RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob114/26d
Entscheidungsdatum
2026-08-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00114.26D.0818.000
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0070OB00114_26D0000_000

Sachverhalt

Für die Betroffene war rechtskräftig ein Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt worden. Sein Wirkungsbereich umfasste insbesondere die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, die Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten, die Schuldenregulierung sowie Rechtsgeschäfte, die über Alltagsgeschäfte hinausgehen. [2]

Die Betroffene beantragte, anstelle des Rechtsanwalts einen ihrer Söhne zum Erwachsenenvertreter zu bestellen. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Ein weiterer Sohn erhob dagegen Rekurs, der sich ausschließlich gegen die Person des Vertreters richtete. Das Rekursgericht gab ihm nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Der einschreitende Sohn wandte sich daraufhin mit außerordentlichem Revisionsrekurs an den OGH. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen der Rechtsmittellegitimation des Angehörigen und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Der einschreitende Sohn war zur Anfechtung berechtigt. Sein Rechtsmittel zeigte jedoch keine erhebliche Rechtsfrage auf, die eine inhaltliche Überprüfung durch den OGH erforderte. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Die Notwendigkeit einer Umbestellung ist grundsätzlich eine Einzelfallfrage und keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Die angefochtene Entscheidung hielt sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung; die Ablehnung des Vertreterwechsels blieb damit bestehen. [1] [6]

Auch einen Widerspruch zu § 274 ABGB zeigte der Revisionsrekurs nicht auf. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens prüfte der OGH und verneinte sie unter Hinweis auf § 71 Abs 3 AußStrG. [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die materiellen Voraussetzungen eines Vertreterwechsels mit den verfahrensrechtlichen Grenzen der Anfechtung durch nahe Angehörige. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH bejahte die Rechtsmittellegitimation des einschreitenden Sohnes, wies dessen außerordentlichen Revisionsrekurs aber mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Der Wunsch der Betroffenen allein rechtfertigt keinen Vertreterwechsel. Die Ablehnung der Übertragung auf ihren anderen Sohn war angesichts drohender psychischer Belastungen durch familiäre Spannungen im Einzelfall nicht korrekturbedürftig.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00114_26D0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Für die Betroffene wurde (rechtskräftig) ein Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Der Wirkungsbereich umfasst die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, die Verwaltung von Einkünften, des Vermögens, eventueller Verbindlichkeiten einschließlich Verfügung über Girokonten, die Schuldenregulierung sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die Alltagsgeschäfte übersteigen.

[2] Das Erstgericht wies den Antrag der Betroffenen, anstelle des Anwalts ihren Sohn M* N*-E* zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellten, ab.

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Begründung:

[1] Für die Betroffene wurde (rechtskräftig) ein Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Der Wirkungsbereich umfasst die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, die Verwaltung von Einkünften, des Vermögens, eventueller Verbindlichkeiten einschließlich Verfügung über Girokonten, die Schuldenregulierung sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die Alltagsgeschäfte übersteigen.

[2] Das Erstgericht wies den Antrag der Betroffenen, anstelle des Anwalts ihren Sohn M* N*-E* zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellten, ab.

[3] Das Rekursgericht gab dem ausschließlich gegen die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters gerichteten Rekurs des Einschreiters – eines weiteren Sohnes der Betroffenen – nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00114_26D0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Einschreiters ist statthaft.

[5] 1.1 Gemäß § 127 Abs 1 iVm Abs 3 AußStrG idF des 2. ErwSchG steht bestimmten nächsten Angehörigen (zB volljährigen Kindern), deren Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf dessen Person der Rekurs und – aufgrund einer analogen Anwendung dieser Bestimmung – gegen die Entscheidung des Rekursgerichts der Revisionsrekurs (RS0124570 [T1]) zu.

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[4] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Einschreiters ist statthaft.

[5] 1.1 Gemäß § 127 Abs 1 iVm Abs 3 AußStrG idF des 2. ErwSchG steht bestimmten nächsten Angehörigen (zB volljährigen Kindern), deren Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf dessen Person der Rekurs und – aufgrund einer analogen Anwendung dieser Bestimmung – gegen die Entscheidung des Rekursgerichts der Revisionsrekurs (RS0124570 [T1]) zu.

[6] 1.2 Die Rechtsmittellegitimation der nächsten Angehörigen beschränkt sich auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit §§ 273, 274 ABGB erfolgt (vgl 6 Ob 70/19s). Der Angehörige kann dabei geltend machen, das Gericht habe sich über die hierarchische Ordnung, die in dieser Bestimmung für das Verhältnis der in Betracht kommenden Personen vorgesehen ist, hinweggesetzt und nicht die am besten geeignete Person bestellt (7 Ob 136/19d; 1 Ob 147/20d). Wenn der Angehörige Rekurs erhebt, so kann dies immer nur im Interesse der betroffenen Person an der Förderung deren Wohls geschehen (7 Ob 171/21d; 6 Ob 70/19s).

[7] 1.3 Hier hat die Betroffene die Verständigung des Einschreiters nicht abgelehnt. Dieser macht in seinem Revisionsrekurs im Wesentlichen geltend, dass die (weitere) gerichtliche Erwachsenenvertretung durch den Rechtsanwalt nicht dem Wohl der Betroffenen entspreche und es vielmehr ihr Wunsch sei, dass ihr anderer Sohn M* N*‑E* die Erwachsenenvertretung übernehme. Die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters ist damit zu bejahen (vgl 6 Ob 70/19s).

[8] 2. Die außerordentliche Revision zeigt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf:

[9] 2.1 Eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person hat nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB dann zu erfolgen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist, durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Diese neue Rechtslage gewährleistet weder eine Übertragung allein aufgrund einer Wunschäußerung der betroffenen Person, noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters. Auch nach dem 2. ErwSchG ist das Wohl des Betroffenen der beherrschende Grundsatz für die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (RS0132245; RS0048982; 2 Ob 227/23f Rz 3 mwN; 10 Ob 20/26b; 3 Ob 76/20b).

[10] 2.2 Das Wohl der betroffenen Person ist nicht ausschließlich von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf ihre Befindlichkeit und ihren psychischen Zustand abzustellen. Im Allgemeinen ist eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kommen soll. Dabei ist es auch von Bedeutung, ob die als neuer Erwachsenenvertreter in Aussicht genommene Person für diese Aufgabe (besser) geeignet ist als der bisherige Vertreter (2 Ob 227/23f Rz 4 mwN; RS0117813 [T7, T10, T17, T18]).

[11] 2.3 Die Beurteilung der Notwendigkeit der (Um‑)Bestellung eines Erwachsenenvertreters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RS0117813 [T2, T12]).

[12] 2.4 Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung:

[13] Entgegen dem Revisionsrekurs war nach den Vorinstanzen weder die „Bereinigung“ der innerfamiliären Konflikte zwischen den Kindern der Betroffenen noch die Gefahr einer konkreten Vermögensschädigung ausschlaggebend dafür, dass der Sohn der Betroffenen nicht zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde. Maßgeblich war vielmehr der Umstand, dass seine Bestellung wegen der fehlenden Kommunikationsbasis zwischen den Kindern und der Spannungen untereinander zu einer zunehmenden psychischen Belastung der Betroffenen wegen der diesfalls erforderlichen Vermittlung zwischen ihren Kindern führen würde. Die Rechtsrüge zeigt auch nicht auf, weshalb der Sohn als gerichtlicher Erwachsenenvertreter besser geeignet sein sollte, als der bislang bestellte Rechtsanwalt. Auf ein angebliches Fehlverhalten des Rechtsanwalts stützt sie sich nicht.

[14] Vor diesem Hintergrund bedarf die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht, dass trotz des diesbezüglichen Wunsches der Betroffenen, eine Umbestellung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf den Sohn wegen der bestehenden innerfamiliären Konflikte im Hinblick auf die Vermögens- und Einkommensverwaltung nicht im Wohl der Betroffenen liege, auch im Hinblick auf die wünschenswerte stabile Betreuungssituation im Einzelfall keiner Korrektur.

[15] Davon ausgehend zeigt der Revisionsrekurs auch nicht auf, dass die Abweisung des Umbestellungsantrags im Widerspruch zu § 274 ABGB steht.

[16] 3. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00114_26D0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der M* N*, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters M* N*, vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in Villach, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. April 2026, GZ 1 R 55/26x‑88, in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00114_26D0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Für die Betroffene wurde (rechtskräftig) ein Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Der Wirkungsbereich umfasst die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, die Verwaltung von Einkünften, des Vermögens, eventueller Verbindlichkeiten einschließlich Verfügung über Girokonten, die Schuldenregulierung sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die Alltagsgeschäfte übersteigen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00114_26D0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Wunsch der betroffenen Person allein begründet keinen Anspruch auf Wechsel des gerichtlichen Erwachsenenvertreters.
  • Zum Wohl der betroffenen Person zählen auch ihr psychischer Zustand und eine stabile Betreuungssituation.
  • Nahe Angehörige können die Auswahl des Vertreters unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Interesse der betroffenen Person bekämpfen.
  • Ein statthafter Revisionsrekurs kann dennoch zurückgewiesen werden, wenn keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

Häufige Fragen

Genügt der Wunsch nach einem anderen gerichtlichen Erwachsenenvertreter?

Nein. Nach dieser Entscheidung gewährleistet § 246 Abs 3 Z 2 ABGB weder einen Wechsel allein aufgrund eines Wunsches noch eine freie Auswahl. Maßgeblich bleiben die gesetzlichen Übertragungsgründe und das Wohl der betroffenen Person.

Warum wurde die Übertragung auf den Sohn hier abgelehnt?

Die Vorinstanzen erwarteten eine zunehmende psychische Belastung der Betroffenen, weil sie wegen familiärer Spannungen zwischen ihren Kindern vermitteln müsste. Eine bessere Eignung des Sohnes wurde im Rechtsmittel nicht aufgezeigt. Der OGH sah keinen Korrekturbedarf.

Dürfen volljährige Kinder die Person des Erwachsenenvertreters anfechten?

Bestimmten nächsten Angehörigen steht dieses Rechtsmittelrecht zu, wenn die betroffene Person ihre Verständigung nicht abgelehnt hat. Es ist auf die gesetzmäßige Auswahl des Vertreters beschränkt und muss dem Wohl der betroffenen Person dienen.

Wie entschied der OGH in 7Ob114/26d?

Der OGH bejahte die Rechtsmittellegitimation des einschreitenden Sohnes, wies den außerordentlichen Revisionsrekurs jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Ablehnung der Umbestellung blieb bestehen.

Quelle und Hinweis

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