RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Begehren über 24.990,01 EUR samt Anhang. Die klagende Partei erhob Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 5. Dezember 2025, das das Urteil des Landesgerichts Leoben bestätigt hatte. Einzelheiten zum Fahrzeug, zum Erwerb und zur konkreten Anspruchsbegründung enthält der gelieferte Auszug nicht. [4]
Der OGH hatte das Verfahren bereits wegen der EuGH-Verfahren C‑408/25, C‑438/25, C‑525/25 und C‑9/26 unterbrochen. Die zugrunde liegenden Vorabentscheidungsersuchen wurden nach den Angaben des Beschlusses zurückgezogen. Damit entfiel die Grundlage dieser Unterbrechung. [3] [6]
Ausführungen des OGH
Der Beschluss unterscheidet zwischen der Fortsetzung nach Wegfall des bisherigen Unterbrechungsgrundes und einer neuerlichen Unterbrechung wegen weiterer Vorabentscheidungsersuchen. Eine inhaltliche Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch trifft der OGH damit nicht. [6]
- Wegfall des bisherigen Unterbrechungsgrundes: Weil die früher maßgeblichen Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen wurden, ist das Verfahren fortzusetzen. Der OGH verweist dafür auf § 90a Abs 1 GOG. [6]
- Käuferschutz gegenüber dem Motorhersteller: Die neue Vorlagefrage betrifft den Schutz individueller Fahrzeugkäufer gegenüber dem Hersteller eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung. Gefragt wird nach dem Fall, dass nicht der Motorhersteller, sondern dessen vollständig oder nahezu vollständig beherrschte Tochtergesellschaft Fahrzeughersteller ist. [6]
- Unionsrechtliche Frage bleibt offen: Die Frage betrifft die Richtlinie 2007/46/EG beziehungsweise die Verordnung (EU) 2018/858 in Verbindung mit Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007. Sie knüpft an das EuGH-Urteil Mercedes‑Benz Group, C‑100/21, an. Der OGH beantwortet sie in diesem Beschluss nicht selbst. [6]
- Weitere Vorabentscheidungsersuchen: Der OGH wartet die im Spruch genannten Vorlagen mehrerer österreichischer Gerichte ab. Sie enthalten neben Fragen aus weiteren OGH-Verfahren eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Frage zum Motorhersteller. Die Begründung verweist dazu auf 7 Ob 17/26i, 7 Ob 18/26m und RS0142803. [6]
- Neuerliche Unterbrechung: Für die erneute Unterbrechung verweist der Senat auf die Gründe seines früheren Beschlusses und auf RS0110583. Diese Gründe werden im gelieferten Auszug nicht nochmals näher ausgeführt. [6]
Ergebnis
Der OGH setzt das Verfahren zunächst fort und unterbricht das Revisionsverfahren anschließend bis zur Entscheidung des EuGH über die im Spruch angeführten Vorabentscheidungsersuchen. Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt. Ob der geltend gemachte Anspruch besteht, bleibt offen. [6]
Rechtsgrundlagen
Der Beschluss nennt eine nationale Bestimmung zur Verfahrensfortsetzung und unionsrechtliche Vorschriften als Gegenstand der Vorlagefrage. Die unionsrechtlichen Vorschriften werden hier nicht abschließend ausgelegt. [6]
- § 90a Abs 1 GOG: Auf diese Bestimmung verweist der OGH für die Fortsetzung nach Wegfall der bisherigen Unterbrechungsgrundlage. [6]
- Richtlinie 2007/46/EG und Art 3 Nr 27: Die Vorlagefrage betrifft den Schutz individueller Käuferinteressen. Für die Abgrenzung zwischen Fahrzeug- und Motorhersteller nennt sie den Herstellerbegriff des Art 3 Nr 27. [6]
- Verordnung (EU) 2018/858: Die Verordnung wird neben der Richtlinie 2007/46/EG als unionsrechtlicher Bezugspunkt der Frage nach dem Käuferschutz genannt. [6]
- Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007: Die Vorlagefrage nimmt auf eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn dieser Bestimmung Bezug. [6]
- EuGH C‑100/21, Mercedes‑Benz Group: Die vorlegenden Gerichte fragen nach der Auslegung der genannten Vorschriften im Licht dieses EuGH-Urteils. [6]
- RS0110583 und RS0142803: Der OGH verweist auf RS0110583 bei der neuerlichen Unterbrechung und auf RS0142803 im Zusammenhang mit weiteren Vorlagefragen. Der Wortlaut dieser Rechtssätze ist im Auszug nicht enthalten. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Nach Rücknahme der zuvor maßgeblichen Vorabentscheidungsersuchen setzt der OGH das Verfahren zunächst fort und unterbricht es wegen weiterer EuGH-Verfahren erneut. Diese betreffen unter anderem den unionsrechtlichen Käuferschutz gegenüber einem Motorhersteller, dessen Tochtergesellschaft das Fahrzeug hergestellt hat. Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die
a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C‑422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C‑452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),
b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C‑699/26, Audi),
c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C‑457/26, Volkswagen) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C‑474/26, Volkswagen ua),
d) vom Landesgericht Linz am 18. 5. 2026 zu AZ 15 R 151/25v (C‑555/26, Volkswagen),
e) vom Landesgericht Leoben am 29. 6. 2026 zu AZ 47 R 16/26x (C‑774/26, Automobilhersteller V),
f) vom Landesgericht St. Pölten am 13. 5. 2026 zu AZ 21 R 29/26m (C‑680/26, Volkswagen und Audi),
g) vom Bezirksgericht Innsbruck am 22. 6. 2026 zu AZ 55 C 83/26k (C‑683/26, Volkswagen und Audi) und
h) vom Bezirksgericht Silz am 23. 4. 2026 zu AZ 6 C 410/25g (C‑466/26, Volkswagen und Audi)
gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die
a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C‑422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C‑452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),
b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C‑699/26, Audi),
c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C‑457/26, Volkswagen) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C‑474/26, Volkswagen ua),
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I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die
a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C‑422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C‑452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),
b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C‑699/26, Audi),
c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C‑457/26, Volkswagen) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C‑474/26, Volkswagen ua),
d) vom Landesgericht Linz am 18. 5. 2026 zu AZ 15 R 151/25v (C‑555/26, Volkswagen),
e) vom Landesgericht Leoben am 29. 6. 2026 zu AZ 47 R 16/26x (C‑774/26, Automobilhersteller V),
f) vom Landesgericht St. Pölten am 13. 5. 2026 zu AZ 21 R 29/26m (C‑680/26, Volkswagen und Audi),
g) vom Bezirksgericht Innsbruck am 22. 6. 2026 zu AZ 55 C 83/26k (C‑683/26, Volkswagen und Audi) und
h) vom Bezirksgericht Silz am 23. 4. 2026 zu AZ 6 C 410/25g (C‑466/26, Volkswagen und Audi)
gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00022_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
I. Fortsetzungsbeschluss
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00022_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Mit Beschluss vom 25. 3. 2026, 7 Ob 22/26z, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 11. 6. 2025 (EuGH C‑408/25), des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 20. 6. 2025 (EuGH C‑438/25), des Bezirksgerichts Steyr vom 22. 7. 2025 (EuGH C‑525/25) und des Oberlandesgerichts Wien vom 13. 1. 2026 (EuGH C‑9/26) unterbrochen.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Mit Beschluss vom 25. 3. 2026, 7 Ob 22/26z, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 11. 6. 2025 (EuGH C‑408/25), des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 20. 6. 2025 (EuGH C‑438/25), des Bezirksgerichts Steyr vom 22. 7. 2025 (EuGH C‑525/25) und des Oberlandesgerichts Wien vom 13. 1. 2026 (EuGH C‑9/26) unterbrochen.
[2] 2. Diese Anträge wurden mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 26. 2. 2026, des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 29. 4. 2026, des Bezirksgerichts Steyr vom 5. 12. 2025 und des Oberlandesgerichts Wien vom 17. 6. 2026 zurückgezogen.
[3] 3. Aufgrund des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen (vgl § 90a Abs 1 GOG).
II. Unterbrechung
[4] Das Verfahren ist neuerlich zu unterbrechen:
[5] 1. In den im Spruch angeführten Verfahren wurde dem EuGH – neben jenen Fragen, die zu 7 Ob 17/26i, 7 Ob 18/26m uvm (vgl RS0142803) vorgelegt wurden – folgende im Wesentlichen inhaltsgleiche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
[5] Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG bzw der Verordnung (EU) 2018/858 iVm Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007 im Licht des Urteils vom 31. 3. 2023, Mercedes‑Benz Group (C‑100/21, EU:C:2023:229) dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art 5 Abs 2 der VO Nr 715/2007 ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinn von Art 3 Nr 27 der RL 2007/46 nicht der Hersteller des Motors, sondern eine zu 100 % bzw nahezu 100 % (99,55 %) im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist?
[6] 2. Das Revisionsverfahren ist daher aus denselben Gründen, wie sie bereits im Beschluss des Senats vom 25. 3. 2025, 7 Ob 22/26z, genannt wurden, neuerlich zu unterbrechen (vgl RS0110583).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00022_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* M*, vertreten durch Dr. Alexander Amann, LL.M., Rechtsanwalt in Gamprin‑Bendern, Liechtenstein (§ 5 Abs 3 EIRAG), gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 24.990,01 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2025, GZ 3 R 143/25m‑38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 27. März 2025, GZ 19 Cg 40/23h‑32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00022_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00022_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C‑422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C‑452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00022_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Rücknahme der früheren Vorabentscheidungsersuchen ließ den bisherigen Unterbrechungsgrund entfallen.
- Weitere EuGH-Vorlagen führten zur neuerlichen Unterbrechung des Revisionsverfahrens.
- Der Käuferschutz gegenüber einem vom Fahrzeughersteller verschiedenen Motorhersteller ist Gegenstand der Vorlagefrage.
- Der Beschluss entscheidet nicht über den Anspruch; die spätere Fortsetzung erfolgt von Amts wegen.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 7Ob22/26z vom 18. August 2026?
Der OGH setzte das zuvor unterbrochene Verfahren fort und unterbrach das Revisionsverfahren wegen weiterer EuGH-Vorlagen erneut. Eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch erging damit nicht.
Warum wurde das Verfahren zunächst fortgesetzt?
Die Vorabentscheidungsersuchen, auf denen die frühere Unterbrechung beruhte, waren zurückgezogen worden. Damit war deren Grundlage weggefallen. Der OGH verwies für die Fortsetzung auf § 90a Abs 1 GOG.
Welche Frage zum Motorhersteller soll der EuGH klären?
Gefragt wird, ob die genannten unionsrechtlichen Vorschriften Käufer gegenüber einem Motorhersteller schützen, der den Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet hat, wenn eine vollständig oder nahezu vollständig beherrschte Tochtergesellschaft Fahrzeughersteller ist.
Hat der OGH eine Haftung des Motorherstellers bejaht?
Nein. Der Beschluss behandelt die Fortsetzung und erneute Unterbrechung des Revisionsverfahrens. Die unionsrechtliche Frage wird wiedergegeben, aber nicht abschließend beantwortet.
Quelle und Hinweis
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Der Auszug enthält widersprüchliche Datumsangaben zum früheren Unterbrechungsbeschluss.
Konkrete Fahrzeugdaten und die nähere Anspruchsbegründung sind im gelieferten Auszug nicht enthalten.
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