RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Eine gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft gehörte seit ihrer Gründung dem antragstellenden Revisionsverband an. Nach Anerkennung eines weiteren Revisionsverbands beschloss ihre Generalversammlung einstimmig eine Satzungsänderung: Statt des konkret bezeichneten Verbands sollte die Satzung nur noch die Mitgliedschaft in einem Revisionsverband im Sinne des § 5 WGG vorsehen. [2] [6]
Der neue Revisionsverband teilte dem Firmenbuchgericht die Aufnahme der Genossenschaft mit. Das Gericht bewilligte am 5. März 2024 die Löschung des bisherigen und die Eintragung des neuen Verbands. Der bisherige Verband beantragte anschließend die Richtigstellung. Er hielt den sofortigen Austritt für unwirksam und machte geltend, der Verbandswechsel hätte einen Beschluss der Generalversammlung erfordert. [6]
Erstgericht und Rekursgericht lehnten die beantragte Berichtigung ab. Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zur Klärung der Formerfordernisse und Fristen beim Wechsel der Verbandszugehörigkeit zu. [4] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, aber nicht berechtigt. Im übermittelten Begründungsteil behandelt er insbesondere die Parteistellung des bisherigen Revisionsverbands, die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs und die Voraussetzungen einer amtswegigen Löschung nach § 10 Abs 2 FBG. [3] [6]
- Beschränkte Antrags- und Rechtsmittelbefugnis: § 14 Abs 3 FBG räumt dem zuständigen Revisionsverband eine zweckgebundene Antrags- und Rechtsmittelbefugnis ein. Zuständig ist grundsätzlich nur jener Verband, dem die eingetragene Genossenschaft angehört. [6]
- Parteistellung bei streitiger Mitgliedschaft: Ob die Genossenschaft trotz Austrittserklärung Mitglied geblieben war, entschied sowohl über die Parteistellung als auch über den Sachantrag. Wegen dieses Zusammenhangs war die Parteistellung bis zur Sachentscheidung anzunehmen. [6]
- Keine vereinsinterne Streitigkeit: Das Firmenbuchverfahren ist keine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002. Der außerstreitige Rechtsweg bleibt auch dann zulässig, wenn vereinsrechtliche Vorfragen zu prüfen sind, deren selbständige Entscheidung auf dem Rechtsweg nicht zulässig wäre. [6]
- Materielle Richtigkeit des Firmenbuchs: § 10 Abs 2 FBG dient der materiellen Richtigkeit und Aktualität des Firmenbuchs. Eine Löschung kommt sowohl bei ursprünglich unzulässigen Eintragungen als auch beim späteren Wegfall einer wesentlichen Eintragungsvoraussetzung in Betracht. [6]
- Nachträgliche Heilung: Ursprünglich unrichtige, später jedoch geheilte Eintragungen sind nicht mehr zu löschen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Firmenbuchgericht über die Löschung entscheidet. [6]
Ergebnis
Der Revisionsrekurs blieb erfolglos; die beantragte Firmenbuchberichtigung wurde nicht bewilligt. Der Antragsteller muss der Siedlungsgenossenschaft die Kosten des Revisionsrekursverfahrens von 1.000,75 EUR einschließlich 166,79 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen ersetzen. [1] [5]
Der gelieferte Volltext bricht während der Ausführungen zur Verbandszugehörigkeit ab. Die abschließende Begründung des OGH zu einem erforderlichen Generalversammlungsbeschluss und zu möglichen Austrittsfristen ist daher nicht vollständig dokumentiert. Die dazu wiedergegebenen Auffassungen des Rekursgerichts lassen sich nicht ohne Weiteres als Aussagen des OGH übernehmen. [6]
Rechtsgrundlagen
Die folgenden Normen und Rechtsprechungsverweise werden im übermittelten Begründungsteil behandelt. Sie betreffen vor allem die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und den Maßstab der Firmenbuchberichtigung. [6]
- § 14 Abs 3 FBG: Die Bestimmung regelt die Unterstützung des Firmenbuchgerichts durch zuständige Revisionsverbände sowie deren zweckgebundene Antrags- und Rechtsmittelbefugnis. Der OGH verweist auf RS0059144. [6]
- RS0035423: Bei bestrittener Parteistellung ist diese bis zur rechtskräftigen Verneinung anzunehmen; bei untrennbarem Zusammenhang mit der Sachentscheidung gilt dies bis zu dieser Entscheidung. [6]
- § 8 Abs 1 VerG 2002 und § 42 Abs 1 JN: Der OGH grenzt das Firmenbuchverfahren von Vereinsstreitigkeiten ab, bei denen eine verfrühte Klage grundsätzlich am Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs scheitern kann. [6]
- § 10 Abs 2 FBG: Die Norm ermöglicht die amtswegige Löschung unzulässiger Eintragungen. Zur materiellen Richtigkeit und Aktualität des Firmenbuchs verweist der OGH auf RS0121185 und 6 Ob 157/21p. [6]
- § 24 Abs 1 GenRevG: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften müssen in einen anerkannten Revisionsverband aufgenommen sein. Mit dieser Verbandspflicht beginnt der im Auszug nur teilweise enthaltene weitere Begründungsteil. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH gab dem Revisionsrekurs gegen die verweigerte Firmenbuchberichtigung nicht Folge. Die Parteistellung des bisherigen Revisionsverbands war wegen ihres Zusammenhangs mit der Sachentscheidung anzunehmen. Vereinsrechtliche Vorfragen schließen den außerstreitigen Rechtsweg nicht aus. Nachträglich geheilte Firmenbucheintragungen sind nach § 10 Abs 2 FBG nicht mehr zu löschen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsteller ist schuldig, der Gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft * m.b.H. ihre mit 1.000,75 EUR (darin enthalten 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsteller ist schuldig, der Gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft * m.b.H. ihre mit 1.000,75 EUR (darin enthalten 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00107_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft * registrierte Genossenschaft m.b.H. (künftig: die Siedlungsgenossenschaft) ist eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft iSd § 1 Abs 1 GenG. Unternehmensgegenstand ist gemäß § 2 ihrer Satzung die Errichtung und Verwaltung von Wohnungen im eigenen und fremden Namen sowie die Schaffung von Wohnungseigentum.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Begründung:
[1] Die Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft * registrierte Genossenschaft m.b.H. (künftig: die Siedlungsgenossenschaft) ist eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft iSd § 1 Abs 1 GenG. Unternehmensgegenstand ist gemäß § 2 ihrer Satzung die Errichtung und Verwaltung von Wohnungen im eigenen und fremden Namen sowie die Schaffung von Wohnungseigentum.
[2] Seit ihrer Gründung war die Siedlungsgenossenschaft Mitglied des Ö* (künftig: Antragsteller), eines im Zentralen Vereinsregister registrierten Vereins, der ein gesetzlich anerkannter Revisionsverband gemäß § 19 GenRevG ist. Dieser war seit Inkrafttreten des WGG der einzige für gemeinnützige Bauvereinigungen bestehende Revisionsverband.
[3] Mit Bescheid vom 27. 4. 2023 wurde durch das als Aufsichtsbehörde zuständige Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft der ebenfalls im Zentralen Vereinsregister eingetragene B* (B*) als weiterer Revisionsverband gemäß § 19 GenRevG anerkannt.
[4] § 40 Abs 2 der Satzung der Siedlungsgenossenschaft lautete in seiner ursprünglichen Fassung wie folgt:
„XIII. PRÜFUNG DER GENOSSENSCHAFT; PRÜFUNGSVERBAND
§ 40 Abs 2:
Die Genossenschaft ist zu diesem Zwecke Mitglied des Revisionsverbandes [Antragstellerin] in Wien.[…]“
[5] In der Generalversammlung der Siedlungsgenossenschaft vom 10. 1. 2024 wurde eine Satzungsänderung beschlossen, durch die unter anderem die in § 40 Abs 2 enthaltene Bestimmung mit folgendem Wortlaut neu gefasst wurde:
„§ 40 Abs 2:
Die Genossenschaft ist zu diesem Zwecke Mitglied eines Revisionsverbandes im Sinne des § 5 WGG.“
[6] Der Satzungsänderung war ein Bericht des Vorstands vorausgegangen, dass in Österreich nun ein zweiter Revisionsverband offiziell akkreditiert worden sei, weshalb die Satzung entsprechend angepasst werden solle. Die Satzungsänderung wurde einstimmig durch die Generalversammlung beschlossen.
[7] Sie wurde am 14. 2. 2025 ins Firmenbuch eingetragen.
[8] Mit Eingabe an das Erstgericht vom 29. 2. 2024 teilte der B* mit, die Siedlungsgenossenschaft sei mit Beschluss vom 28. 2. 2024 als Mitglied aufgenommen worden. Daher beginne mit Stichtag 28. 2. 2024, 00:00 Uhr die ausschließliche Zuständigkeit des B* als gesetzlicher Revisionsverband für die Siedlungsgenossenschaft.
[9] Antragsgemäß bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 5. 3. 2024 die Löschung des (nunmehrigen) Antragstellers und die Eintragung des B* als neuen Revisionsverband. Der Beschluss wurde der Siedlungsgenossenschaft und beiden Revisionsverbänden am 8. 3. 2024 zugestellt.
[10] In der Folge nahm der B* als (neuer) Revisionsverband in der Zeit von 5. 8. 2024 bis 29. 8. 2024 die Prüfung des Geschäftsjahrs 2023 vor. Die Einreichung des Jahresabschlusses wurde am 12. 9. 2024 und die Durchführung der Revision am 3. 10. 2024 im Firmenbuch eingetragen.
[11] In der Satzung des Antragstellers ist keine Regelung über einen sofortigen Austritt aus dem Revisionsverband enthalten. Nach § 6 Abs 1 lit a der Satzung endet die Mitgliedschaft einer gemeinnützigen Bauvereinigung durch Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit mit Ende des Geschäftsjahrs, in dem die Entziehung rechtswirksam geworden ist. Nach § 6 Abs 2 der Satzung kann eine nicht als gemeinnützig anerkannte Genossenschaft unter Einhaltung einer halbjährlichen Frist schriftlich ihren Austritt aus dem Revisionsverband zum Ende des Geschäftsjahrs erklären.
[12] Mit Eingabe vom 11. 9. 2024 beantragte der Antragsteller die amtswegige Löschung und Richtigstellung des Firmenbuchstands durch Löschung des B* und (neuerliche) Eintragung des Antragstellers als zuständigen Revisionsverband.
[13] Er berief sich auf seine Stellung als Amtspartei und brachte vor, der Vorstand der Siedlungsgenossenschaft habe ihm gegenüber mit Schreiben vom 28. 2. 2024 den sofortigen Austritt erklärt. Der Austritt bzw die Kündigung der Mitgliedschaft der Siedlungsgenossenschaft im antragstellenden Revisionsverband sei allerdings nicht sofort, sondern unter Zugrundelegung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten und einem Kündigungstermin zum Jahresende erst am 31. 12. 2024 wirksam geworden. Die Eintragung des Wechsels des Revisionsverbands sei daher unrichtig. Dazu komme, dass die geänderte Fassung des § 40 Abs 2 der Satzung der Siedlungsgenossenschaft gesetzwidrig sei, weil sie den zuständigen Revisionsverband nicht benenne und keine Regelung der Auswahl des Revisionsverbands enthalte. Diese stehe zwingend der Gesellschafterversammlung zu; ein Generalversammlungsbeschluss über den Wechsel des Revisionsverbands sei aber offenbar nicht gefasst worden. Die Eintragung des neuen Revisionsverbands sei daher gesetzwidrig.
[14] Der B* sprach sich gegen den Antrag aus. Der Austritt aus dem antragstellenden Revisionsverband sei in dessen Satzung nicht an Fristen oder Termine gebunden und daher sofort mit 28. 2. 2024 wirksam geworden. In der Satzung müsse der konkrete Revisionsverband nicht genannt werden. Die Auswahl des Revisionsverbands steht nicht der Gesellschafterversammlung zu, sondern dem Vorstand.
[15] Das Erstgericht wies den Antrag ab. Der Wechsel der Zugehörigkeit von einem zu einem anderen Revisionsverband sei nicht fristgebunden. Die Löschung des Antragstellers und die Eintragung des B* als Revisionsverband seien daher rechtmäßig erfolgt.
[16] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Es ließ den Revisionsrekurs zur Klärung der Frage zu, welche Formerfordernisse und Fristen im Fall der Änderung der Verbandszugehörigkeit einer Genossenschaft einzuhalten seien.
[17] Die Parteistellung und die Rechtsmittellegitimation des Antragstellers seien bis zur rechtskräftigen Klärung, ob die Siedlungsgenossenschaft trotz erklärten Austritts Mitglied des Antragstellers und dieser daher als zuständiger Revisionsverband nach § 14 Abs 3 FBG Amtspartei sei, zu bejahen.
[18] Allerdings sei der Rekurs nicht berechtigt. Die Zugehörigkeit zu einem konkreten Revisionsverband müsse nicht in der Satzung geregelt sein. Der Wechsel der Zugehörigkeit von einem Revisionsverband zu einem anderen bedürfe keines Generalversammlungsbeschlusses. Daher habe der Vorstand der Siedlungsgenossenschaft zulässiger Weise das Aufnahmeansuchen an den B* gestellt. Die Frage, ob der Austritt erst zum 31. 12. 2024 wirksam geworden sei, könne dahinstehen, weil die Eintragung des Verbandswechsels ohnehin erst nach der am 14. 2. 2025 erfolgten Eintragung der Satzungsänderung, nach der kein konkreter Revisionsverband mehr angeführt war, zulässig geworden sei. Daher habe keine Berichtigung des Firmenbuchstands mehr zu erfolgen. Nach § 6 Abs 1 Z 5 FBG sei nur die Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband, nicht aber dessen Funktionsperiode einzutragen, sodass auch eine rückwirkende Berichtigung des Firmenbuchstands nicht in Betracht komme.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00107_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[19] Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
1. Zur Parteistellung des Antragstellers
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[19] Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
1. Zur Parteistellung des Antragstellers
[20] 1.1. Nach § 14 Abs 3 FBG haben bei Eintragungen von Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften die gesetzlich zuständigen Revisionsverbände das Gericht bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Firmenbuchs sowie beim Einschreiten wegen unzulässigen Firmengebrauchs zu unterstützen; sie können zu diesem Zweck Anträge stellen und Rechtsmittel erheben. Damit räumt das Gesetz den gesetzlich zuständigen Revisionsverbänden eine auf die Verfolgung der genannten Zwecke beschränkte Antrags- und Rechtsmittelbefugnis ein (RS0059144 [T1]).
[21] Antrags- und rekursberechtigter „zuständiger Revisionsverband“ ist nur ein solcher, dem der eingetragene Rechtsträger – hier: die Siedlungsgenossenschaft – angehört (vgl RS0059133 zum „zuständigen gesetzlichen Interessenvertreter“).
[22] 1.2. Sind die Parteifähigkeit eines Gebildes, die Parteistellung oder die Vertretungsbefugnis einer Person bestritten (vgl die in RS0035423 indizierten Entscheidungen), so ist diese bis zu ihrer rechtskräftigen Verneinung, bei einem untrennbaren Zusammenhang mit der Sachentscheidung bis zu dieser (vgl RS0035423 [T1]), anzunehmen (RS0035423 [T2, T5, vgl T10]).
[23] 1.3. Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Siedlungsgenossenschaft über ihren erklärten Austritt hinaus Mitglied des Antragstellers blieb, sodass dieser als „zuständiger Revisionsverband“ Parteistellung beanspruchen kann, die nicht nur für die Parteistellung, sondern auch für die Berechtigung des Sachantrags entscheidende Frage.
[24] In dieser Konstellation hat das Rekursgericht die Parteistellung des Antragstellers zutreffend bejaht.
2. Zur Zulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs
[25] 2.1. Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr grundsätzlich – auf die Ausnahmen von diesem Grundsatz muss hier nicht eingegangen werden – das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen (RS0122426).
[26] „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ gemäß § 8 Abs 1 VerG 2002 sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs solche privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander, die mit dem Vereinsverhältnis „im Zusammenhang stehen“, „typischerweise ohne Verbundenheit der Klägerin mit dem beklagten Verein nicht denkbar wären“ oder „in der Vereinsmitgliedschaft wurzeln“ (7 Ob 119/11t EvBl 2012/47, 316 [Buzanich-Sommeregger] = SpuRt 2012, 152 [König] mwN).
[27] 2.2. Entgegen dem Vorbringen der Siedlungsgenossenschaft in ihrer Revisionsrekursbeantwortung liegt im vorliegenden Fall aber keine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis iSd § 8 Abs 1 VerG 2002 vor, weil keine Streitigkeit zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander vorliegt, sondern ein firmenbuchrechtliches Eintragungsverfahren.
[28] Die Zulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs für dieses Verfahren wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Vorfragen geprüft werden müssen, zu deren selbständiger Entscheidung der Rechtsweg nicht zulässig wäre (vgl RS0045567; 6 Ob 230/23a Rz 17 zu verwaltungsrechtlichen Vorfragen).
[29] 2.3. Die Vorinstanzen haben die Zulässigkeit des Rechtswegs im vorliegenden Fall daher zutreffend nicht (von Amts wegen) in Zweifel gezogen.
3. Zur Berechtigung des Antrags
3.1. Zu § 10 Abs 2 FBG
[30] 3.1.1. Nach § 10 Abs 2 FBG kann das Gericht, wenn eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist oder wird, diese von Amts wegen löschen. Unzulässig ist eine Eintragung insbesondere dann, wenn sie sachlich unrichtig ist oder wenn gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen, deren Mangel die Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheinen lässt (RS0121185).
[31] Das amtswegige (Löschungs‑)Verfahren nach § 10 Abs 2 FBG dient der Wahrung der materiellen Richtigkeit und Aktualität des Firmenbuchs. Das Gericht soll dafür sorgen, dass das Firmenbuch keine unrichtigen Eintragungen enthält (6 Ob 157/21p Rz 15; Jennewein, FBG [2020] § 10 Rz 13). Gelöscht werden können nach dem klaren Gesetzeswortlaut („ist oder wird“) sowohl von Anfang an unrichtige Eintragungen als auch solche, deren Unrichtigkeit erst nachträglich durch Wegfall einer gesetzlichen Eintragungsvoraussetzung eingetreten ist (RS0121185). Ursprünglich unrichtige, jedoch nachträglich „geheilte“ Eintragungen sind nicht mehr zu löschen (AB 23 BlgNR 18. GP 12; Potyka in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 [2025] § 10 FBG [111. Lfg 2025] Rz 6; Zib in Zib/Dellinger, UGB² [2026] § 10 FBG Rz 11; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 10 Rz 10).
[32] 3.1.2. Maßgeblich für die Beurteilung der Unzulässigkeit einer eingetragenen Tatsache ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung durch das Firmenbuchgericht (Potyka in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 [2025] § 10 FBG [111. Lfg 2025] Rz 6).
3.2. Rechtsmittelvorbringen
[33] Der Antragsteller leitet die Unzulässigkeit seiner Löschung sowie der Eintragung des neuen Revisionsverbands im Firmenbuch im Wesentlichen aus zwei Argumenten ab:
[34] Erstens, die Siedlungsgenossenschaft hätte für den Wechsel des Revisionsverbands einen – im vorliegenden Fall nicht gefassten – Beschluss der Generalversammlung gebraucht; zweitens, der Wechsel des Revisionsverbands könne kraft Analogie zu anderen Satzungsbestimmungen und allgemein‑gesellschaftsrechtlichen Prinzipien nicht sofort, sondern erst zum 31. 12. 2024 wirksam werden.
3.3. Zur Verbandszugehörigkeit und zur Eintragung des Revisionsverbands im Firmenbuch
[35] 3.3.1. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen müssen in einen anerkannten Revisionsverband aufgenommen sein (§ 24 Abs 1 GenRevG). Die Möglichkeit einer Befreiung von der Verbandspflicht gemäß § 26 GenRevG steht für eine Bauvereinigung – wie die Antragstellerin – nicht zur Verfügung; diese muss zwingend einem Revisionsverband angehören (§ 5 WGG). Damit soll sichergestellt werden, dass die gemeinnützigen Bauvereinigungen einer laufenden Kontrolle unterzogen werden (Scherz in H. Böhm/Pletzer/Schinnagl/Spruzina/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht III [2023] § 5 WGG Rz 2).
[36] 3.3.2. Korrespondierend zur verpflichtenden Verbandszugehörigkeit ordnet § 6 Abs 1 Z 5 FBG die Eintragung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband im Firmenbuch an (vgl Pilgerstorfer in Artmann, UGB 1.1³ [2019] § 6 FBG Rz 18).
[37] 3.3.3. Nach § 21 GenRevG hat der Revisionsverband die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft aus dem Revisionsverband unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Scheidet eine Genossenschaft aus einem Revisionsverband aus, so hat sie dem Gericht nach § 28 Abs 1 GenRevG ehestens nachzuweisen, dass sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen ist oder den – wie bereits ausgeführt, für Bauvereinigungen nicht in Betracht kommenden (vgl § 5 WGG) – Antrag auf Befreiung von der Verbandspflicht (§ 26 GenRevG) zu stellen.
[38] 3.3.4. Die Eintragung der Aufnahme einer Genossenschaft in den Revisionsverband wirkt deklarativ (Lewisch/Steindorfer in Dellinger, Genossenschaftsrecht II³ [2024] § 21 GenRevG Rz 1); dies gilt auch für die Eintragung des Ausscheidens einer Genossenschaft aus dem Revisionsverband.
[39] 3.3.5. Das Firmenbuchgericht hat die materielle Richtigkeit der im Firmenbuchgesuch behaupteten Änderung in der für die Revision zuständigen Person zu prüfen (6 Ob 1023/95).
3.4. Zum Wechsel des Revisionsverbands
[40] 3.4.1. Die §§ 24 ff GenRevG enthalten keine Regelung über den Austritt einer Genossenschaft aus dem Revisionsverband. Daraus folgt, dass sich der Austritt nach der Rechtsform des jeweiligen Revisionsverbands richtet (vgl Walch, Aktuelle gesellschafts- und vereinsrechtliche Fragen zum WGG, wobl 2023, 473 [478]).
[41] 3.4.2. Nach § 19 Abs 1 GenRevG 1997 muss ein Revisionsverband als Verein oder als Genossenschaft organisiert sein (Scherz in H. Böhm/Pletzer/Schinnagl/Spruzina/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht III [2023] § 5 WGG Rz 4). Der Antragsteller und der B* sind jeweils in der Rechtsform eines Vereins errichtet.
[42] 3.4.3. Mangels näherer gesetzlicher Regelung der Art und der Zulässigkeit des Ausscheidens aus einem Revisionsverband sind dafür die Satzungsbestimmungen maßgeblich (vgl 6 Ob 1023/95). Nach § 3 Abs 2 Z 5 VerG müssen die Statuten eines Vereins Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft enthalten. Die Satzung eines Revisionsverbands muss zudem vorsehen, dass die Aufnahme einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung nicht abgelehnt werden kann (§ 5 Abs 1 WGG; vgl Walch, wobl 2023, 473 [478]).
[43] 3.4.4. Die Mitgliedschaft in einem Verein kann durch einseitige Austrittserklärung des Mitglieds beendet werden (1 Ob 176/98h = RS0110647; Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 [2015] § 26 Rz 49; Posch in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 [2018] § 26 Rz 38; Schopper in Schopper/Weilinger, VereinsG [3. Lfg 2019] § 3 Rz 48; Höhne/Jöchel/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine6 [2020] 138).
[44] Der Austritt darf – durch die Satzung (Höhne/Jöchel/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine6 138) – an angemessene Fristen und bestimmte Termine gebunden (1 Ob 176/98h = RS0110647), nicht aber ausgeschlossen werden.
[45] Sind ein Austrittstermin oder eine Austrittsfrist statutarisch nicht bestimmt, kann das Mitglied den Austritt jederzeit mit sofortiger Wirkung erklären (Walch in Schopper/Weilinger, VereinsG [24. Lfg 2018] § 5 Rz 342; vgl Schopper aaO § 3 Rz 48; Hargassner/Steinwender, Handbuch für Vereinsfunktionäre5 [2025] 38 Rz 96 [für Austrittstermine]).
[46] 3.4.5. Hingegen ist der Beitrittsvertrag ein Rechtsgeschäft zwischen Mitgliedschaftswerber und Verein, das sich aus zwei empfangsbedürftigen Willenserklärungen zusammensetzt (Schopper in Schopper/Weilinger, VereinsG [3. Lfg 2019] § 3 Rz 44), der Beitrittserklärung des Interessenten und der Annahme durch den Verein.
[47] 3.4.6. Die Statuten des Antragstellers enthalten keine Regelung des Austritts für gemeinnützige Bauvereinigungen.
[48] Für den Fall der Entziehung der Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung sehen sie die Beendigung der Mitgliedschaft mit Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem die Entziehung rechtswirksam wurde, vor. Nicht als gemeinnützig anerkannte Genossenschaften können nach den Statuten des Antragstellers unter Einhaltung einer Frist von einem halben Jahr schriftlich ihren Austritt zum Ende des Geschäftsjahrs erklären.
[49] 3.4.7. Ausgehend von dieser Vertragslage vertritt Walch, ein Austritt mit sofortiger Wirkung komme – ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes – bei einem Revisionsverband nicht in Betracht. Bei der Anwendung dispositiven Rechts – da die Satzung keine Regelung enthalte – ende die Mitgliedschaft im Zweifel zwar sofort, bei den Revisionsverbänden müsse aber eine angemessene Kündigungsfrist eingehalten werden, weil sich beide Parteien darauf verlassen müssten, dass die Mitgliedschaft nicht von einem Tag auf den anderen ende. Dieses Ergebnis könne durch Auslegung dispositiven Rechts erreicht werden; vorzugswürdig sei es, die für nicht gemeinnützige Mitglieder getroffene Regelung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres auch auf gemeinnützige Mitglieder anzuwenden (Walch, wobl 2023, 473 [479 f]). Eine Erklärung eines sofortigen Austritts ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes entfalte daher keine sofortige Beendigungswirkung, sondern werde „allenfalls“ in eine Beendigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt umgedeutet (Walch, Zum Austritt aus einem Revisionsverband – eine Erwiderung auf Rihs, WGG: Revisionsverband und Verbandswechsel, wobl 2024, 389 [492]).
[50] Aus dem Umstand, dass eine Bauvereinigung gemäß § 5 WGG einem Revisionsverband angehören muss, schließt Walch, dass sie im Fall des Wechsels des Revisionsverbands in Fällen, in denen sich der Beitritt zum neuen Revisionsverband als unwirksam erweist, weiterhin Mitglied des ersten Revisionsverbands bleibe (Walch, wobl 2023, 473 [478]).
[51] 3.4.8. Hingegen meint Rihs, aus dem Umstand, dass in der Satzung des Antragstellers ein Austritt bzw eine „Kündigung“ durch gemeinnützige Bauvereinigungen nicht vorgesehen sei, folge lediglich, dass ein sofortiger Austritt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes rechtmäßig sei (wobl 2024, 333 [341]). Allerdings bewirke die Austrittserklärung eines Vereinsmitglieds auch dann eine sofortige Beendigung der Mitgliedschaft, wenn ein wichtiger Grund nicht vorliege. In einem solchen Fall ziehe der rechtswidrige Austritt lediglich schadenersatzrechtliche Konsequenzen nach sich (vgl wobl 2024, 333 [341 ff]).
3.5. Zur Wirksamkeit des Wechsels
[52] 3.5.1. Im vorliegenden Fall kommt es darauf an, ob die im Firmenbuch eingetragene Rechtstatsache, dass die Siedlungsgenossenschaft nicht (mehr) Mitglied des Antragstellers ist, sachlich richtig ist. Es ist also zu prüfen, ob die Siedlungsgenossenschaft wirksam aus dem antragstellenden Revisionsverband ausgetreten ist.
[53] Der wirksame Beitritt zum neuen Revisionsverband wird als solcher im Verfahren nicht in Zweifel gezogen, sodass im Folgenden lediglich auf den Austritt einzugehen ist.
[54] 3.5.2. Nach § 17 Abs 1 GenG wird die Genossenschaft durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist nach außen hin unbeschränkt und unbeschränkbar (Strommer in Dellinger, Genossenschaftsrecht I³ [2026] § 17 GenG Rz 17; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht² [2017] Rz 5/83; RS0023923 [bes T2]).
[55] 3.5.3. Der Antragsteller zieht nicht in Zweifel, dass die Austrittserklärung der Siedlungsgenossenschaft von Mitgliedern ihres Vorstands in vertretungsbefugter Anzahl abgegeben wurde. Er argumentiert vielmehr mit einer Befugnisüberschreitung des Vorstands im Innenverhältnis, weil für den Wechsel des Revisionsverbands ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich gewesen wäre, der nicht gefasst worden sei.
[56] 3.5.4. Überschreitet das vertretungsbefugte Organ durch eine Vertretungshandlung im Innenverhältnis bestehende Vorschriften, stellt sich die Frage, ob bzw in welcher Weise sich die Überschreitung auf das Außenverhältnis auswirkte.
[57] In diesem Kontext sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
[58] Einerseits ist der Vertragspartner der juristischen Person in seinem Vertrauen auf die Vertretungsbefugnis des Vertretungsorgans geschützt: Der Normzweck unbeschränkbarer organschaftlicher Vertretungsmacht – wie sie auch dem Vorstand einer Genossenschaft zukommt – besteht gerade darin, eindeutig festzulegen, dass potentielle Geschäftspartner nicht gehalten sind, interne Zuständigkeitsregeln der Gesellschaft, namentlich der Geschäftsführungsbefugnis des handelnden Organs, zu prüfen (6 Ob 35/19v ErwGr 4.1.). Die Wahrung der Privatautonomie der juristischen Person tritt in dieser Konstellation hinter den Schutz des Vertrauens des Empfängers der Erklärung der juristischen Person zurück.
[59] Andererseits kann die juristische Person Dritten, die wissen, dass das Handeln ihres Vertreters nicht vom Willen der juristischen Person gedeckt ist, deren mangelnde Schutzwürdigkeit entgegen halten. Das gilt auch, wenn die Pflichtverletzung des Vertreters sich für den Erklärungsempfänger geradezu aufdrängen musste (6 Ob 35/19v ErwGr 4.2., 4.4. f).
[60] 3.5.5. Im vorliegenden Fall wurde die Austrittserklärung vom vertretungsbefugten Organ der Siedlungsgenossenschaft in deren Namen gegenüber dem Antragsteller abgegeben.
[61] Das behauptete Überschreiten der internen Kompetenzverteilung (die Nichtbefassung der behauptetermaßen zuständigen Generalversammlung) innerhalb der Siedlungsgenossenschaft für die Geschäftsführungsmaßnahme des Austritts aus dem Revisionsverband nimmt der Erklärung im Außenverhältnis aber nicht ihre Rechtswirkungen:
[62] Die Fallkonstellation, dass die vertretene juristische Person (die Siedlungsgenossenschaft) gegenüber ihrem Vertragspartner (dem antragstellenden Revisionsverband) das Durchschlagen von Beschränkungen im Innenverhältnis zu Gunsten des Schutzes ihrer internen Willensbildung geltend macht, liegt nicht vor.
[63] Der Antragsteller, der sich im vorliegenden Fall auf die Verletzung von Pflichten im Innenverhältnis der Siedlungsgenossenschaft stützt, hat kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung interner Beschränkungen innerhalb der Siedlungsgenossenschaft, das er geltend machen könnte.
[64] Selbst wenn man den Fall, dass ein Vertreter bei Abschluss eines Vertrags seine im Innenverhältnis bestehenden Befugnisse überschritten hat und dem anderen Teil dieser Umstand bekannt war oder sich geradezu aufdrängen musste, als immanente Grenze der Vertretungsmacht betrachten sollte (dies offen lassend 6 Ob 35/19v ErwGr 4.6.), wäre daraus im vorliegenden Fall für den Antragsteller nichts zu gewinnen, weil er gar nicht behauptet hat, dass ihm im Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung das (behauptete) Überschreiten interner Beschränkungen oder sich aufdrängende Anhaltspunkte dafür bekannt gewesen wären.
[65] 3.5.6. Die Austrittserklärung der Siedlungsgenossenschaft gegenüber dem Antragsteller entfaltete daher mit dem (nicht bestrittenen) Zugang der Erklärung zum Antragsteller rechtlich die Wirkung, die Vereinsmitgliedschaft der Siedlungsgenossenschaft zu beenden (zur Frage des Beendigungszeitpunkts siehe unten ErwGr 3.6.).
[66] Der Eintritt der Beendigungswirkung war unabhängig davon, ob die für die Siedlungsgenossenschaft in vertretungsbefugter Anzahl auftretenden Vorstandsmitglieder bei Abgabe der Austrittserklärung interne Verpflichtungen verletzten oder nicht.
[67] Daher erübrigt es sich, die Notwendigkeit der Einholung eines Generalversammlungsbeschlusses über den Wechsel des Revisionsverbands zu erörtern.
[68] 3.5.7. Auch aus einem von den Bestimmungen der Satzung abweichenden Austritt aus dem antragstellenden Revisionsverband und einem Eintritt in den B* könnte sich (nur) ein Überschreiten interner Bindungen des Vorstands ergeben. Dies vermag aber – wie oben ausgeführt – im vorliegenden Fall nichts an der Wirksamkeit der vom vertretungsbefugten Vorstand der Siedlungsgenossenschaft gegenüber dem Antragsteller abgegebenen Austrittserklärung zu ändern. Dasselbe gilt für den Eintritt in den neuen Revisionsverband.
[69] 3.5.8. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Austrittserklärung der Siedlungsgenossenschaft gegenüber dem Antragsteller die Mitgliedschaft im antragstellenden Revisionsverband beendete. Dass die Siedlungsgenossenschaft dem neuen Revisionsverband wirksam beigetreten ist, wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.
3.6. Auswirkung des wirksamen Verbandswechsel auf die angestrebten Eintragungen
[70] 3.6.1. Wie ausgeführt, ist für die Beurteilung der Unzulässigkeit einer eingetragenen Tatsache der Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung durch das Firmenbuchgericht maßgeblich (Potyka in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 [2025] § 10 FBG [111. Lfg 2025] Rz 6). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist im Außerstreitverfahren grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz (6 Ob 230/24b Rz 6). Das war im vorliegenden Fall der 4. 12. 2024.
[71] 3.6.2. Der Antragsteller steht auf dem Standpunkt, dass die Austrittserklärung der Siedlungsgenossenschaft aufgrund der Annahme einer (ungeschriebenen) Austrittsfrist sowie eines Austrittstermins nicht vor dem 31. 12. 2024 wirksam werden konnte. Wenn diese Rechtsansicht zuträfe, wäre die Eintragung des Wechsels des Revisionsverbands im Firmenbuch zwar im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz unrichtig, jedenfalls aber zum Zeitpunkt des Vollzugs einer allenfalls vom Rekursgericht oder dem Obersten Gerichtshof im vorliegenden Verfahren abändernden Entscheidung bereits geheilt. Die vom Antragsteller angestrebte Löschung und Eintragung würde Rechtstatsachen abbilden, die im Vollzugszeitpunkt so nicht mehr bestehen, also sachlich unrichtig wären.
[72] Vor diesem Hintergrund ist es dem Obersten Gerichtshof im vorliegenden Revisionsrekursverfahren verwehrt, die Löschung einer ursprünglich (behaupteter Maßen) unrichtigen Eintragung (der Eintragung des neuen Revisionsverbands) und die Neueintragung des Antragstellers als Revisionsverband anzuordnen, ist doch die behauptete Unrichtigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls geheilt.
[73] 3.6.3. Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob der Austritt der Siedlungsgenossenschaft aus dem Revisionsverband mit sofortiger Wirkung erklärt werden konnte oder ob diese erst nach Ablauf einer Austrittsfrist zu einem Austrittstermin am Ende des Kalenderjahres wirksam wurde, kann daher dahinstehen.
4. Kosten
[74] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00107_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der Gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft * m.b.H., *, vertreten durch FSM Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Richtigstellung des Firmenbuchstands, über den Revisionsrekurs des Ö*, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 3. April 2025, GZ 6 R 346/24g‑11, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. Dezember 2024, GZ 8 Fr 7386/24k‑4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00107_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Antragsteller ist schuldig, der Gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft * m.b.H. ihre mit 1.000,75 EUR (darin enthalten 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00107_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft * registrierte Genossenschaft m.b.H. (künftig: die Siedlungsgenossenschaft) ist eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft iSd § 1 Abs 1 GenG. Unternehmensgegenstand ist gemäß § 2 ihrer Satzung die Errichtung und Verwaltung von Wohnungen im eigenen und fremden Namen sowie die Schaffung von Wohnungseigentum.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00107_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Parteistellung eines Revisionsverbands kann bis zur Sachentscheidung anzunehmen sein, wenn beide Fragen untrennbar zusammenhängen.
- Vereinsrechtliche Vorfragen machen ein Firmenbuchverfahren nicht zu einer Vereinsstreitigkeit.
- Nachträglich geheilte Firmenbucheintragungen sind nach § 10 Abs 2 FBG nicht mehr zu löschen.
- Der Revisionsrekurs gegen die verweigerte Firmenbuchberichtigung blieb erfolglos.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 6Ob107/25s?
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des bisherigen Revisionsverbands nicht Folge. Die beantragte Firmenbuchberichtigung blieb damit erfolglos. Der Antragsteller wurde zum Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens verpflichtet.
Wann ist ein Revisionsverband im Firmenbuchverfahren antragsberechtigt?
Nach § 14 Abs 3 FBG besitzt der zuständige Revisionsverband eine auf bestimmte Zwecke beschränkte Antrags- und Rechtsmittelbefugnis. Zuständig ist grundsätzlich der Verband, dem die Genossenschaft angehört. Im entschiedenen Fall war die streitige Mitgliedschaft zugleich für die Sachentscheidung maßgeblich, weshalb die Parteistellung zunächst anzunehmen war.
Muss eine ursprünglich unrichtige Firmenbucheintragung immer gelöscht werden?
Nein. Nach den wiedergegebenen Ausführungen des OGH sind ursprünglich unrichtige, nachträglich aber geheilte Eintragungen nicht mehr zu löschen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Firmenbuchgerichts über die Löschung.
Verlangt der Wechsel des Revisionsverbands einen Generalversammlungsbeschluss?
Das Rekursgericht verneinte dies im vorliegenden Fall. Die abschließenden Ausführungen des OGH zu dieser Frage sind im gelieferten Text nicht vollständig enthalten. Eine gesicherte Wiedergabe seiner Begründung dazu erfordert den ungekürzten Entscheidungstext.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der gelieferte Volltext bricht bei Randziffer 35 ab.
Die abschließende OGH-Begründung zu Austrittsfristen und Generalversammlungsbeschluss ist nicht vollständig enthalten.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Abstammung im Unterhaltsverfahren nicht überprüfbar – 8Ob83/26b
Der OGH bestätigt: Die rechtliche Vaterschaft bleibt für den Unterhalt maßgeblich, solange die Nichtabstammung nicht rechtskräftig feststeht.
Eingeschränktes Geständnis und Versicherungsdeckung – OGH 7Ob2/26h
OGH 7Ob2/26h: Ein eingeschränktes Geständnis trägt den Risikoausschluss nicht. Das Berufungsgericht muss die Beweisrüge behandeln.
Delegierung einer Strafvollzugssache nach Wien – OGH 12Ns62/26b
OGH 12Ns62/26b: Eine Strafvollzugssache wird gemäß § 39 StPO nach Wien delegiert. Konkrete Delegierungsgründe nennt der Beschluss nicht.
Schuldenregulierung im Revisionsverfahren – OGH 7Ob85/26i
OGH 7Ob85/26i: Betrifft der Prozess die Insolvenzmasse, unterbricht die Schuldenregulierung auch bei Eigenverwaltung das Verfahren.