RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob317/78
Entscheidungsdatum
1978-03-07
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:0040OB00317.78.0307.000
Dokumentnummer
JJT_19780307_OGH0002_0040OB00317_7800000_000

Sachverhalt

Die klagenden Parteien wollten mit einer einstweiligen Verfügung die Verbreitung einer StVO-Gesetzesausgabe untersagen lassen. Sie machten geltend, aus einer vom Erstkläger verfassten Ausgabe seien Teile von Erläuterungen ohne Quellenangabe und ein Stichwörterverzeichnis nach einzelnen Streichungen übernommen worden. [4]

Das Erstgericht erließ die beantragte Verfügung. Das Rekursgericht wies den Antrag ab; dagegen erhoben die klagenden Parteien Revisionsrekurs. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte den Revisionsrekurs nur teilweise als berechtigt. Der überlieferte Ausschnitt seiner rechtlichen Beurteilung setzt bei der vom Rekursgericht verneinten Klagslegitimation an; die weitere Begründung ist im bereitgestellten Text abgeschnitten. [3] [4]

Ergebnis

Dem Revisionsrekurs wurde teilweise Folge gegeben. Über den auf das Stichwörterverzeichnis gestützten Teil des Verbreitungsverbots und über den Kostenpunkt hatte das Rekursgericht erneut zu entscheiden; hinsichtlich der einzelnen Anmerkungen blieb seine Entscheidung aufrecht. [1]

Rechtsgrundlagen

Die folgenden Normen werden im bereitgestellten Text angesprochen. Soweit sie nur im Parteivorbringen oder in der Beurteilung der Vorinstanzen vorkommen, ist damit keine entsprechende Rechtsauffassung des OGH belegt. [4]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH hob die Entscheidung über das auf das Stichwörterverzeichnis gestützte Verbreitungsverbot und den Kostenpunkt auf und trug dem Rekursgericht insoweit eine neue Entscheidung auf. Die Abweisung des auf einzelne Anmerkungen gestützten Mehrbegehrens bestätigte er.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Dem Revisonsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Dег angefochtene Beschluß wird hinsichtlich des für den Fall der Übereinstimmung des in der von der beklagten Partei herausgegebenen Gesetzesausgabe der StVO enthaltenen Stichwörterverzeichnisses, mit jenem der von der erstklagenden Partei verfaßten Gesetzesausgabe der StVO beantragten Verbreitungsverbotes der erstgenannten Ausgabe sowie im Kostenpunkt aufgehoben und dem Rekursgericht in diesem Umfang die Fällung einer neuen Entscheidung aufgetragen.

Hingegen wird der angefochtene Beschluß hinsichtlich des auf die Übereinstimmung einzelner Anmerkungen dieser beiden Gesetzesausgaben gestützten Mehrbegehrens bestätigt.

Die Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses sind weitere Kosten des Provisorialverfahrens.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Dem Revisonsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Dег angefochtene Beschluß wird hinsichtlich des für den Fall der Übereinstimmung des in der von der beklagten Partei herausgegebenen Gesetzesausgabe der StVO enthaltenen Stichwörterverzeichnisses, mit jenem der von der erstklagenden Partei verfaßten Gesetzesausgabe der StVO beantragten Verbreitungsverbotes der erstgenannten Ausgabe sowie im Kostenpunkt aufgehoben und dem Rekursgericht in diesem Umfang die Fällung einer neuen Entscheidung aufgetragen.

Hingegen wird der angefochtene Beschluß hinsichtlich des auf die Übereinstimmung einzelner Anmerkungen dieser beiden Gesetzesausgaben gestützten Mehrbegehrens bestätigt.

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Dem Revisonsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Dег angefochtene Beschluß wird hinsichtlich des für den Fall der Übereinstimmung des in der von der beklagten Partei herausgegebenen Gesetzesausgabe der StVO enthaltenen Stichwörterverzeichnisses, mit jenem der von der erstklagenden Partei verfaßten Gesetzesausgabe der StVO beantragten Verbreitungsverbotes der erstgenannten Ausgabe sowie im Kostenpunkt aufgehoben und dem Rekursgericht in diesem Umfang die Fällung einer neuen Entscheidung aufgetragen.

Hingegen wird der angefochtene Beschluß hinsichtlich des auf die Übereinstimmung einzelner Anmerkungen dieser beiden Gesetzesausgaben gestützten Mehrbegehrens bestätigt.

Die Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses sind weitere Kosten des Provisorialverfahrens.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19780307_OGH0002_0040OB00317_7800000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

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Begründung:

Die klagenden Parteien beantragen zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsbegehrens der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, eine Gesetzesausgabe zu verbreiten, in der aus der vom Erstkläger verfaßten Ausgabe der Straßenverkehrsordnung а) Teile der Erläuterungen ohne Quellenangabe, b) das Stichwörterverzeichnis nach Streichung einzelner Stichwörter und Hinweise wörtlich wiedergegeben sind. Zur Begründung führen sie aus, der Erstkläger habe die Werknutzungsrechte an der von ihm kommentierten Gesetzesausgabe der Straßenverkehrsordnung der zweitklagenden Partei eingeräumt, in deren Verlag diese die 6. Novelle bereits berücksichtigende Ausgabe im Oktober 1978 erschienen sei (Ö*-Ausgabe). Die beklagte Partei habe im Dezember 1976 ebenfalls eine derartige Gesetzesausgabe herausgebracht (A*-Ausgabe), in die jedoch einzelne Stellen aus der Ö*-Ausgabe teils wörtlich, teils mit geringfügigen Änderungen übernommen worden seien, wie die der Klage angeschlossene Gegenüberstellung Beilage ./С zeige. Die in dieser Beilage unter 3·) und 4.) dargestellten Entlehnungen seien unzulässig, weil sie die im § 46 Z 1 UrheberrechtsG geforderten Quellenangaben nicht enthielten.

Die beklagte Partei habe überdies das Stichwörterverzeichnis der Ö*-Ausgabe für ihre Ausgabe benützt und habe nur einzelne Stichwörter, vor allem Verweisungen auf andere Stichwörter und Hinweise auf Anmerkungen, die in der A*-Ausgabe nicht enthalten seien, gestrichen. Diese Benützung ergebe sich aus einzelnen (in der Klage detailliert angeführten) Hinweisen und Stichwörtern, die in die A*-Ausgabe übernommen worden seien, obwohl darin ein entsprechender Text fehle; sie ergebe sich ferner aus der Übernahme von Fehlern, die in der Ö*-Ausgabe enthalten seien. Diese sklavische Übernahme des Stichwörterverzeichnisses sei eine Urheberrechtsverletzung, verstoße aber auch, wie subsidiär geltend gemacht werde, gegen den § 1 UWG.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, wobei es im Spruch seiner Entscheidung die beiden Gesetzesausgaben genau bezeichnete. Es nahm folgenden wesentlichen Sachverhalt als bescheinigt an:

Die Ö*-Ausgabe (Die neue Straßenverkehrsordnung nach der 6. Novelle") wurde vom Erstkläger verfaßt. Die Werknutzungsrechte an dieser Ausgabe stehen ausschließlich der zweitklagenden Partei zu. Die A*-Ausgabe („Die österreichische Straßenverkehrsordnung nach der 6. Novelle“) wurde zeitlich nach der erstgenannten Gesetzesausgabe im Dezember 1976 von der beklagten Partei herausgebracht. In beiden Ausgaben wurden nicht nur die Texte der einschlägigen Rechtsvorschriften abgedruckt, sondern auch bei den einzelnen Gesetzesstellen Anmerkungen vorgenommen, die den Gesetzestext verständlich machen sollen.

Ein Vergleich des Wortlautes der in der A*-Ausgabe enthaltenen Anmerkungen mit der Ö*-Ausgabe zeigt stellenweise eine auffällige Übereinstimmung mit dieser, ohne daß in der erstgenannten Ausgabe eine Quellenangabe aufscheint. So stimmen Teile der Anmerkungen zu § 94 с der StVO auf Seite 283 der Ö*-Ausgabe und auf Seite 306 der A*-Ausgabe fast wörtlich überein. Die bezüglichen Stellen lauten in der Ö*-Ausgabe wie folgt:

„Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Der Bund und das Land üben jedoch ein Aufsichtsrecht (gilt nicht für Wien!) aus. Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen ab Erlassung des Bescheides dagegen bei der Landesregierung Vorstellung erheben (gilt ebenfalls nicht für Wien; hier endet der Instanzenzug beim Stadtsenat). Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.“

Diese Stelle lautet in der A*-Ausgabe wie folgt :

„Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und grundsätzlich unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Bund und dem Land (im Falle der Vollziehung der StVO nur dem Land) kommt jedoch gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein gewisses Aufsichtsrecht (Art 118 Abs 4 und Art 119 а BVG) zu. Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen (das außerordentliche Rechtsmittel der) Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde (das ist in Angelegenheiten der StVO die Landesregierung) erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.“ (Punkt 3. der Zusammenstellung Beilage ./С).

Eine Reihe weiterer auffälliger Übereinstimmungen zeigen die Anmerkungen zu § 95 StVO. Die diesbezügliche Stelle lautet in der Ö*-Ausgabe (S 289):

„Gemäß § 2 Abs 1 der V.v. 17.2.1970, BGBl 103, erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden grundsätzlich auf das Gebiet der Stadtgemeinde, von der sich die Bezeichnung der Behörde herleitet. Nur für bestimmte (hier nicht in Betracht kommende Angelegenheiten erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich außerdem auf die im § 2 Abs 2 dieser Verordnung angeführten Gebiete.“

In der A*-Ausgabe (S 309 f) lautet diese Stelle:

„Der örtliche Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde erstreckt sich gemäß § 2 der Verordnung vom 17.2.70, BGBl 103, auf das Gebiet der Stadtgemeinde, von der sich die Bezeichnung der Behörde herleitet; …….

Für bestimmte (hier nicht in Betracht kommende) Angelegenheiten (insbesondere Grenzkontrolle) erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich außerdem auf weitere im § 3 der zitierten Verordnung angeführte Gebiete!“ (Punkt 4.) der Beilage ./C).

Ein weiteres Indiz für die Verwendung der Ö*-Ausgabe bei der Redigierung der A*-Ausgabe ist in der Übernahme des Stichwörterverzeichnisses bei nur unbedeutenden Streichungen zu erblicken. Dabei wurden auch Fehler aus der Ö*-Ausgabe übernommen. So wird etwa zum Stichwort „Gebotszeichen“ in beiden Ausgaben auch auf den § 51 verwiesen, obwohl nach der Novelle die Gebotszeichen im § 52 lit b geregelt werden. Die beklagte Partei hat auch Stichwörter übernommen, wie etwa das Wort „Fahruntauglichkeit“, die im Text der A*-Ausgabe nicht vorkommen. Unter dem Stichwort „Haftung wegen Nichtaufstellens von Verkehrszeichen“ wird in der A*-Ausgabe auf „31 Anm.“ verwiesen, obwohl in den zum § 31 StVO abgedruckten Anmerkungen über diese Haftung nichts ausgeführt wird. Ebenso verhält es sich mit den Stichwörtern „Kreisverkehr“ und „Tankfahrzeuge, Verhalten nach einem Verkehrsunfall“. Ferner wird auf „§ 4 Anm.“ verwiesen, obwohl an dieser Stelle Tankfahrzeuge nicht erwähnt werden. Schließlich werden auch Stichwörter und Unterstichwörter ohne Voranstellung eines Trennungsstriches, wie dies in der Ö*-Ausgabe der Fall ist, übernommen (zB Strasse-Gefahrenzeichen, Radweg-Gebotszeichen) und beim Stichwort „Tankfahrzeuge“ die Unterstichwörter „Parkverbot“ und „Verhalten nach einem Verkehrsunfall“ - so wie in der Ö*-Ausgabe - entgegen dem Alphabet gereiht.

Bei der Redigierung der A*-Ausgabe wurde daher die Ö*-Ausgabe verwendet, ohne daß bei der Übernahme einzelner Textstellen aus der Ö*-Ausgabe ein Quellenhinweis erfolgt wäre. Das Stichwörterverzeichnis wurde unter Streichung einzelner Stichwörter überhaupt übernommen.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß zwar Rechtsvorschriften im Sinne des § 7 Abs 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, wohl aber Anmerkungen, welche die in eine Gesetzesausgabe aufgenommenen Vorschriften für den Laien verständlich machen. In der Übernahme einzelner Stellen solcher Anmerkungen sowie in der Übernahme des Stichwörterverzeichnisses durch die beklagte Partei sei eine Urheberrechtsverletzung zu erblicken.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abwies. Es erklärte nicht, ob es den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt übernehme, mißbilligte jedoch dessen rechtliche Beurteilung. Dem Erstkläger fehle, so führte das Rekursgericht aus, die aktive Klagslegitimation, weil er alle Werknutzungsrechte, daher auch das Recht auf Verbreitung, an die zweitklagende Partei übertragen habe. Er sei daher zur Klageführung im Sinne des § 16 Abs 3 UrhG nicht berechtigt. Da gemäß dem § 94 UrhG ein Werk nur dann urheberrechtlichen Schutz genieße, wenn der Urheber österreichischer Staatsbürger sei, der Erstkläger seine österreichische Staatsbürgerschaft aber weder behauptet noch bescheinigt habe, fehle ihm auch aus diesem Grund die Anspruchsberechtigung. Der zweitklagenden Partei fehle die Sachlegitimation deshalb, weil sie sich nicht darauf berufen könne, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch von einem österreichischen Staatsbürger erworben zu haben. Davon abgesehen ergebe sich die Art des Provisorialbegehrens nicht schlüssig aus dem Klagevorbringen. Die klagenden Parteien begehrten das Verbot der Verbreitung der ganzen Gesetzesausgabe, obwohl in der Klage lediglich die in der Beilage ./С unter 3.) und 4.) angeführten Textstellen und nicht etwa der gesamte Inhalt der Ausgabe oder auch nur ihre wesentlichsten Teile als von der Urheberrechtsverletzung betroffen behauptet werden. Eine durch das Vorbringen nur gedeckte urheberrechtswidrige Unterlassung der Quellenangaben begründe aber nicht einen – unverhältnismäßigen - Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung, sondern vielmehr einen Beseitigungsanspruch (durch Einkleben von Blättern oder durch Gummieindruck usw), der aber nicht geltend gemacht worden sei. Dies gelte auch für das Stichwörterverzeichnis.

Im übrigen fehle es sowohl hinsichtlich der gegenständlichen Anmerkungszitate als auch des Stichwörterverzeichnisses an der Voraussetzung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung. Das Zitat nach Punkt 3.) der Beilage ./С sei dem Buch „Österreichisches Bundesverfassungsrecht“ von Robert Walter entnommen oder sei doch wenigstens juristisches Allgemeingut. Das Zitat laut Punkt 4.) der Beilage ./С beinhalte eine ohne besondere Eigentümlichkeit vorgenommene Wiedergabe der bestehenden Rechtslage unter Verwendung der verba legalia. Die Stichwörter seien zum größten Teil durch das Gesetz vorgegeben und bedürften nur einer sorgsamen Zusammenstellung. Die Gestaltung des Verzeichnisses verwirkliche nicht einen neuen schöpferischen Gedanken, sondern lehne sich im wesentlichen an den Gesetzeswortlaut und die sich daraus ergebende Wortbildung an. Es liege aber auch ein Verstoß nach dem § 1 UWG im Sinne einer sklavischen Nachahmung nicht vor, weil die beklagte Partei auch ohne die Vorlage (Ö*-Ausgabe) auf Grund des Gesetzestextes zu einem im wesentlichen übereinstimmenden Stichwörterverzeichnis gekommen wäre und weil wegen der unterschiedlichen Aufmachung der beiden Ausgaben eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Parteien mit dem Antrag, die Entscheidung erster Instanz wiederherzustellen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19780307_OGH0002_0040OB00317_7800000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

Der Revisionsrekurs ist nur zum Teil berechtigt.

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Der Revisionsrekurs ist nur zum Teil berechtigt.

Dem Rekursgericht kann zunächst in seiner Auffassung über die fehlende Klagslegitimation nicht gefolgt werden. Gemäß dem § 26 UrhG, zweiter Satz, wird das Recht des Urhebers, Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen, durch den Abschluß eines Werknutzungsvertrages nicht beeinträchtigt. Der Urheber hat sich nur, soweit das Werknutzungsrecht reicht, so wie ein Dritter der Benutzung des Werkes zu enthalten, behält aber kraft seines unveräußerlichen Urheberrechts die Befugnis, auch im Falle der Belastung durch ein ausschließliches Werknutzungsrecht, Verletzungen auch des belasteten Verwertungsrechtes gerichtlich zu verfolgen (vgl Peter, Das österreichische Urheberrecht, 87).

Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kommt der Frage der österreichischen Staatsbürgerschaft des Erstklägers im vorliegenden Fall deshalb keine Bedeutung zu, weil gemäß dem § 95 Abs 1 UrhG den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes ua auch alle nicht schon nach dem § 94 UrhG geschützten Werke genießen, die - so wie die Ö*-Ausgabe - im Inland, nämlich im Verlag der zweitklagenden Partei, erschienen sind. Da die zweitklagende Partei Werknutzungsberechtigter ist und damit ein Ausschließungsrecht besitzt (§ 24 UrhG), ist sie gemäß dem § 81 Abs 1 leg cit zur Geltendmachung des auf eine Verletzung dieses Rechtes gestützten Unterlassungsanspruches legitimiert. Die auch in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Rekursgerichtes über die mangelnde Bescheinigung der österreichischen Staatsbürgerschaft des Erstklägers gehen daher fehl.

Die weiteren Ausführungen des Rekursgerichtes über die angeblich fehlende Schlüssigkeit des Provisorialbegehrens sind nicht recht verständlich. Sowohl in der Klage als auch in dem gleichlautenden Provisorialbegehren wird die Unterlassung der Verbreitung begehrt bzw das Verbot der Verbreitung der A*-Ausgabe angestrebt. Die vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen über einen Beseitigungsanspruch gehen schon deshalb fehl, weil die klagenden Parteien einen derartigen Anspruch gar nicht geltend gemacht haben. Dem Rekursgericht kann aber auch in seiner Auffassung nicht beigepflichtet werden, der von den klagenden Parteien vorgetragene Sachverhalt, nämlich eine urheberrechtswidrige Unterlassung der Quellenangaben, begründe nicht einen Unterlassungsanspruch, sondern in Wahrheit einen (durch Einkleben von Blättern oder durch Gummiabdruck etc) zu realisierenden Beseitigungsanspruch. Die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung berechtigt den dadurch Verletzten gemäß dem § 81 Abs 1 UrhG jene Person, von der die Verletzung droht, auf Unterlassung zu klagen. Von diesem Klagerecht haben die klagenden Parteien im vorliegenden Fall insofern Gebrauch gemacht, als sie die Unterlassung der Verbreitung der die behaupteten Urheberrechtsverletzungen enthaltenden A*-Ausgabe verlangen. Der beklagten Partei bleibt es überlassen, falls sie im Sinne des Klagebegehrens verurteilt wird oder die beantragte Provisorialentscheidung gegen sie ergeht, entweder von einer Verbreitung der A*-Ausgabe Abstand zu nehmen oder durch Vornahme entsprechender redaktioneller oder drucktechnischer Maßnahmen die Folgen der urheberrechtlichen Verletzungen aus den Exemplaren zu beseitigen und diese mit der Rechtsordnung in Übereinstimmung gebrachte Ausgabe dann weiter zu verbreiten. Damit ist auch den Ausführungen des Rekursgerichtes zur Unverhältnismäßigkeit des Begehrens der Boden entzogen.

Dem Rekursgericht kann aber auch in seiner Auffassung nicht gefolgt werden, es fehle dem Stichwörterverzeichnis an der Voraussetzung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG, so daß insoweit eine Urheberrechtsverletzung schon aus diesem Grund nicht vorliege. Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind gemäß dem § 1 Abs 1 leg cit eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Kunst und der Filmkunst. Werke der Literatur sind gemäß dem § 2 leg cit Sprachwerke aller Art (Z 1), Bühnenwerke (Z 2) und Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raum bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen (Z 3). Da gemäß dem § 7 Abs 1 UrhG Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Ζ 1 und 3 bezeichneten Art einen urheberrechtlichen Schutz nicht genießen („freie Werke“), die vorliegenden Gesetzesausgaben jedoch mit kommentarmäßigen Anmerkungen versehen sind, die dem besseren Verständnis des Laien dienen, gehören sie nicht zu den „freien Werken“, sondern genießen insoweit den urheberrechtlichen Schutz nach den §§ 1, 2 leg cit. Ein Erzeugnis des menschlichen Geistes ist dann eine eigentümliche geistige Schöpfung, wenn es das Ergebnis schöpferischer, geistiger Tätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat. Die Persönlichkeit des Schöpfers muß darin so zum Ausdruck kommen, daß ihm dadurch der Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufgeprägt wird (Dittrich, ÖJZ 1970, 365 f; SZ 40/162; ÖBl 1976, 141; ÖBl 1975, 150; ÖBl 1973, 111 uva). Im Plagiatstreit entscheidet allein Übereinstimmung zwischen dem Original und dem Verletzungsgegenstand, im Schöpferischen, also in jenem Teil des Originals, das diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt (SZ 40/162; ÖBl 1973, 111; ÖBl 1971, 88; 4 Ob 381/77 ua).

Wendet man diese Grundsätze auf das Stichwörterverzeichnis der Ö*-Ausgabe an, dann ist darin entgegen der Auffassung des Rekursgerichts, eine eigentümliche geistige Schöpfung im dargelegten Sinn zu erblicken. Wie die Rechtsmittelwerber mit Recht betonen, erschöpft sich die Anlegung eines solchen Sachregisters für eine kommentierte Gesetzesausgabe keineswegs in der automatischen Erfassung und alphabetischen Reihung einzelner Wörter. Zunächst muß vielmehr eine entsprechende Auswahl der Stichwörter vorgenommen werden, die, soll das Verzeichnis einen auch für Laien brauchbaren Behelf abgeben, eine Durchdringung des gesamten Inhalts des Buches, Sachkunde und die Fähigkeit voraussetzt, zwischen wichtigen, für die Praxis bedeutungsvollen Stichwörtern und unwichtigen zu unterscheiden. Für viele einzelne Partien des Gesetzestextes und der Anmerkungen muß oft erst ein zusammenfassendes, prägnantes Stichwort gefunden werden, das überdies auf die den Laienbenützern fehlende Kenntnis juristischer oder technischer Begriffe Rücksicht nehmen soll. Von besonderer Bedeutung sind hiebei die den einzelnen Stichwörtern zugeordneten Unterstichwörter sowie die entsprechenden Verweisungen auf Paragraphen und Anmerkungen. Die Anlegung eines solchen Sachregisters beschränkt sich nicht auf eine routinemäßige, juristisch-handwerkliche Tätigkeit, sondern erfordert die genaue Kenntnis und die gedankliche Durchdringung des gesamten Inhalts der Gesetzesvorschriften und vor allem auch der ihr zugeordneten Anmerkungen; sie stellt sich in Wahrheit als eine mühsame und viel Sorgfalt erfordernde Fortsetzung der der Verfassung der Anmerkungen zugrunde liegenden Tätigkeit dar. Da die Verfassung des Anmerkungsteiles, wie wohl nicht erst näher begründet werden muß, im gesamten eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG ist, kommt auch einem solcherart gestalteten Sachregister der urheberrechtliche Schutz im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zu (vgl dazu Dittrich, Das österreichische Verlagsrecht 39). Urheberrechtlich geschützt sind aber in aller Regel nicht einzelne Stichwörter, sondern das Stichwörterverzeichnis in seiner Gesamtheit.

Dies gilt jedoch nicht für die von den klagenden Parteien als Urheberrechtsverletzung infolge Unterlassung eines Quellenhinweises allein geltend gemachten Anmerkungsstellen nach Punkt 3.) und 4.) der Beilage ./С). Im ersten Fall wird von den Verfassern eine bestimmte Rechtslage, nämlich die Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und die Ergreifung von Rechtsmitteln in vier kurzen Sätzen in nur zum Teil wörtlich übereinstimmenden Formulierungen wiedergegeben, wie sie aus den Artikeln 118 Abs 4, 119 а В-VG hervorgeht. Eine eigentümliche geistige Schöpfung mit Einmaligkeitswert im oben dargelegten Sinn kann darin nicht erblickt werden. Das gleiche gilt in verstärktem Maße für die unter 4.) der Beilage ./С angeführte Anmerkung, die sich in einer in zwei kurzen Sätzen bestehenden Wiedergabe des § 2 der Verordnung vom 17. Feber 1970, BGBl 1970/103, über den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden erschöpft.

Nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens liegt daher hinsichtlich der Unterlassung von Quellenhinweisen in den beiden gegenständlichen allein inkriminierten Fällen der Anmerkungen eine der beklagten Partei zuzurechnende Urheberrechtsverletzung nicht vor, so daß der Unterlassungsanspruch der klagenden Parteien insoweit nicht als bescheinigt anzusehen ist.

In Ansehung des Stichwörterverzeichnisses ist jedoch eine abschließende rechtliche Beurteilung noch nicht möglich. Das Rekursgericht hat nämlich, ausgehend von seiner unrichtigen Auffassung über die mangelnde urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines solchen Sachregisters, weder erklärt, ob es die Feststellung des Erstgerichts, die beklagte Partei habe unter Weglassung einzelner Stichwörter das vom Erstkläger verfaßte Stichwörterverzeichnis überhaupt, also zur Gänze, übernommen, aufrechterhält, noch hat es mit hinreichender Deutlichkeit als bescheinigt angenommen, welche Stichwörter der beiden Sachregister übereinstimmen und welche dieser Stichwörter von der beklagten Partei für ihr Verzeichnis übernommen worden sind. Die besondere Eigenart der von den klagenden Parteien behaupteten und von ihnen zu bescheinigenden Urheberrechtsverletzung bringt es mit sich, daß aus Übereinstimmungen, insbesondere von Fehlern und unrichtigen, auf die Ausgabe der beklagten Partei nicht passenden Hinweisen, oder aus dem Umstand, daß in der später erschienenen Ausgabe allenfalls (fast) keine Stichwörter vorkommen, die nicht auch in der früher erschienenen Ausgabe enthalten sind, im Rahmen der auf der Lebenserfahrung und den Gesetzen der Logik beruhenden richterlichen Beweiswürdigung auf die Übernahme des gesamten Stichwörterverzeichnisses oder wenigstens des wesentlichen Teiles desselben mit einer für das Provisorialverfahren genügenden Sicherheit geschlossen werden muß. Das Rekursgericht wird daher entweder die vom Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus den als bescheinigt angenommenen Indizien auf die Gesamtübernahme des Stichwörterverzeichnisses gezogenen Schluß zu übernehmen haben oder, wenn es dies aus Gründen der Beweiswürdigung nicht vermag, dies ausdrücklich erklären, die hiefür maßgeblichen Gründe ausführlich darlegen und sodann alle jene übereinstimmenden Stichwörter als bescheinigt anzunehmen haben, die eine rechtliche Beurteilung der Frage, ob wesentliche Teile des Stichwörterverzeichnisses von der beklagten Partei übernommen worden sind, sowie eine allfällige Überprüfung dieses bescheinigten Sachverhaltes auf seine Übereinstimmung mit der Aktenlage und den Denkgesetzen erlauben. Hiebei wird auf die besondere Dringlichkeit von Provisorialentscheidungen naturgemäß Bedacht zu nehmen sein.

Die angefochtene Entscheidung war daher hinsichtlich der behaupteten Übereinstimmung von Anmerkungen zu bestätigen, hinsichtlich der behaupteten Übereinstimmung der Stichwörterverzeichnisse hingegen aufzuheben und dem Rekursgericht die Fällung einer neuen Entscheidung aufzutragen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 402, 78 ЕO, § 52 ZPO begründet.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19780307_OGH0002_0040OB00317_7800000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1.) P*, Rechtskonsulent, *, 2.) Ö* Gesellschaft m.b.H., *, beide vertreten durch Dr. Fritz Schönherr, DDr. Walter Barfuß, DDr. Hellwig Torggler und Dr. Christian Hauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei A*, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Rechnungslegung (Gesamtstreitwert S 430.000,--, Streitwert für das Provisorialverfahren S 300.000,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 29. Dezember 1977, GZ 3 R 42/77-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 24. Jänner 1977, GZ 39 a Cg 5/77-2, abgeändert wurde, folgenden

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19780307_OGH0002_0040OB00317_7800000_000.

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RIS-Text – Auszug

Dег angefochtene Beschluß wird hinsichtlich des für den Fall der Übereinstimmung des in der von der beklagten Partei herausgegebenen Gesetzesausgabe der StVO enthaltenen Stichwörterverzeichnisses, mit jenem der von der erstklagenden Partei verfaßten Gesetzesausgabe der StVO beantragten Verbreitungsverbotes der erstgenannten Ausgabe sowie im Kostenpunkt aufgehoben und dem Rekursgericht in diesem Umfang die Fällung einer neuen Entscheidung aufgetragen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19780307_OGH0002_0040OB00317_7800000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Hingegen wird der angefochtene Beschluß hinsichtlich des auf die Übereinstimmung einzelner Anmerkungen dieser beiden Gesetzesausgaben gestützten Mehrbegehrens bestätigt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19780307_OGH0002_0040OB00317_7800000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Der OGH entschied nicht abschließend über das auf das Stichwörterverzeichnis gestützte Verbreitungsverbot.
  • Das auf Übereinstimmungen einzelner Anmerkungen gestützte Mehrbegehren blieb erfolglos.
  • Nach dem im Ausschnitt wiedergegebenen Hinweis des OGH beseitigt ein Werknutzungsvertrag nicht die Befugnis des Urhebers zur gerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen.

Häufige Fragen

Wurde die Verbreitung der StVO-Ausgabe durch den OGH verboten?

Nein. Zum auf das Stichwörterverzeichnis gestützten Verbreitungsverbot trug der OGH dem Rekursgericht eine neue Entscheidung auf.

Wie entschied der OGH zu den übereinstimmenden Anmerkungen?

Er bestätigte den angefochtenen Beschluss hinsichtlich des darauf gestützten Mehrbegehrens.

Verliert ein Urheber durch einen Werknutzungsvertrag die Befugnis zur Klage?

Der OGH hielt der gegenteiligen Auffassung des Rekursgerichts § 26 Satz 2 UrhG entgegen. Die Aussage betrifft die im bereitgestellten Ausschnitt behandelte Befugnis zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen.

Quelle und Hinweis

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Der bereitgestellte Volltext endet während der Ausführungen des OGH zu § 26 UrhG; die weiteren Entscheidungsgründe sind nicht ersichtlich.

Die Zurückverweisung zum Stichwörterverzeichnis ist keine abschließende Stattgabe des beantragten Verbreitungsverbots.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

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