wiederkehrende Tatsachenabläufe verwendet, zB Kauf, Miete, etc, sodass die Verwendung dieser Begriffe in einer Entscheidung auch die Feststellung von Tatsachen beinhalten kann (RS0043593).

[24] Hier war gerade das Vorliegen einer Vertragsübernahme zwischen den Parteien strittig. Bei „Vertragsübernahme“ handelt sich auch nicht um einen einfachen Rechtsbegriff der in den allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens übergegangen ist. Wie vom Kläger sowohl in seiner Berufung als auch Revision daher zutreffend aufgezeigt, handelt es sich bei den Ausführungen des Erstgerichts, dass weder die Erst‑ noch die Zweitbeklagte einen Vertrag des Klägers mit der L* AG übernommen haben, um eine rechtliche Beurteilung, sodass seine Rechtsmittel nicht vom festgestellten Sachverhalt abweichen.

[25] 3. Der Oberste Gerichtshof hat sich in den Entscheidungen 3 Ob 189/24a vom 22. 1 2025, 6 Ob 78/24z vom 18. 2. 2025, 10 Ob 63/24y vom 3. 6. 2025 und 5 Ob 192/24g vom 25. 6. 2025 bereits eingehend mit dem auch im Anlassfall zu beurteilenden Geschäftsmodell und der Frage der Vertragsübernahme durch die beiden auch hier Beklagten auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt (5 Ob 192/24g):

„Nach österreichischem Recht ist eine Vertragsübernahme ein einheitliches Rechtsgeschäft, mit dem die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird und der Vertragsübernehmer (Neupartei) an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei (Altpartei) tritt. Die Neupartei übernimmt die gesamte vertragliche Rechtsstellung der Altpartei, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden (RS0032623; RS0032653). Eine wirksame Vertragsübernahme bedarf einer Vereinbarung zwischen Überträger und Übernehmer sowie der – zumindest schlüssig erteilten – Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners (RS0032607 [T2]).

Der Umfang der Vertragsübernahme richtet sich nach der Parteienvereinbarung. Die Neupartei übernimmt nach Maßgabe der Vereinbarung die gesamte vertragliche Rechtsstellung der Altpartei. Die Altpartei haftet in der Folge weder für bisherige noch für später begründete Ansprüche oder Anwartschaften der Restpartei. Die Vertragsübernahme führt im Sinn der Einheitstheorie auch zum Übergang der gesamten rechtlichen Rahmenbeziehung, also auch der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte. Wird die gesamte vertragliche Rechtsstellung übertragen, so umfasst der Übergang auch Sekundäransprüche der Restpartei gegen die Altpartei. Dies entspricht einerseits dem erkennbaren Interesse der Altpartei nach der Befreiung vom Leistungsaustausch nach Vertragsübernahme und andererseits dem der Restpartei, die es in der Regel nur noch mit dem neuen Vertragspartner zu tun haben und sich nicht teils mit der Altpartei, teils mit der Neupartei auseinandersetzen möchte. Dies muss bei einem Gesamtübergang des Rechtsverhältnisses auch für auf § 877 ABGB gestützte Kondiktionsansprüche der Restpartei gelten, die auf Leistung an die ausgeschiedene Altpartei beruhen und deren Rückabwicklung aufgrund Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu erfolgen hat (3 Ob 189/24a; 6 Ob 78/24z mwN). Bereits abgewickelte, also beiderseitig bereits erfüllte Verträge können allerdings nicht mehr Gegenstand einer Vertragsübernahme sein (RS0123377).“

[26] 4. Der Oberste Gerichtshof kam zu 3 Ob 189/24a zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Vertragsübernahme durch die Erstbeklagte hinsichtlich der – hier nicht gegenständlichen – „Cloud‑Beteiligungen“ erfüllt waren, während hinsichtlich der von der dortigen Klägerin erworbenen „Vouchers“ noch klärungsbedürftige Fragen bestünden. Hingegen wurde eine Vertragsübernahme durch die Zweitbeklagte verneint (5 Ob 192/24g).

[27] 4.1 Der 3. und der 5. Senat stützten dieses Ergebnis – auf Basis der in diesen Verfahren getroffenen Feststellungen – auf folgende Erwägungen (5 Ob 192/24g):

„L*‑Gutscheine (mit unterschiedlichen Bezeichnungen) waren in den Jahren 2018 bis 2022 Teil eines Geschäftsmodells der L* AG, das auf einem Cashback System basierte. Kunden (Mitglieder) der L* AG konnten bei Einkäufen bei Partnerunternehmen Rabatte und Rückvergütungen erhalten, die aus Cashbacks und aus Rabattgutscheinen (Voucher oder Shopping Points) bestanden.

'L* Rabattgutscheine' (Discount Voucher) im Sinn der Zusatzbedingungen für Rabattgutscheine idF 2017 konnten von Ly* Marketern erworben werden, die dafür Shopping Points erhielten, die bei den L*‑Partnerunternehmen eingelöst werden konnten.

Das Cashback System wurde früher von der L* AG und später von der my* International Ltd betrieben. Auch das neue Benefit Programm (my* Share Program ab 2021) wird von der my* International Ltd betrieben und in Österreich von der my* GmbH (Zweitbeklagte) abgewickelt und durchgeführt.

Ly* Marketer waren und sind – anders als bloße Kunden (Mitglieder) – Vermittler, die Einkaufsumsätze der Partnerunternehmen im Rahmen des jeweiligen Benefit Programms vermitteln und dafür Vergütungen (Cashbacks und Shopping Points) erhalten. Das Vermittler‑Netz wurde früher von der L* AG betrieben. Seit 2021 wird es von der Ly* Marketing Agency Ltd betrieben, wobei Vertragspartnerin der Ly* Marketer in Österreich die Ly* GmbH (Erstbeklagte) ist.“

[28] Mit der in den genannten Vorentscheidungen festgestellten Videobotschaft zu Beginn des Jahres 2021, der Rund‑E‑Mail vom 16. 7. 2021 und dem Fact Sheet zum my* Share Programm wurde das my* Share Programm als neues Benefit Programm in Form eines neuen globalen Einkaufsnetzwerks beworben, bei dem Kunden (Mitglieder) für jeden Einkauf bestimmte Vorteile, nämlich Cashbacks und Shopping Points erwerben konnten. Ly* Marketer sollten nach Abschluss der geplanten Börsen‑Einführungsphase zudem gratis Aktionäre von my* werden können. Dazu mussten in der Vorbereitungsphase Benefit Voucher gekauft und eingelöst und auf diese Weise my* Share Points (mSP) gesammelt werden. Die gesammelten mSP sollten in der Folge beim geplanten Börsengang in Unternehmensanteile umgewandelt werden können.

[29] Zudem sollten Marketer gratis für alle vorangegangenen Bestellungen von Rabattgutscheinen (Discount Voucher), mVoucher oder sogar Benefit Voucher mSP erhalten. Nach der Vorbereitungsphase sollten auch diese mSP sodann in Unternehmensanteile von my* umgewandelt werden. Die genannten Cloud‑Beteiligungen wurden dabei als Incentive Programme bezeichnet, die in mSP umgewandelt werden konnten. Die „Umwandlung“ von Incentive Programmen in mSP sollte durch das Akzeptieren der Ly*‑Vereinbarung idF 2021 und der AGB für my* Mitglieder idF 2021 erfolgen.

[30] Maßgebend für die Mitglieder des (zukünftigen) my* Share Programms war somit der Erwerb von mSP, mit denen künftige Vergütungen und eine künftige Aktionärsstellung verbunden sein sollten (5 Ob 192/24g; 3 Ob 189/24a).

[31] 4.2 Für den Erwerb von mSP ist nach 5 Ob 192/24g zwischen den bisher erworbenen Clouds (Incentive Programmen) einerseits und Voucher andererseits zu unterscheiden. Für schon früher „bestellte“ Voucher sollten Marketer, die auf das neue „my* Share Program“ umsteigen, eine bestimmte Anzahl von mSP gutgeschrieben erhalten. Dazu ergab sich aus den (im Verfahren zu 3 Ob 189/24a festgestellten) Erklärungen zu diesem neuen Programm nicht ausreichend klar, auf welche Weise dafür mSP erworben werden sollten. Während bei den Clouds davon die Rede ist, dass diese in mSP „umgewandelt“ werden, sollten die Marketer für bestellte Voucher mSP „erhalten“.

[32] Soweit erworbene Voucher vor dem Umstieg auf das neue Modell bereits eingelöst wurden und keine Ansprüche daraus mehr offen sind, handelt es sich um bereits endgültig abgewickelte Erwerbsvorgänge. Insoweit scheidet eine Vertragsübernahme aus.

[33] Soweit gekaufte Voucher noch nicht vollständig abgewickelt wurden, bleibt fraglich, ob daraus resultierende, zum Zeitpunkt des Umstiegs noch offene Ansprüche (zB Guthaben oder Rückvergütungen) durch den Erhalt von mSP substituiert, oder ob diese früheren „Bestellungen“ nur als eine Art Prämie und damit unabhängig von offenen Ansprüchen aus den Voucher wertmäßig in Form von mSP berücksichtigt werden sollten. Hinsichtlich der von der Klägerin zu 3 Ob 189/24a dort erworbenen Voucher ließ sich die Frage der Übertragung der daraus resultierenden wechselseitigen Rechte und Pflichten von der L* AG auf die oder eine der Beklagten somit noch nicht abschließend beantworten.

[34] 4.3 Für die Frage der Passivlegitimation im Fall einer Vertragsübernahme ist entscheidend, von welchem Unternehmen die mSP verwaltet werden. Auf Basis der Ly*‑Vereinbarung idF 2021 ist dies die Erstbeklagte; diese ist in dieser Hinsicht die Vertragspartnerin des Marketers. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgte eine Vertragsübernahme somit durch die Erstbeklagte. Eine Vertragsübernahme bedarf einer Vereinbarung zwischen Überträger und Übernehmer über die Übertragung der wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem vertraglichen Schuldverhältnis von der Altpartei an die Neupartei sowie der – zumindest schlüssig erteilten – Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners (5 Ob 192/24g).

[35] Eine solche Vereinbarung zwischen der L* AG und der Erstbeklagten sowie die Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners zur Übertragung der in mSP „umgewandelten Investitionen“ lag nach den im Verfahren 3 Ob 189/24a dazu getroffenen Feststellungen vor. Das neue my* Share Programm war demnach die Neugestaltung des Einkaufs‑ und Investitionsmodells, das zuvor von der L* AG betrieben wurde. H* F* war Erfinder und Mastermind dieses Modells, der dieses im Namen der L* AG beworben hat und in deren Namen aufgetreten ist. Auch die Umstellung des bisherigen L*‑Modells auf das my* Share Programm wurde von H* F* gegenüber den Kunden und Marketern kommuniziert und von ihm als Informationsträger beworben. Kunden und Marketer mussten den Eindruck gewinnen, das H* F* mit dem neuen my* Share Programm eine Neugestaltung und Neuorganisation des bisherigen Modells vornimmt und die beteiligten, mit L* verbundenen Unternehmen, in Österreich namentlich die Beklagten, willentlich darin eingebunden sind. Die Stichhaltigkeit dieser Annahme ergab sich auch daraus, dass die AGB dieser beiden Unternehmen idF 2021 exakt an das neue Geschäftsmodell angepasst wurden, sowie dass die Beklagten an der Umsetzung des neuen Modells auch mitgewirkt haben. An einem auf die Übertragung der in mSP umgewandelten Investitionen von der L* AG auf die Erstbeklagte abzielenden übereinstimmenden Erklärungsverhalten der beteiligten Unternehmen war daher nicht zu zweifeln.

[36] Die Klägerin im Verfahren 3 Ob 189/24a nahm den Umstieg auf das neue my* Share Programm willentlich vor und stimmte während des neuen Registrierungsprozesses ausdrücklich zu, dass sämtliche Geschäftsdaten, einschließlich ihrer Mitgliedskontodaten und der Daten zu den erworbenen Incentive Programmen und Shopping Points vom bisherigen Vertragspartner (L* AG) an die Erstbeklagte übertragen und von dieser übernommen wurden. Damit wurden nicht nur personenbezogene Daten als solche, sondern die gesamte Geschäftsbeziehung aus den in mSP umgewandelten Investitionen an die Erstbeklagte übertragen. Hinzu kam, dass für die Teilnahme am my* Share Programm im Rahmen der Registrierung die Kündigung der bisherigen L*‑Mitgliedschaft erklärt werden musste.

[37] An der Übertragung der Schuldverhältnisse aus den in mSP umgewandelten Investitionen an die Erstbeklagte war daher nicht zu zweifeln (5 Ob 192/24g).

[38] 4.4 Vertragspartnerin der Ly* Marketer in Österreich ist auf Basis der Ly*‑Vereinbarung idF 2021 die Erstbeklagte. Die Zweitbeklagte ist auch nicht Betreiberin des neuen my* Share Programms, sondern wickelt dieses in Österreich nur ab, worauf in den AGB für my* Mitglieder idF 2021 auch hingewiesen wird. Zur Zweitbeklagten stand im Verfahren 3 Ob 189/24a nur fest, dass diese das am Einkaufskonto der Klägerin bestehende Einkaufsguthaben, das (noch) nicht für den Erwerb von Produkten verwendet worden war, an die dortige Klägerin auszahlte. Selbst wenn dies auf einen „gesonderten Vertrag“ zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten und nicht etwa auf eine interne Kooperation und Aufgabenteilung zwischen den beiden Beklagten zurückzuführen gewesen sein sollte, folgt daraus noch nicht, dass die Zweitbeklagte an der Vertragsübernahme im Zusammenhang mit dem Erwerb von mSP mitbeteiligt war. Mangels erkennbarer Vertragsübernahme durch die Zweitbeklagte war deren Passivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche zu verneinen (5 Ob 192/24g).

[39] 4.5 Im Ergebnis waren im Verfahren 3 Ob 189/24a die geltend gemachten Ansprüche der Zweitbeklagten gegenüber abzuweisen. Im Verhältnis zur Erstbeklagten war hinsichtlich der erworbenen Voucher nicht geklärt, ob es sich bei diesen mVoucher um Rabattgutscheine (Discount Voucher) im Sinn der Zusatzbedingungen für Rabattgutscheine idF 2017 handelte, sowie ob und in welchem Ausmaß zum Zeitpunkt des Umstiegs auf das my* Share Programm aus den erworbenen Vouchern noch offene Ansprüche (zB Guthaben oder Rückvergütungen) bestanden. Für diesen Fall blieb zudem fraglich, ob die offenen Ansprüche durch den Erhalt von mSP substituiert, oder ob durch die gutgeschriebenen mSP die bisherigen „Bestellungen“ als eine Art Prämie wertmäßig berücksichtigt werden sollten. Dazu war auch noch zu klären, ob das an die Klägerin im April 2023 zurückgezahlte Guthaben aus den von ihr erworbenen mVoucher resultierte.

[40] Schließlich ließ sich ohne konkrete Feststellungen zur Beteiligungsform und deren Ausgestaltung auch die behauptete Nichtigkeit der zugrunde liegenden Erwerbsvorgänge bzw des Investitionsmodells, zu dem der Kläger ebenfalls Vorbringen erstattete, nicht beurteilen.

[41] Zufolge dieser sekundären Feststellungsmängel wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen in Ansehung der Erstbeklagten aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung und Erweiterung der Tatsachengrundlage aufgetragen (5 Ob 192/24g).

[42] 5. Den Erwägungen des 3. Senats schlossen sich der 6. Senat zu 6 Ob 78/24z und der 10. Senat zu 10 Ob 63/24y im Wesentlichen an, wobei in der letztgenannten Entscheidung noch zusätzliche Feststellungen zur Beurteilung der Vertragsübernahme durch die Erstbeklagte erforderlich waren.

[43] Der 5. Senat erachtete zu 5 Ob 192/24g die in den Entscheidungen 3 Ob 189/24a und 6 Ob 78/24z angestellten Erwägungen ebenfalls für maßgeblich, hob allerdings die Urteile der Vorinstanzen hinsichtlich beiden Beklagten auf.

[44] 6. Die zu 5 Ob 192/24g angestellten Erwägungen treffen auch hier zu:

[45] 6.1 Der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt reicht für eine abschließende rechtliche Beurteilung nach den in 3 Ob 189/24a dargestellten Grundsätzen nicht aus. Die Vorinstanzen haben zu danach relevanten Tatsachenbereichen keine Feststellungen getroffen.

[46] Wie dargestellt, bedarf eine Vertragsübernahme einer Vereinbarung zwischen Überträger und Übernehmer über die Übertragung der wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem vertraglichen Schuldverhältnis von der Altpartei an die Neupartei sowie der – zumindest schlüssig erteilten – Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners. Bei der Beurteilung der vom Kläger behaupteten Vertragsübernahme sind daher neben den vom Erstgericht festgestellten Inhalten der jeweiligen schriftlichen Verträge und Geschäftsbedingungen auch die weiteren der L* AG, den Beklagten und dem Kläger zuzurechnenden Äußerungen sowie die sonstigen relevanten Umstände im Zusammenhang mit dem Umstiegsprozess miteinzubeziehen. Der Umstand, dass die Ly*‑Vereinbarung in den Fassungen seit 2019 als selbständige Vereinbarungen mit der Erstbeklagten gestaltet sind und darin eine Vertragsübernahme nicht ausdrücklich geregelt ist, schließt eine solche nicht jedenfalls aus. Dass in diese Beurteilung auch die weiteren der L* AG, den Beklagten und dem Kläger zuzurechnenden Äußerungen miteinzubeziehen wären, könnte im Besonderen für die für das Auslegungsergebnis in den Verfahren 3 Ob 189/24a und 6 Ob 78/24z maßgeblichen – und vom Kläger auch hier vorgebrachten – Erklärungen in der Videobotschaft zu Beginn des Jahres 2021, den Rund‑E‑Mails vom 7. 3. 2019 und aus dem Jahr 2021 und dem Fact Sheet zum my* Share Programm gelten.

[47] Aufgrund seiner – vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten – Rechtsansicht, dass angesichts des schriftlichen Vertragswerks kein Raum für eine Vertragsübernahme bestehe, hat das Erstgericht – ungeachtet des ausreichend spezifizierten Vorbringens des Klägers – die für eine abschließende rechtliche Beurteilung notwendigen weiteren Feststellungen zu den näheren Umständen und weiteren Erklärungen der Beteiligten im Zusammenhang mit dem Umstiegsprozess nicht getroffen und das Berufungsgericht sekundäre Feststellungsmängel zu Unrecht mangels Entscheidungsrelevanz verneint.

[48] 6.2 Die Notwendigkeit der Ergänzung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts besteht hier – anders als in den Entscheidungen 3 Ob 189/24a, 6 Ob 78/24z und 10 Ob 63/24y – auch für die Beurteilung einer Vertragsübernahme durch die Zweitbeklagte. Dass das Verfahren keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine solche Vertragsübernahme ergeben habe, lässt sich im Hinblick auf die Unvollständigkeit der Tatsachengrundlage im vorliegenden Fall nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit sagen.

[49] 6.3 Neben diesen Feststellungsmängeln in Bezug auf die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Vertragsübernahme besteht gegebenenfalls auch im vorliegenden Fall die in den zitierten Entscheidungen aufgezeigte Notwendigkeit der Ergänzung und Klarstellung der Tatsachengrundlage für die abschließende Entscheidung über die geltend gemachten Bereicherungsansprüche. Im Fall der Bejahung einer Vertragsübernahme durch zumindest eine der Beklagten bedarf es also der Schaffung einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die Beurteilung der behaupteten Nichtigkeit der zugrunde liegenden Erwerbsvorgänge und der Frage, ob und in welchem Ausmaß zum Zeitpunkt des Umstiegs auf das my* Share Programm aus den vom Kläger erworbenen Voucher noch offene Ansprüche (zB Guthaben oder Rückvergütungen) bestanden.

[50] 7. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung und Erweiterung der Tatsachengrundlage aufzutragen.

[51] 8. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* C*, vertreten durch Dr. Josef Fromhold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. A*, Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ly* GmbH, *, und 2. Mag. S*, Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der my* GmbH, *, wegen 9.850 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2025, GZ 1 R 107/24t‑23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 13. Mai 2024, GZ 4 C 227/23w‑18, bestätigt wurde, den

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RIS-Text – Auszug

I. Das (bisher zu 7 Ob 64/25z geführte) Revisionsverfahren wird über Antrag der klagenden Partei im Umfang der jeweiligen Bestreitung in der Prüfungstagsatzung fortgesetzt.

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RIS-Text – Auszug

Die Bezeichnung der erstbeklagten Partei wird auf Dr. A*, Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ly* GmbH, *, und die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei auf Mag. S*, Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der my* GmbH, *, berichtigt.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ob eine Vertragsübernahme vorliegt, ist hier eine Rechtsfrage und keine bindende Tatsachenfeststellung.
  • Eine vollständige Vertragsübernahme kann auch Rückabwicklungsansprüche wegen Nichtigkeit erfassen.
  • Beiderseitig bereits erfüllte Verträge können nicht mehr übernommen werden.
  • Der OGH ordnete eine Verfahrensergänzung an; über die Zahlungspflicht wurde nicht endgültig entschieden.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 7Ob60/26p?

Er gab der Revision im Sinn des Aufhebungsantrags statt. Die Abweisung des Haupt- und Eventualbegehrens wurde aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Ein endgültiger Zahlungszuspruch erfolgte nicht.

Erfasst eine Vertragsübernahme auch Rückabwicklungsansprüche?

Bei Übertragung der gesamten Vertragsstellung können auch Rückabwicklungsansprüche nach § 877 ABGB übergehen. Das gilt nach den dargestellten Grundsätzen auch dann, wenn die Leistung an die frühere Vertragspartei erbracht wurde. Maßgeblich bleibt der Umfang der vereinbarten Vertragsübernahme.

Reicht die Feststellung aus, es habe keine Vertragsübernahme gegeben?

Im vorliegenden Fall wertete der OGH diese Aussage als rechtliche Beurteilung. Der Begriff der Vertragsübernahme ersetzt keine Feststellungen zu den tatsächlichen Vorgängen, aus denen sich ihre Voraussetzungen ergeben sollen.

Wie wirkte sich die Insolvenz der Beklagten auf das Revisionsverfahren aus?

Das Verfahren wurde zunächst unterbrochen. Auf Antrag des Klägers setzte der OGH es im Umfang der jeweiligen Bestreitung in der Prüfungstagsatzung fort. Die Bezeichnungen der beklagten Parteien wurden auf die Insolvenzverwalter berichtigt.

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