RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Für die Betroffene war rechtskräftig ein Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt worden. Sein Wirkungsbereich umfasste insbesondere die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, die Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten, die Schuldenregulierung sowie Rechtsgeschäfte, die über Alltagsgeschäfte hinausgehen. [2]
Die Betroffene beantragte, anstelle des Rechtsanwalts einen ihrer Söhne zum Erwachsenenvertreter zu bestellen. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Ein weiterer Sohn erhob dagegen Rekurs, der sich ausschließlich gegen die Person des Vertreters richtete. Das Rekursgericht gab ihm nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Der einschreitende Sohn wandte sich daraufhin mit außerordentlichem Revisionsrekurs an den OGH. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen der Rechtsmittellegitimation des Angehörigen und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Der einschreitende Sohn war zur Anfechtung berechtigt. Sein Rechtsmittel zeigte jedoch keine erhebliche Rechtsfrage auf, die eine inhaltliche Überprüfung durch den OGH erforderte. [3] [6]
- Rechtsmittelrecht naher Angehöriger: Bestimmte nächste Angehörige, etwa volljährige Kinder, können die Auswahl des Vertreters bekämpfen, wenn die betroffene Person ihre Verständigung nicht abgelehnt hat. Das Rechtsmittelrecht erfasst aufgrund analoger Anwendung des § 127 AußStrG auch den Revisionsrekurs. [3]
- Beschränkung auf die Auswahl des Vertreters: Angehörige können geltend machen, dass die Auswahl nicht den §§ 273, 274 ABGB entspricht, insbesondere die gesetzliche Rangordnung oder die Eignung missachtet wurde. Ihr Rechtsmittel muss dem Wohl der betroffenen Person dienen. Diese Voraussetzungen sah der OGH hier als erfüllt an. [6]
- Wunsch allein genügt nicht: § 246 Abs 3 Z 2 ABGB sieht einen Wechsel etwa bei fehlender Eignung, unzumutbarer Belastung des Vertreters oder aus Gründen des Wohls der vertretenen Person vor. Ein bloßer Wunsch begründet weder einen Anspruch auf Übertragung noch eine freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. [6]
- Wohl und stabile Betreuung: Das Wohl umfasst neben materiellen Interessen auch die Befindlichkeit und den psychischen Zustand. Eine stabile Betreuungssituation ist grundsätzlich wünschenswert; eine Übertragung soll nur aus besonderen Gründen erfolgen. Dabei ist auch die Eignung des vorgesehenen neuen Vertreters im Vergleich zum bisherigen bedeutsam. [6]
- Konkrete Belastung durch familiäre Spannungen: Ausschlaggebend waren weder die Bereinigung familiärer Konflikte noch eine konkrete Vermögensgefährdung. Entscheidend war die erwartete zusätzliche psychische Belastung der Betroffenen: Wegen fehlender Kommunikation und Spannungen zwischen ihren Kindern müsste sie bei Bestellung des Sohnes zwischen ihnen vermitteln. [6]
- Keine bessere Eignung aufgezeigt: Die Rechtsrüge erläuterte nicht, weshalb der gewünschte Sohn besser geeignet wäre als der bestellte Rechtsanwalt. Auf ein angebliches Fehlverhalten des Rechtsanwalts stützte sie sich nicht. Die Ablehnung der Umbestellung für die Vermögens- und Einkommensverwaltung erforderte daher im Einzelfall keine Korrektur. [6]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Die Notwendigkeit einer Umbestellung ist grundsätzlich eine Einzelfallfrage und keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Die angefochtene Entscheidung hielt sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung; die Ablehnung des Vertreterwechsels blieb damit bestehen. [1] [6]
Auch einen Widerspruch zu § 274 ABGB zeigte der Revisionsrekurs nicht auf. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens prüfte der OGH und verneinte sie unter Hinweis auf § 71 Abs 3 AußStrG. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die materiellen Voraussetzungen eines Vertreterwechsels mit den verfahrensrechtlichen Grenzen der Anfechtung durch nahe Angehörige. [6]
- § 246 Abs 3 Z 2 ABGB: Eine Übertragung ist vorgesehen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht geeignet ist, unzumutbar belastet wird oder das Wohl der vertretenen Person sie sonst erfordert. [6]
- §§ 273, 274 ABGB: Diese Bestimmungen bilden den Maßstab für die vom Angehörigen bekämpfte Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, insbesondere hinsichtlich Rangordnung und Eignung. [6]
- § 127 Abs 1 und 3 AußStrG: Die Bestimmung regelt das Rekursrecht bestimmter nächster Angehöriger hinsichtlich der Person des Vertreters. Der OGH leitet daraus analog auch das Recht zum Revisionsrekurs ab und verweist auf RS0124570 [T1]. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage führte zur Zurückweisung. Zur grundsätzlich einzelfallbezogenen Beurteilung der Umbestellung verweist der OGH auf RS0117813 [T2, T12]. [1] [6]
- Rechtsprechung zum Wohl der betroffenen Person: Der OGH nennt insbesondere RS0132245, RS0048982 und 2 Ob 227/23f. Danach ist das Wohl der betroffenen Person maßgeblich; auch psychische Belastungen und die Stabilität der Betreuung sind zu berücksichtigen. [6]
- § 71 Abs 3 AußStrG: Auf diese Bestimmung verweist der OGH bei der Verneinung der geltend gemachten Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH bejahte die Rechtsmittellegitimation des einschreitenden Sohnes, wies dessen außerordentlichen Revisionsrekurs aber mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Der Wunsch der Betroffenen allein rechtfertigt keinen Vertreterwechsel. Die Ablehnung der Übertragung auf ihren anderen Sohn war angesichts drohender psychischer Belastungen durch familiäre Spannungen im Einzelfall nicht korrekturbedürftig.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00114_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Für die Betroffene wurde (rechtskräftig) ein Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Der Wirkungsbereich umfasst die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, die Verwaltung von Einkünften, des Vermögens, eventueller Verbindlichkeiten einschließlich Verfügung über Girokonten, die Schuldenregulierung sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die Alltagsgeschäfte übersteigen.
[2] Das Erstgericht wies den Antrag der Betroffenen, anstelle des Anwalts ihren Sohn M* N*-E* zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellten, ab.
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Begründung:
[1] Für die Betroffene wurde (rechtskräftig) ein Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Der Wirkungsbereich umfasst die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, die Verwaltung von Einkünften, des Vermögens, eventueller Verbindlichkeiten einschließlich Verfügung über Girokonten, die Schuldenregulierung sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die Alltagsgeschäfte übersteigen.
[2] Das Erstgericht wies den Antrag der Betroffenen, anstelle des Anwalts ihren Sohn M* N*-E* zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellten, ab.
[3] Das Rekursgericht gab dem ausschließlich gegen die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters gerichteten Rekurs des Einschreiters – eines weiteren Sohnes der Betroffenen – nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00114_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Einschreiters ist statthaft.
[5] 1.1 Gemäß § 127 Abs 1 iVm Abs 3 AußStrG idF des 2. ErwSchG steht bestimmten nächsten Angehörigen (zB volljährigen Kindern), deren Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf dessen Person der Rekurs und – aufgrund einer analogen Anwendung dieser Bestimmung – gegen die Entscheidung des Rekursgerichts der Revisionsrekurs (RS0124570 [T1]) zu.
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[4] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Einschreiters ist statthaft.
[5] 1.1 Gemäß § 127 Abs 1 iVm Abs 3 AußStrG idF des 2. ErwSchG steht bestimmten nächsten Angehörigen (zB volljährigen Kindern), deren Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf dessen Person der Rekurs und – aufgrund einer analogen Anwendung dieser Bestimmung – gegen die Entscheidung des Rekursgerichts der Revisionsrekurs (RS0124570 [T1]) zu.
[6] 1.2 Die Rechtsmittellegitimation der nächsten Angehörigen beschränkt sich auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit §§ 273, 274 ABGB erfolgt (vgl 6 Ob 70/19s). Der Angehörige kann dabei geltend machen, das Gericht habe sich über die hierarchische Ordnung, die in dieser Bestimmung für das Verhältnis der in Betracht kommenden Personen vorgesehen ist, hinweggesetzt und nicht die am besten geeignete Person bestellt (7 Ob 136/19d; 1 Ob 147/20d). Wenn der Angehörige Rekurs erhebt, so kann dies immer nur im Interesse der betroffenen Person an der Förderung deren Wohls geschehen (7 Ob 171/21d; 6 Ob 70/19s).
[7] 1.3 Hier hat die Betroffene die Verständigung des Einschreiters nicht abgelehnt. Dieser macht in seinem Revisionsrekurs im Wesentlichen geltend, dass die (weitere) gerichtliche Erwachsenenvertretung durch den Rechtsanwalt nicht dem Wohl der Betroffenen entspreche und es vielmehr ihr Wunsch sei, dass ihr anderer Sohn M* N*‑E* die Erwachsenenvertretung übernehme. Die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters ist damit zu bejahen (vgl 6 Ob 70/19s).
[8] 2. Die außerordentliche Revision zeigt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf:
[9] 2.1 Eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person hat nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB dann zu erfolgen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist, durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Diese neue Rechtslage gewährleistet weder eine Übertragung allein aufgrund einer Wunschäußerung der betroffenen Person, noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters. Auch nach dem 2. ErwSchG ist das Wohl des Betroffenen der beherrschende Grundsatz für die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (RS0132245; RS0048982; 2 Ob 227/23f Rz 3 mwN; 10 Ob 20/26b; 3 Ob 76/20b).
[10] 2.2 Das Wohl der betroffenen Person ist nicht ausschließlich von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf ihre Befindlichkeit und ihren psychischen Zustand abzustellen. Im Allgemeinen ist eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kommen soll. Dabei ist es auch von Bedeutung, ob die als neuer Erwachsenenvertreter in Aussicht genommene Person für diese Aufgabe (besser) geeignet ist als der bisherige Vertreter (2 Ob 227/23f Rz 4 mwN; RS0117813 [T7, T10, T17, T18]).
[11] 2.3 Die Beurteilung der Notwendigkeit der (Um‑)Bestellung eines Erwachsenenvertreters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RS0117813 [T2, T12]).
[12] 2.4 Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung:
[13] Entgegen dem Revisionsrekurs war nach den Vorinstanzen weder die „Bereinigung“ der innerfamiliären Konflikte zwischen den Kindern der Betroffenen noch die Gefahr einer konkreten Vermögensschädigung ausschlaggebend dafür, dass der Sohn der Betroffenen nicht zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde. Maßgeblich war vielmehr der Umstand, dass seine Bestellung wegen der fehlenden Kommunikationsbasis zwischen den Kindern und der Spannungen untereinander zu einer zunehmenden psychischen Belastung der Betroffenen wegen der diesfalls erforderlichen Vermittlung zwischen ihren Kindern führen würde. Die Rechtsrüge zeigt auch nicht auf, weshalb der Sohn als gerichtlicher Erwachsenenvertreter besser geeignet sein sollte, als der bislang bestellte Rechtsanwalt. Auf ein angebliches Fehlverhalten des Rechtsanwalts stützt sie sich nicht.
[14] Vor diesem Hintergrund bedarf die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht, dass trotz des diesbezüglichen Wunsches der Betroffenen, eine Umbestellung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf den Sohn wegen der bestehenden innerfamiliären Konflikte im Hinblick auf die Vermögens- und Einkommensverwaltung nicht im Wohl der Betroffenen liege, auch im Hinblick auf die wünschenswerte stabile Betreuungssituation im Einzelfall keiner Korrektur.
[15] Davon ausgehend zeigt der Revisionsrekurs auch nicht auf, dass die Abweisung des Umbestellungsantrags im Widerspruch zu § 274 ABGB steht.
[16] 3. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00114_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der M* N*, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters M* N*, vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in Villach, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. April 2026, GZ 1 R 55/26x‑88, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00114_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00114_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Für die Betroffene wurde (rechtskräftig) ein Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Der Wirkungsbereich umfasst die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, die Verwaltung von Einkünften, des Vermögens, eventueller Verbindlichkeiten einschließlich Verfügung über Girokonten, die Schuldenregulierung sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die Alltagsgeschäfte übersteigen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00114_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Wunsch der betroffenen Person allein begründet keinen Anspruch auf Wechsel des gerichtlichen Erwachsenenvertreters.
- Zum Wohl der betroffenen Person zählen auch ihr psychischer Zustand und eine stabile Betreuungssituation.
- Nahe Angehörige können die Auswahl des Vertreters unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Interesse der betroffenen Person bekämpfen.
- Ein statthafter Revisionsrekurs kann dennoch zurückgewiesen werden, wenn keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Häufige Fragen
Genügt der Wunsch nach einem anderen gerichtlichen Erwachsenenvertreter?
Nein. Nach dieser Entscheidung gewährleistet § 246 Abs 3 Z 2 ABGB weder einen Wechsel allein aufgrund eines Wunsches noch eine freie Auswahl. Maßgeblich bleiben die gesetzlichen Übertragungsgründe und das Wohl der betroffenen Person.
Warum wurde die Übertragung auf den Sohn hier abgelehnt?
Die Vorinstanzen erwarteten eine zunehmende psychische Belastung der Betroffenen, weil sie wegen familiärer Spannungen zwischen ihren Kindern vermitteln müsste. Eine bessere Eignung des Sohnes wurde im Rechtsmittel nicht aufgezeigt. Der OGH sah keinen Korrekturbedarf.
Dürfen volljährige Kinder die Person des Erwachsenenvertreters anfechten?
Bestimmten nächsten Angehörigen steht dieses Rechtsmittelrecht zu, wenn die betroffene Person ihre Verständigung nicht abgelehnt hat. Es ist auf die gesetzmäßige Auswahl des Vertreters beschränkt und muss dem Wohl der betroffenen Person dienen.
Wie entschied der OGH in 7Ob114/26d?
Der OGH bejahte die Rechtsmittellegitimation des einschreitenden Sohnes, wies den außerordentlichen Revisionsrekurs jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Ablehnung der Umbestellung blieb bestehen.
Quelle und Hinweis
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