RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob130/26g
Entscheidungsdatum
2026-08-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00130.26G.0818.000
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0070OB00130_26G0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin verlangt Schadenersatz wegen behaupteter mangelnder Aufklärung über Kosten bei drei Lebensversicherungsverträgen. Aus zwei zum 1. November 2007 abgeschlossenen Verträgen begehrt sie 6.840,92 EUR und 4.925,46 EUR, aus einem zum 1. April 2010 abgeschlossenen Vertrag weitere 1.492,12 EUR. Zusätzlich verlangt sie für jeden Vertrag die Feststellung einer Ersatzpflicht für Schäden aus ihrer Ansicht nach rechtswidrig einbehaltenen Kosten und Gebühren sowie entgangener Wertsteigerung. [5]

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Die Klägerin erhob eine als außerordentlich bezeichnete Revision, die das Erstgericht dem OGH vorlegte. Das Berufungsurteil enthielt jedoch keinen Bewertungsausspruch. [4] [6] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt die unmittelbare Aktenvorlage für nicht gesetzmäßig. Der fehlende Bewertungsausspruch muss vom Berufungsgericht nachgetragen werden. Dabei ist entscheidend, welche Ansprüche einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand bilden und welche getrennt zu beurteilen sind. [3]

Ergebnis

Der OGH stellte die Akten dem Berufungsgericht zurück. Dieses muss den fehlenden Bewertungsausspruch unter getrennter Betrachtung der drei Verträge ergänzen. Der Beschluss entscheidet nicht über die Berechtigung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche, sondern klärt die Voraussetzungen für den weiteren Rechtsmittelweg. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt stehen die Zusammenrechnung von Ansprüchen und die wertabhängige Behandlung der Revision. Der OGH verweist zur getrennten Beurteilung von Forderungen aus nicht zusammenhängenden Versicherungsverträgen auch auf 7 Ob 79/26g. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Mangels behaupteten Zusammenhangs sind die Schadenersatzansprüche aus den drei Lebensversicherungsverträgen getrennt zu bewerten. Innerhalb jedes Vertrags sind Leistungs- und Feststellungsbegehren zusammenzurechnen. Das Berufungsgericht muss den Bewertungsausspruch nachtragen; davon hängt der weitere Rechtsmittelweg ab. Der OGH stellte die Akten zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00130_26G0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

Vollständigen Abschnitt anzeigen

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz wegen mangelnder Aufklärung über Kosten betreffend drei verschiedene Lebensversicherungsverträge. Sie begehrt die Zahlung von 6.840,92 EUR und von 4.925,46 EUR aus zwei per 1. 11. 2007 abgeschlossenen Verträgen und 1.492,12 EUR aus einem per 1. 4. 2010 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Sie begehrt weiters für jeden der drei Verträge die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin am Ende der Vertragslaufzeit jenen Schaden zu ersetzen habe, welcher aus der rechtswidrigen Einbehaltung von Kosten und Gebühren sowie aufgrund der durch die Nichtveranlagung dieser Beträge entgangene Wertsteigerung (Perfomance) entstanden sei.

[2] Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab.

[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00130_26G0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] Die Klägerin erhob dagegen eine (außerordentliche) Revision, die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht vorgelegt wurde. Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof entspricht nicht der Rechtslage:

[5] 1. Das Berufungsurteil enthält keinen Bewertungsausspruch. Der unterlassene Bewertungsausspruch ist somit vom Berufungsgericht nachzutragen (RS0041371; RS0007073). Dabei wird zu beachten sein:

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[4] Die Klägerin erhob dagegen eine (außerordentliche) Revision, die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht vorgelegt wurde. Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof entspricht nicht der Rechtslage:

[5] 1. Das Berufungsurteil enthält keinen Bewertungsausspruch. Der unterlassene Bewertungsausspruch ist somit vom Berufungsgericht nachzutragen (RS0041371; RS0007073). Dabei wird zu beachten sein:

[6] 1.1. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen der Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 JN erfüllt sind. Diese Regelung gilt auch für Rechtsmittelverfahren (§ 55 Abs 4 JN) und damit für den Entscheidungsgegenstand (RS0053096).

[7] 1.2. Eine Zusammenrechnung hat nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zu erfolgen, wenn mehrere Ansprüche von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und die Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Fehlt es an einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang, so muss als Entscheidungsgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden (RS0042753; RS0053096). Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagssachverhalt abgeleitet werden können (RS0042766). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches oder tatsächliches Schicksal haben kann (RS0037648 [T11, T18, T20]).

[8] 1.3. Kein Zusammenhang nach § 55 Abs 1 Z 1 JN liegt vor bei Forderungen aus verschiedenen, wenn auch gleichartigen Verträgen (RS0037648 [T15]; RS0037926 [T3, T7, T23, T26, T28]). In diesem Sinn sind auch Forderungen aus verschiedenen (nicht zusammenhängenden) Versicherungsverträgen getrennt zu beurteilen (RS0037926 [T21]; 7 Ob 79/26g). Bei der Beurteilung ist vom Klagebegehren auszugehen (RS0106759).

[9] 1.4. Hier behauptet die Klägerin keine Umstände, aus denen ein Zusammenhang ihrer Schadenersatzforderungen aus den jeweiligen einzeln abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen ableitbar wäre. Sie leitet ihre Forderungen vielmehr aus der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch die Beklagte im Hinblick auf drei Lebensversicherungsverträge mit unterschiedlichen Polizzen und unterschiedlichen Prämien ab. Sie bringt zu jedem der Verträge gesondert vor, welche Kosten ihrer Ansicht nach von der Beklagten zu Unrecht nicht veranlagt wurden und wie sich eine Veranlagung auf die Investitionsperformance im Zusammenhang mit den jeweiligen Verträgen ausgewirkt hätte. Die Entscheidungsgegenstände der aus den einzelnen Verträgen geltend gemachten Schadenersatzansprüche (wobei jeweils Leistungs- und Feststellungsbegehren zusammenzurechnen sind) sind daher einzeln zu betrachten.

[10] 1.5. Hat das Berufungsgericht über mehrere Entscheidungsgegenstände entschieden, deren Werte – wie hier – nicht zusammenzurechnen sind, ist die Revisionszulässigkeit für jeden Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (§ 55 Abs 4 JN). Die von der Revision umfassten Ansprüche übersteigen im Hinblick auf die Bewertung der Feststellungsbegehren jeweils 5.000 EUR.

[11] 1.6. Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung nicht zu, dass Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beurteilen seien. Kommt das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, wäre die Entscheidung deshalb nur im Wege eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO anfechtbar. In diesem Fall wäre das Rechtsmittel als ein solcher – allenfalls verbesserungsbedürftiger (RS0109501 [T12]; RS0109623 [T2, T4, T8]; RS0109620 [T2]) – Abänderungsantrag zu werten und darüber gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO zu entscheiden. Lediglich dann, wenn das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand für zunächst einen einzelnen der Verträge mit mehr als 30.000 EUR bewerten sollte, wäre das Rechtsmittel gemäß § 507b Abs 3 ZPO neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (vgl etwa 3 Ob 112/25d [Rz 13 f]).

[12] 2. Der Akt ist daher dem Berufungsgericht zurückzustellen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00130_26G0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, Deutschland, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 13.258,50 EUR sA und Feststellung infolge der (außerordentlichen) Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2026, GZ 4 R 53/26g‑27, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9. März 2026, GZ 46 Cg 7/26p‑22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00130_26G0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz wegen mangelnder Aufklärung über Kosten betreffend drei verschiedene Lebensversicherungsverträge. Sie begehrt die Zahlung von 6.840,92 EUR und von 4.925,46 EUR aus zwei per 1. 11. 2007 abgeschlossenen Verträgen und 1.492,12 EUR aus einem per 1. 4. 2010 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Sie begehrt weiters für jeden der drei Verträge die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin am Ende der Vertragslaufzeit jenen Schaden zu ersetzen habe, welcher aus der rechtswidrigen Einbehaltung von Kosten und Gebühren sowie aufgrund der durch die Nichtveranlagung dieser Beträge entgangene Wertsteigerung (Perfomance) entstanden sei.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00130_26G0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00130_26G0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die Gleichartigkeit mehrerer Versicherungsverträge reicht für die Zusammenrechnung der Ansprüche nicht aus.
  • Leistungs- und Feststellungsbegehren sind hier innerhalb jedes Vertrags zusammenzurechnen.
  • Bei getrennten Entscheidungsgegenständen ist die Revisionszulässigkeit jeweils gesondert zu beurteilen.
  • Der OGH verlangte eine Ergänzung der Bewertung und entschied nicht über den Schadenersatz.

Häufige Fragen

Warum stellte der OGH in 7Ob130/26g die Akten zurück?

Das Berufungsurteil enthielt keinen Bewertungsausspruch. Das Berufungsgericht muss diesen ergänzen, weil die Bewertung der einzelnen Entscheidungsgegenstände für den weiteren Rechtsmittelweg maßgeblich ist.

Werden Ansprüche aus mehreren Lebensversicherungen zusammengerechnet?

Nicht allein wegen der Gleichartigkeit der Verträge. Erforderlich ist ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang nach § 55 Abs 1 Z 1 JN. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin keinen solchen Zusammenhang behauptet.

Wie werden Leistungs- und Feststellungsbegehren bewertet?

Im konkreten Fall sind Leistungs- und Feststellungsbegehren für jeden Vertrag zusammenzurechnen. Die so gebildeten Entscheidungsgegenstände der drei Verträge sind dagegen getrennt zu betrachten.

Welche Bedeutung hat die Wertgrenze von 30.000 EUR?

Bei mehr als 5.000 EUR bis einschließlich 30.000 EUR ist hier wegen der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ein Antrag nach § 508 ZPO erforderlich. Wird zumindest ein vertraglicher Entscheidungsgegenstand mit mehr als 30.000 EUR bewertet, ist das Rechtsmittel erneut dem OGH vorzulegen.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen